Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. IV ZR 346/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10361

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:080616UIVZR346.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 346/15

Verkündet am:

8. Juni 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z:

nein

[X.]R: ja

[X.] § 2 Abs. 2 Satz 5, §
3 Abs.
1

§ 2 Abs. 2 Satz 5 [X.] schließt die Inanspruchnahme des [X.] einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht aus, wenn die Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugegangen ist. Allerdings ist die Kündigung des Versicherungsvertrages unwirksam, wenn sie auf einer nach §
3 Abs.
1 [X.] unzulässigen Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruht.

[X.], Urteil vom 8. Juni 2016 -
IV ZR 346/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
[X.] und die Richterin Dr. Bußmann
auf die [X.] Verhandlung vom 8. Juni 2016

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der
Kläger verlangt von der Beklagten die
Auszahlung des [X.] einer Lebensversicherung.

Im Jahr
1994 schloss
die damalige Arbeitgeberin des [X.] für diesen bei der Beklagten eine Lebensversicherung als [X.] zur betrieblichen Altersversorgung ab. Der Kläger
wurde als
unwi-derruflich [X.] bestimmt. Als Versicherungsbeginn war der 1.
Dezember 1994, als Versicherungsablauf der 30. November 2017 vereinbart.

1
2
-
3
-

Mit Schreiben vom 30. Juli 2013
bat der Kläger die Beklagte
we-gen
langjähriger Krankheit und einer daraus resultierenden
wirtschaftli-chen
Notlage
um die Auszahlung der Versicherungssumme zum [X.]; die Arbeitgeberin
erklärte im selben Schreiben, sie sei "[m]it der Kündigung einverstanden". Die Beklagte bestätigte die Kündi-gung zunächst mit Schreiben an die Arbeitgeberin
vom 2. August 2013 zum 1. September 2013 und sodann mit Schreiben vom 14. August 2013 zum 1. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 erklärte die
Arbeitgeberin, sie widerspreche
der Kündigung, woraufhin die Beklagte ihr und dem Kläger mit Schreiben vom 8. November 2013 mitteilte, dass die Versicherung fortgeführt werde.

Die Arbeitgeberin erklärte mit Schreiben vom 30. Dezember 2013/7. Januar 2014
erneut
die Kündigung des Versicherungsvertrages. Durch Urteil des [X.] vom 8. Januar 2014 wurde sie auf [X.] des [X.] zur Kündigung des
Lebensversicherungsvertrages
ver-urteilt.

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 7. Januar 2014 fristlos zum 31. Januar 2014. Nachdem die Arbeitgeberin die Beklagte über
die Beendigung des [X.] informiert
hatte, verweigerte diese die Auszahlung des [X.].

Das [X.] hat die Klage
auf Zahlung des [X.]
abgewiesen;
das [X.] hat ihr auf die Berufung des [X.] stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils
erstrebt.

3
4
5
6
-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem
Kläger ein
Anspruch auf den Rückkaufswert
der Lebensversicherung
bereits auf-grund der ersten Kündigung des Versicherungsvertrages zu. Die Arbeit-geberin habe darin zwar die Kündigung nicht ausdrücklich selbst ausge-sprochen, doch ihre Einverständniserklärung zeige
ihren eindeutigen Wil-len zur Beendigung des Vertrages.
Den
durch
diese
Kündigung ausge-lösten
Anspruch des [X.] auf Auszahlung des [X.] habe ihm die Arbeitgeberin weder einseitig noch gemeinschaftlich mit der [X.] wieder entziehen können. Vereinbarten Versicherungsnehmer und Versicherer
ohne Einbeziehung des bezugsberechtigten [X.] nach einer
Kündigungserklärung
die Fortsetzung des Versicherungsvertrages
mit der Folge, dass der
Auszahlungsanspruch
des Bezugsberechtigten
wieder entfiele, so liege darin ein Vertrag zulasten Dritter, der dem [X.] Vertragsrecht grundsätzlich fremd sei.

