Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. 4 StR 324/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2506

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 324/13

vom
24. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24.
September
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Siegen vom 27.
März 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
I.
5 der Urteilsgründe (Tatgeschehen vom 14.
September 2012) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge unter Mitführen von Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, [X.] gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Körper-verletzung schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung in drei Fällen, wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen un-erlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen [X.]
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3
-

a-ßenverkehrs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Kör-perverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einer anderweitigen Ver-urteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Fahrerlaubnissperre angeordnet und einen Geldbetrag in Höhe von 8.636,31

sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
I.
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der [X.] hat hinsichtlich der Fälle
I.
1, 3 und 4 der Urteilsgründe einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler nicht ergeben.
2.
Im Fall
I.
5 der Urteilsgründe sind die Voraussetzungen der tateinheit-lich erfolgten vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne von §
315c Abs.
1 Nr.
1a, Abs.
3 StGB nicht hinreichend belegt.
a)
Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am Tattag mit einem Pkw, in dem er etwa 800
Gramm Haschisch und zuvor eingenommene Erlöse aus weiteren [X.] in Höhe von 7.000

der Stadt S.

, obwohl er wegen des vorherigen Konsums erheblicher Men-
gen von Amphetamin und Cannabis nicht in der Lage war,
das Fahrzeug sicher zu führen. Bedingt durch die eingenommenen Rauschmittel fuhr er mit überhöh-ter Geschwindigkeit und benutzte teilweise die Gegenfahrbahn, wodurch er
einem mit zwei Beamten besetzten Streifenwagen der Polizei auffiel, der dem 2
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4
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Angeklagten-die Anhaltezeichen der Polizei, um eine Entdeckung seiner Drogengeschäfte zu verhindern, überholte trotz Gegenverkehrs
mehrere Fahrzeuge und setzte seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit auch noch fort, nachdem sich ein weiterer Streifenwagen in die Verfolgung eingeschaltet hatte. Kurz darauf rammte der Angeklagte mit seinem Pkw ein (weiteres) vor ihm fahrendes Polizeifahrzeug, das mit dem Zeugen H.

besetzt war, bei einem Fahrspurwechsel, wobei
er einen Fremdschaden in Höhe von 7.500

er die Kontrolle über sein Fahrzeug, überfuhr verschiedene Verkehrseinrichtun-gen und prallte schließlich gegen einen Ampelmast. Durch umherfliegende [X.] wurden ein jugendlicher Passant verletzt und weitere Fahrzeuge beschädigt.
b)
Hinsichtlich der ersten, für eine Strafbarkeit nach §
315c Abs.
1 Nr.
1a StGB in Betracht kommenden Verkehrssituation, in der die beiden Beamten mit ihrem Streifenwagen nach rechts ausweichen mussten, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten zu vermeiden, ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer oder für bedeutende Sachwerte nicht hinreichend belegt. -ergeben die Urteilsgründe jedoch nicht, dass die Handlung des Angeklagten über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen konkreten Vorgang zu einer kritischen Situation geführt hat. Ob in dieser [X.] der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing, kann der Senat daher nicht beurteilen. Einzelheiten zur Art der konkreten Begegnung beider Fahrzeuge sind nicht festgestellt, die vom [X.] gebrauchte For-öglicherweise die einer hinreichenden Tatsachengrundlage gerade entbehrt.
5
-
5
-
Was die nachfolgende Fahrt des Angeklagten im öffentlichen Verkehrs-raum der Stadt S.

, insbesondere das Rammen des Dienstfahrzeugs des
Zeugen H.

betrifft, ergeben die Feststellungen nicht, dass, wie es für
den Tatbestand des §
315c Abs.
1 Nr.
1a StGB erforderlich ist, das Fahrverhal-ten gerade auf einer rauschmittelbedingten Leistungsminderung des Ange-klagten beruht (st. Rspr.; vgl. schon [X.], Beschluss vom 30.
Juni 1955

4
StR
127/55, [X.]St 8, 28, 33). Nach den Urteilsgründen setzte der Ange-klagte, nachdem er an dem ersten Streifenwagen vorbeigefahren war, seine Flucht mit überhöhter Geschwindigkeit fort, um sich einer polizeilichen Kontrolle und der dabei befürchteten Aufdeckung seiner [X.] zu entzie-hen. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass die nachfolgenden Fahrfehler sowie die Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen
H.

auf das Bemühen
des Angeklagten zurückzuführen sind, den verfolgenden Streifenwagen zu ent-kommen.
c)
Die Feststellungen des [X.]s erlauben dem Senat indes inso-weit die aus der [X.] ersichtliche Schuldspruchänderung. §
265
[X.] steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Ange-klagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Angesichts der vor Antritt der Fahrt konsumierten erheblichen Drogenmengen, des festgestellten Zustandes des Angeklagten nach Fahrtende sowie seines ungewöhnlich provo-zierenden Verhaltens während der [X.] ist die Annahme gerechtfertigt, der Angeklagte habe bedingt vorsätzlich im Sinne von §
316 Abs.
1 StGB ge-handelt.
Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt; das [X.] hat die Strafe zutreffend dem anzuwendenden Strafrahmen des §
30a Abs.
3 BtMG entnommen. Der Senat schließt daher aus, dass die Straf-6
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6
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kammer bei tateinheitlicher Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine geringere Strafe verhängt hätte. Auch die für die Sperrfrist maß-gebliche voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit wird von der [X.] nicht berührt.
II.
Wegen des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist eine Freistellung des Angeklagten von einem Teil der Kosten nicht veranlasst ([X.], [X.], 56.
Aufl., §
473 Rn.
25
f.).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin
9

Meta

4 StR 324/13

24.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. 4 StR 324/13 (REWIS RS 2013, 2506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2506

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