Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. 2 StR 190/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2441

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 190/13

vom
25. September 2013

in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2 -

Der 2.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 25. [X.] 2013,
an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
[X.],

Staatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3 -

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom
17. Oktober 2012 wird verwor-fen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (Fall [X.]
der Urteils-gründe) und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall B.I.1.
der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die gegen den Teilfreispruch gerichtete und vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die
Verletzung formellen und materiel-len Rechts gerügt wird, ist unbegründet.

I.
1.
Der Verurteilung des Angeklagten liegen folgende Feststellungen des [X.]s zugrunde:
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2

-
4 -

Am Nachmittag des 27. März 2012 legte der Angeklagte in einem Ein-kaufsmarkt zur Bezahlung mehrerer
Packungen Zigaretten
nacheinander zwei Bankkarten vor, die in der Nacht zuvor dem Geschädigten R.

bei einem Überfall abhandengekommen waren.
Bei Vorlage der ersten Karte forderte das Zahlungssystem die [X.] an. Da der Angeklagte diese nicht kannte, legte er die zweite Karte vor. Das Zahlungssystem verlangte nun die Unterschrift des [X.], weshalb der Angeklagte auf der Rückseite des Kassenbons mit .

r-sonalausweis des Angeklagten sehen wollte, ergriff dieser mit dem ihm im [X.] auf eine Bezahlung bereits ausgehändigten Zigaretten die Flucht (Fall B.I.1.
der Urteilsgründe).
Am Abend desselben Tags
gegen 23.28
Uhr überfiel der 1,90
m große,
kräftig gebaute und mit fränkischem Akzent sprechende Angeklagte zusammen mit einem deutlich kleineren
und schmächtigeren, bislang unbekannten Mittäter eine Spielhalle. Der
Angeklagte erzwang unter Vorhalt einer Machete die Her-ausgabe von rund 800
Euro, während sein Mittäter
mit zwei mitgeführten Hand-feuerwaffen
die Gäste
bedrohte. Der Angeklagte trug einen roten,
vor das Ge-sicht gezogenen Schal, eine schwarze Baseballkappe
mit rotem Schirm, eine auffällige rot-schwarze Jacke, eine schwarze Jogginghose
und rote Schuhe
(Fall [X.]
der Urteilsgründe).
2.
Die Anklage hat dem Angeklagten darüber hinaus zur Last
gelegt, in der Nacht zuvor, am 26.
März 2012,
zusammen mit einem unbekannten Mittäter die Zeugen R.

und C.

unter Vorhalt zweier Schusswaffen zur Her-ausgabe mehrerer
Bankkarten, eines Mobiltelefons sowie Bargelds
gezwungen zu haben.
3
4
5

-
5 -

a)
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des [X.]s traten am 26. März 2012 nach 23.30 Uhr zwei Personen mit jeweils einer Handfeuer-waffe bewaffnet an das Fahrzeug der Zeugen R.

und C.

heran und erzwangen unter anderem die Herausgabe zweier Bankkarten des Zeugen R.

und des Mobiltelefons des [X.].

. Der erste Täter trug einen dunklen Pullover
mit einer über den Kopf gezogenen Kapuze und ein Tuch vor dem Mund. Der
Zeuge R.

beschrieb ihn als 1,80 m groß oder größer und gab an, der Täter habe mit [X.] Akzent
gesprochen. Der zweite Täter trug eine schwarze weite Jogginghose, dunkle Kleidung und einen Pullover, dessen Kapuze über eine Baseballkappe
gezogen war. Er war kleiner als 1,90
m und breit
gebaut.
Das bei dieser Tat dem [X.].

abhandengekommene [X.] loggte sich noch in der gleichen Nacht um
0.51 Uhr in eine Funkzelle
ein, die den Bereich um die Wohnung des Angeklagten abdeckt. Am nächsten Tag versuchte der Angeklagte, wie oben bereits dargestellt, mit zwei der dem Zeugen R.

bei dem Überfall abhandengekommenen
Bankkarten in einem Einkaufsmarkt zu zahlen (Fall B.I.1.
der Urteilsgründe). Am 31. März 2012 ver-kaufte der Angeklagte das Mobiltelefon an einen Dritten.
b)
Das [X.] hat sich nach einer Gesamtbetrachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien im Hinblick auf verbleibende Zweifel nicht die Gewissheit von der Täterschaft des Angeklagten verschaffen
können und ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe in
der Tatnacht das Mobiltele-fon wie auch die Bankkarten in der A.