Doch auch wenn man die einvernehmliche Aufhebung der ersten Kündigung als wirksam ansähe, wäre der Anspruch als Folge der zweiten Kündigung zum 1. Dezember 2014 entstanden. Dem stehe nicht entge-gen, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 5 i.V.m.
Satz 4 [X.] der Rückkaufs-wert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages vom ausge-schiedenen Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden könne. Sinn und Zweck dieser
Regelung sprächen dagegen, deren Rechtsfolgen auch dann eintreten zu lassen, wenn die Kündigung des Versicherungs-7
8
9
-
5
-

vertrages noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausgesprochen werde.
Die [X.] verfolge den Zweck, den ausgeschiedenen Arbeit-nehmer, dem anstelle der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage die Versicherungsleistung zugewandt worden sei, an der alsbaldigen Reali-sierung des [X.] zu hindern. Während des bestehenden [X.]ses sei der Arbeitgeber dagegen grundsätzlich nicht ge-hindert, die Versicherung zu kündigen. Dies gelte auch dann, wenn die Kündigung im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgespro-chen werde und
der Rückkaufswert erst nach dessen Ende fällig werde.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung
nicht in allen Punkten
stand.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch auf Auszahlung des [X.] nicht bereits aufgrund der
Kündi-gung
vom 30. Juli 2013
entstanden.

a) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat
das Be-rufungsgericht
allerdings das Schreiben vom 30. Juli 2013
als Kündi-gungserklärung der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin, die auch bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines [X.] allein zur Kündigung berechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2009

[X.], r+s
2010, 385
Rn. 14), ausgelegt.
Das Berufungsgericht hat sich mit der Erklärung der Versicherungsnehmerin, sie sei mit der Kündi-gung einverstanden, befasst. [X.], die es dabei
übersehen haben könnte, zeigt die Revision nicht auf; sie
sind auch sonst nicht ersichtlich.
Eine eigene [X.]enserklä-rung setzt voraus, dass der Erklärende durch seine Äußerung einen
10
11
12
-
6
-

Rechtsfolgewillen zum Ausdruck bringt, der auf die Begründung, Ände-rung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2000

[X.], [X.]Z 145, 343
unter [X.] b aa).
Er muss dabei entgegen der Ansicht der Revision weder auf-grund eigener Initiative handeln noch persönliche
Zwecke verfolgen. Es steht dem [X.]en der Arbeitgeberin zur Beendigung des [X.], den das Berufungsgericht der Erklärung entnommen hat, [X.] nicht entgegen, wenn sie ihre Erklärung ausschließlich auf Wunsch des [X.] abgegeben und kein eigenes Interesse
daran gehabt
haben sollte.

b) Die Arbeitgeberin
hat
das Versicherungsverhältnis jedoch nach dieser Kündigungserklärung durch
eine
Vereinbarung mit der Beklagten fortgesetzt.

aa) Zwar konnte die Arbeitgeberin
die Rechtswirkungen der Kündi-gung nicht durch eine einseitige Erklärung beseitigen. Die Kündigung hat als rechtsgestaltende empfangsbedürftige [X.]enserklärung die [X.] zum vertraglich vereinbarten Zeit-punkt zur Folge. Eine Kündigung kann
daher
nicht einseitig zurückge-nommen oder widerrufen werden (Senatsurteile
vom
22. Juni 1988

[X.], [X.], 1013 unter II 2;
vom 3. Oktober 1984

[X.], [X.], 54 unter III). Die Parteien
haben aber im Rahmen der Vertragsfreiheit die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits wirksam gewordenen Kündigung durch

einverständliche

Ver-einbarung aufzuheben ([X.], Urteil vom
24. Juni 1998

[X.], [X.]Z 139, 123 unter 3 c;
vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1988 aaO). Eine entsprechende Vereinbarung führt indessen nicht ohne weiteres und un-terschiedslos zur Fortsetzung des gekündigten Vertrages. Bei der Beur-13
14
-
7
-

teilung der Wirkungen, die einer Vereinbarung über die Aufhebung der [X.] zukommt, ist danach zu unterscheiden, ob die [X.] vor Ablauf der Kündigungsfrist
oder erst danach
getroffen wird, denn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Vertragsverhältnis
der Parteien fort.
Jedenfalls dann, wenn die einverständliche Aufhebung der Kündigung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, also während der Geltung des Vertrages vereinbart wird, bleibt der gekündigte Vertrag un-verändert in [X.] ([X.], Urteile
vom 24. Juni 1998 aaO; vom 6. Oktober 1983

I
ZR 127/81, [X.], 138 unter [X.]; vom
20. März 1974

[X.], [X.] 1974, 750 unter [X.] 2).
Das wirksam [X.] Versicherungsverhältnis lebt dann aufgrund der Vereinbarung bei-der Vertragspartner wieder auf (vgl. Senatsurteile
vom 22. Juni 1988 aaO; vom 3. Oktober 1984 aaO).
In der Erklärung der Rücknahme oder des Widerrufs der Kündigung durch den Versicherungsnehmer während der laufenden Kündigungsfrist ist daher
ein Angebot zur Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses zu sehen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 11 Rn. 154; Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 4.
Aufl. § 11 Rn. 12).

