Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. V ZR 1/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4441

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR
1/13
vom

4. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2013 durch die [X.] Richterin Dr.
Stresemann und [X.]
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und
Dr. [X.]
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines bei dem Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird [X.].
Der Gegen

Gründe:
I.
Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie [X.] Berufungsurteil eingelegt. Sie hat dem von ihr zuerst mit der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragten [X.] das Mandat entzogen. Der sodann von ihr beauftragte Rechtsanwalt hat das Mandat niedergelegt. Die Beklagte hat innerhalb der mehrfach verlänger-ten, bis zum 8.
Juli 2013 laufenden Begründungsfrist -
unter Beifügung von 23 Anschreiben und einer entsprechenden Zahl von Absagen zur Übernahme der Vertretung -
beantragt, ihr einen Rechtsanwalt bei dem [X.] als Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens beizuordnen.
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II.
Der Antrag der Beklagten ist unbegründet. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der [X.] in einem Anwaltsprozess einen Rechts-anwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos [X.].
1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die [X.] einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt hat oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Januar 2001 -
XI ZR 215/00, Rn. 2, juris; [X.]/[X.], 4.
Aufl., § 78b Rn. 7; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 78b Rn. 6). So verhält es sich hier, weil die Beklagte an der Verfolgung ihrer Rechte bisher nicht durch die mangelnde Vertretungsbereitschaft der an dem Prozessgericht [X.] (hier der bei dem [X.] zugelassenen) Rechtsanwälte, sondern durch die von ihr gestellten unzulässigen Bedingungen für die Man-datsübernahme gehindert gewesen ist.
2. Der Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vor-schrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein bei dem [X.] zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Ent-pflichtung aus wichtigem Grund (§
48 Abs. 2 [X.]) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulassungsbe-schwerde gemäß einem Entwurf des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts der [X.] anfertigen soll
und diese nicht nach eigener Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungsgründe in eigener Verantwortung verfassen darf (vgl. [X.], Beschluss vom 10. August 1998 -
VI [X.], Rn. 4, 5, juris).
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So verhält es sich hier. Der [X.] kann das bisherige Verhalten der [X.] gegenüber den zuvor von ihr mandatierten Rechtsanwälten bei dem [X.] nur so zu würdigen, dass eine Nichtzulassungsbeschwer-debegründung eingereicht werden soll, die entweder das Muster des Entwurfs ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten übernimmt oder sich in ihrem wesentlichen Inhalt daran orientiert.
Darauf hat eine [X.] jedoch keinen Anspruch. Die Beiordnung eines zugelassenen Anwalts zu dem Zweck, eine ganz oder im Wesentlichen von ei-nem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasste Begründung in das [X.] einzuführen, liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwider und stünde zudem in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts ([X.], Beschluss vom 22. November 1994 -
XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; Beschluss vom 25. November 1997 -
VI [X.], NJW-RR 1998, 575; Beschluss vom 10. August 1998 -
VI [X.], Rn. 6, juris; Beschluss

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5
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vom 20. Juni 2006 -
VI [X.], [X.], 132; Beschluss vom 18. De-zember 2012 -
VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4 -
st. Rspr.).
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Czub
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2008 -
10 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
5 [X.]/08 -

Meta

V ZR 1/13

04.07.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. V ZR 1/13 (REWIS RS 2013, 4441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4441

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V ZR 1/13

III ZR 122/13

V ZA 14/11

I ZA 1/11

VIII ZR 239/12

5 U 152/08

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