[X.] von einem ihm flüchtig bekannten Drogenabhängigen als Gegenleistung für vier [X.] [X.] genommen, hat das [X.] als nicht völlig lebensfremd und unter 6
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-
6 -

Berücksichtigung des dafür zur Verfügung stehenden Zeitfensters und der Ent-fernungen zwischen [X.], [X.] und Wohnung des Angeklagten als mög-lich gewertet. Zwar spreche
eine Vielzahl von Indizien gegen den Angeklagten. Diese seien jedoch entweder wenig aussagekräftig oder ebenso gut
mit der Ein-lassung des Angeklagten
in Einklang zu bringen.

II.
Die gegen den Teilfreispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge, das [X.] habe entgegen § 261 StPO ei-nen in die Hauptverhandlung nicht eingeführten Busfahrplan verwertet, ist [X.] unbegründet. Das [X.] hat aus dem Umstand, dass die Täter auch die Herausgabe der [X.] des Zeugen R.

gefordert hatten, nicht schließen können, dass die Täter über keine eigene Fahrgelegenheit in die A.

[X.] verfügten. Genauso gut sei denkbar, dass die Täter die [X.] nur wegwerfen wollten, um eine Verfolgung durch die Zeugen zu verhindern. Lediglich ergänzend hat das [X.]
insoweit auf den u-ellen

-
mithin den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gültigen -
Busfahrplan Bezug genommen, nach
dem 23.43 Uhr in die A.

[X.] gibt.
Der [X.] kann daher ausschließen, dass das Urteil auf dieser Erwägung beruht.
2. Der Teilfreispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die ihm
zugrundeliegende Beweiswürdigung lässt -
entgegen dem Revisionsvorbrin-gen
-
keine durchgreifenden Rechtsfehler
erkennen.
Das [X.] hat alle 10
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nahe liegenden wesentlichen [X.] gesehen und rechtfehlerfrei in eine Gesamtwürdigung eingestellt.
Soweit die Revision rügt, das [X.] habe die Übereinstimmungen zwischen den beiden verfahrensgegenständlichen Überfällen nicht ausreichend gewürdigt, zeigt dies keinen
Rechtsfehler auf. Der hier bedeutsame Gesichts-punkt,
dass bei beiden Überfällen
ein Zeuge angegeben hatte, einer der
Täter habe mit [X.] Akzent gesprochen, ist in die Bewertung des [X.]s eingeflossen. Dies ergibt sich schon aus der Bezugnahme auf Fall [X.] der
Urteilsgründe.
Das Gericht musste sich auch vor dem Hintergrund, dass
beide Überfälle
von zwei [X.] mit zwei Handfeuerwaffen ausgeführt wurden
und dass jeweils einer der Täter eine schwarze Jogginghose sowie eine Baseball-kappe trug, nicht zu weitergehenden Erörterungen
gedrängt sehen.
Bei diesen Übereinstimmungen handelte
es sich weder um spezifische Umstände der [X.] noch um besonders auffällige oder ungewöhnliche Kleidungsstücke.
Schließlich hat das [X.] auch keine überspannten Anforderungen an seine zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Zwar hat es insofern missverständlich
formuliert, die feststellbaren Indizien ließen auch bei einer [X.] WürdAngeklagten zu. Die Zweifel, die dem Gericht nach abschließender Gesamt-würdigung verblieben sind, gründeten indes nicht auf rein denktheoretischen 13
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-
8 -

Möglichkeiten, sondern maßgeblich darauf, dass
dem Gericht
die Einlassung des Angeklagten zwar ungewöhnlich, aber nicht völlig lebensfremd erschienen ist.

Fischer [X.] Eschelbach

[X.]

[X.]

Meta

2 StR 190/13

25.09.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. 2 StR 190/13 (REWIS RS 2013, 2441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2441

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