So liegt es hier.
Die Beklagte nahm das entsprechende Angebot der Arbeitgeberin
mit Schreiben vom 8. November 2013 und damit
wäh-rend der laufenden Kündigungsfrist an. Die Arbeitgeberin
hatte
die [X.] zum 1. Dezember 2013, d.h. zum Schluss des laufenden [X.], der nach § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der dem [X.] liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die [X.] ([X.]) das Ende
der Kündigungsfrist darstellt, erklärt.
Ein früherer Beendigungszeitpunkt ergab
sich nicht aus der zunächst erfolgten Bestätigung der Kündigung durch die Beklagte zum 1. September 2013, da die Arbeitgeberin einer solchen [X.]
-
8
-

den Vereinbarung zum Vertragsende nicht zugestimmt hatte, bevor die Beklagte mit ihrem weiteren Schreiben die Kündigung zum 1. Dezember 2013 bestätigte.

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte die
Ver-einbarung zur
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
während der laufenden Kündigungsfrist nicht der Zustimmung des [X.]. Sein unwi-derrufliches Bezugsrecht stand der Vereinbarung
nicht entgegen.

Solange das Versicherungsverhältnis besteht, bleibt der Versiche-rungsnehmer und nicht der Bezugsberechtigte befugt, über eine Beendi-gung oder Fortsetzung des Vertrages zu entscheiden. Bei der [X.] zur betrieblichen Altersversorgung ist im versicherungsrechtli-chen Deckungsverhältnis der Arbeitgeber gegenüber dem Versicherer Inhaber aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, insbesondere aller Verfügungs-
und Gestaltungsrechte ([X.], Beschluss vom 10. Februar 1993 -
XII [X.], [X.], 728 unter 2 [X.]; vgl.
[X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 3.
Aufl. § 42 Rn. 222).
Auch bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Be-zugsrechts
kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschied-lich verfügen (Senatsurteil vom 18. Juni 2003

IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679
unter II 2 b).

Die
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses greift nicht in
eine geschützte
Rechtsposition
des [X.]
ein.
Zwar erwirbt der [X.] mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen regelmäßig sofort (Senatsur-teil vom 18.
Juni 2003 aaO
unter [X.] a). Dies schließt den Rückkaufswert 16
17
18
-
9
-

nach Kündigung des Vertrages ein (Senatsurteile
vom 2. Dezember 2009 aaO
Rn. 11; vom 18.
Juni 2003 aaO unter II 2 b).
Das bedeutet jedoch nur, dass so der mit dem Verzicht auf das
Widerrufsrecht
verfolgte Zweck erreicht wird, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (vgl.
Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter [X.] a). Ohne das Einverständnis des Begünstigten kann daher über das Bezugsrecht, das mit der Unwiderruflichkeit sofort zu dessen Vermögen gehört ([X.], Urteil vom 9. Oktober 2014

[X.], NJW 2015, 341 Rn. 14), nicht verfügt werden. Sein Recht ist [X.] gerichtet, dass ihm seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr zugunsten eines anderen entzogen werden können. Diese Vermögenszuordnung wird aber durch die Vereinbarung einer Fortset-zung des Versicherungsvertrages nicht beeinträchtigt, da das Bezugs-recht des Begünstigten unverändert bestehen bleibt. Das Recht des Be-zugsberechtigten
soll nach dem regelmäßigen Verständnis der Begünsti-gungserklärung
sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werden-den Ansprüche umfassen
(Senatsurteile
vom 2. Dezember 2009 aaO; vom 18. Juni 2003 aaO
unter II 2 b). Ob solche Ansprüche fällig werden, unterliegt dagegen
während des bestehenden Vertragsverhältnisses
der Disposition von Versicherungsnehmer und Versicherer.
Der Kläger er-warb daher auch durch die zunächst erfolgte Kündigungserklärung keine Rechtsposition, die über sein unverändert fortbestehendes Bezugsrecht hinausging. Eine vorzeitige Beendigung
des Versicherungsvertrages
und damit die Auszahlung des [X.] konnte er
nicht beanspruchen.

2.
Ob die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin das so fortge-setzte
Versicherungsverhältnis
mit ihrer
Erklärung vom
30. Dezember 2013/7. Januar 2014
wirksam gekündigt
hat, so dass die rechtlichen Wir-19
-
10
-

kungen der Kündigung
nach § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 [X.]
zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, d.h. zum 1.
Dezember 2014,
eintra-ten, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

a)
Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass §
2 Abs.
2 Satz
5 [X.] einer Auszahlung des [X.] aufgrund dieser Kündigung nicht entgegensteht.
Diese
Vor-schrift verbietet
innerhalb ihres Anwendungsbereiches
für die zur [X.] Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung
eine In-anspruchnahme des nach §
169 Abs. 3 und 4 [X.] berechneten [X.] oder

bei älteren Versicherungsverträgen

des durch [X.] des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen De-ckungskapitals
auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrages und bestimmt, dass im Falle einer Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird.
§ 169 Abs.
1 [X.] (§ 176 Abs.
1 [X.] a.F.) findet dann insoweit keine Anwendung,
§ 2 Abs. 2
Satz
6 [X.].

