Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 8. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die [X.] 10 der Urteilsgründe entsprechend dem [X.] mit sechs Monaten festgesetzt wird. Das [X.] hat zu allen Taten Strafzumessungserwä-gungen angestellt und die Annahme eines minder schweren Falls ausdrücklich abgelehnt, die Festsetzung einer Einzelstrafe aber ersichtlich versehentlich unterlassen. Der [X.] holt dies [X.] in ent-sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO [X.] nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe auf sechs Monate fest. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. [X.] Otten Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Meta
08.07.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2005, Az. 2 StR 232/05 (REWIS RS 2005, 2659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2659
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.