Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2005, Az. 2 StR 232/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2659

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[X.] vom 8. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die [X.] 10 der Urteilsgründe entsprechend dem [X.] mit sechs Monaten festgesetzt wird. Das [X.] hat zu allen Taten Strafzumessungserwä-gungen angestellt und die Annahme eines minder schweren Falls ausdrücklich abgelehnt, die Festsetzung einer Einzelstrafe aber ersichtlich versehentlich unterlassen. Der [X.] holt dies [X.] in ent-sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO [X.] nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe auf sechs Monate fest. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. [X.] Otten Rothfuß

Roggenbuck

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2 StR 232/05

08.07.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2005, Az. 2 StR 232/05 (REWIS RS 2005, 2659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2659

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