§ 2 Abs. 2 Satz 5 [X.]
schließt
eine Inanspruchnahme des [X.] jedoch nur dann
aus, wenn die Kündigungserklärung dem Versicherer erst
nach dem Ausscheiden
des versicherten [X.] aus dem Arbeitsverhältnis zugeht.
Erhält der Versicherer
die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erklärte Kündigung
dagegen während des
bestehenden Arbeitsverhältnisses, steht die Vorschrift einer späteren Auszahlung des [X.] auch an den inzwischen
[X.] Arbeitnehmer nicht im Wege. Dieses Verständnis der Vor-schrift, das auch das Berufungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, folgt aus einer
Auslegung des Gesetzes.
20
21
-
11
-

aa)
Die
Vorschrift
lässt nur
bei isolierter Betrachtung ihres Wort-lauts offen, unter welchen Voraussetzungen die
Versicherung durch eine
Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird
und der Rückkaufswert nicht in Anspruch genommen werden kann.
Aus dem sys-tematischen Zusammenhang der Regelung innerhalb des § 2
Abs. 2

[X.]
folgt jedoch, dass sie
von vornherein nur die Inanspruchnahme des [X.] durch den vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis [X.] Arbeitnehmer erfasst. § 2 Abs. 2 Satz 5 [X.] ergänzt seinem
Wortlaut zufolge § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.]. Dieser
verbietet ausdrücklich, dass "der ausgeschiedene Arbeitnehmer"
die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in der dort bestimmten Höhe abtritt oder [X.]. Daran unmittelbar anknüpfend schließt Satz 5 die Inanspruch-nahme des [X.] "in dieser Höhe", d.h. der in Satz 4 [X.], aus. Aus diesem Zusammenhang folgt, dass beide Regelungen gleichermaßen nur Verfügungen über die Ansprüche aus dem Versiche-rungsvertrag nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem [X.] erfassen.

Dies entspricht auch der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 Satz 5 [X.]. Der Entwurf des § 2 Abs. 2 [X.] sah zunächst nur die Beschränkungen in Satz 4 vor. Die Einfügung von § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 [X.] begründete der
Gesetzgeber damit, dass Satz 4 dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Verfügungen, die den Versorgungs-zweck gefährden könnten, verbiete, solche Verfügungen jedoch auch durch Geltendmachung des [X.] aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages möglich seien (BT-Drucks.
7/2843
S. 7). Durch die Einbeziehung der Geltendmachung des [X.] in das Verfügungsverbot werde die Sicherung des [X.] verwirklicht (aaO).
22
23
-
12
-

bb) Die Inanspruchnahme des [X.] durch den ausge-schiedenen Arbeitnehmer, d.h. die Auszahlung oder anderweitige [X.] (vgl. [X.]/Steinmeyer,
16. Aufl. § 2 [X.] Rn. 33) nach Be-endigung des Arbeitsverhältnisses, ist jedoch dann nicht ausgeschlos-sen, wenn der Versicherungsvertrag noch während des bestehenden
[X.]ses vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gekündigt wurde.

Wie der Senat bereits in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 22. Juli 2015 ([X.], NJW 2015, 3303) ausgeführt hat, stellt § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 [X.]
für den [X.] auf, dass der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistung verwiesen hat (aaO Rn. 23). Danach wird zwar das Recht des Arbeitnehmers eingeschränkt, die Lebensversiche-rung zu kündigen, zu beleihen oder abzutreten (aaO). Hieraus ergibt sich aber nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, wenn die Versi-cherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist (aaO;
vgl.
[X.]/Kisters-Kölkes/Berenz/[X.], [X.] 6. Aufl. § 2 Rn. 164; [X.] in Förster/[X.]Karst, Betriebs-rentengesetz
14. Aufl. § 2 Rn. 31; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] Band I Stand März 2013
§ 2 Rn.
1;
[X.] in
[X.]/[X.]/[X.], [X.]
2. Aufl. §
2 Rn.
257).
Die [X.] in § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 [X.] erfassen [X.] nur die Fälle, in denen die Versicherung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen wurde. Diese Übertragung vollzieht sich nach §
2 Abs. 2 Satz
2 und 3 [X.], der dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gibt, den vorzeitig ausscheidenden Ar-beitnehmer hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft auf [X.] aus der betrieblichen Altersversorgung auf die vom Versicherer zu 24
25
-
13
-

erbringende Leistung zu verweisen und damit die eigene Einstandspflicht zu begrenzen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann in diesen Fällen die Versicherung als eigene weiterführen (vgl.
[X.], Beschluss vom 10.
Februar 1993

XII [X.], [X.], 728 unter [X.]). An
diese
Regelung knüpfen
die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis
6 [X.]
an. Der systematische
Zusammenhang schließt nicht nur die Inanspruchnahme des [X.] nach § 2 Abs. 2 Satz 5 Halb-satz
1
[X.], sondern auch die im zweiten
Halbsatz geregelte Kündi-gung ein. Die
Verweisung des Arbeitnehmers auf die Versicherung, durch die er regelmäßig auch Versicherungsnehmer wird ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6. Aufl. § 2 Rn. 227; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Weinert
aaO Rn.
257), erfolgt
erst nach seinem [X.] aus dem Arbeitsverhältnis, § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.].

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch
nichts anderes
aus § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.], nach dem
§ 2 [X.] für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, entsprechend anwendbar
ist, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind.
Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 5 [X.] in der hier vorge-nommenen Auslegung ist für diese Personen eindeutig bestimmt. Auch in diesen Fällen
gibt es
einen bestimmten "Zeitpunkt
des Ausscheidens"
aus dem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juli 2002

[X.], NJW
2002, 3632 unter [X.]).

[X.]) Diese Beschränkung der Vorschrift auf die Kündigung
nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers
entspricht
auch
dem
Sinn und
Zweck des Gesetzes sowie dem [X.]en des Gesetzgebers.

26
27
-
14
-

Durch die Verfügungsbeschränkungen des § 2 [X.] soll im Rahmen
des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den [X.] erhalten bleiben (BT-Drucks. 7/1281 S. 26). Nach dem [X.]en des Gesetzgebers sollen
dabei aber
durch § 2 Abs. 2 Satz 5 [X.] in Ergänzung von § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] gerade dem [X.] Arbeitnehmer Verfügungen, die den [X.] gefährden können, untersagt
werden
(vgl. BT-Drucks. 7/2843
S. 7). Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet ([X.], Beschluss vom 5. [X.]

[X.], [X.], 189
Rn. 2; vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6. Aufl. § 2 Rn.
260; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Weinert
aaO Rn.
256).

Diesem Gesetzeszweck dienen
die [X.] nur dann, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer als neuen Versicherungsnehmer nach seinem
Ausscheiden aus dem Arbeitsver-hältnis
ausgesprochen wird. [X.] der Arbeitnehmer dagegen
während des bestehenden
Arbeitsverhältnisses seine Anwartschaft
liquidieren und veranlasst er daher den Arbeitgeber
als Versicherungsnehmer, den Ver-sicherungsvertrag zu
kündigen, treffen die
Parteien des [X.]
damit eine entsprechende Vereinbarung zur Änderung
oder Auf-hebung
der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage.

Solche Vereinbarungen beschränkt das [X.] nur durch § 3 Abs. 1 [X.], nach dem unverfallbare Anwartschaften
im Falle der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nur unter den dort [X.] Voraussetzungen
abgefunden werden dürfen.
Nach dem [X.]en des Gesetzgebers bleibt die Abfindung von Anwartschaften während des bestehenden Arbeitsverhältnisses dagegen zulässig, wenn die Abfindung 28
29
30
-
15
-

nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt (vgl. BT-Drucks.
15/2150 [X.]). § 3 Abs.
1 [X.] ist danach auf Vereinbarungen, durch die unverfallbare Versorgungsanwartschaften mit oder ohne Zahlung einer Abfindung ein-geschränkt oder aufgehoben werden, nur anzuwenden, wenn diese [X.] im Zusammenhang mit der Beendigung des [X.] getroffen werden ([X.], Urteil vom 21. Mai 2003

[X.], NJW 2003, 3350
unter [X.]; vgl. [X.], 341 unter I 1 c;
Schwintowski in [X.]/Matusche-[X.], [X.]
3.
Aufl. § 43 Rn. 117).
Die Vorschrift setzt einen
sowohl zeitlichen als auch
sachlichen
Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden des [X.]
und der Abfindungsvereinbarung voraus (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6. Aufl.
§ 3 Rn. 23; BeckOK-Arbeitsrecht/Molken-buhr, Stand 1. Dezember 2015 § 3 [X.] Rn. 2).

Eine einvernehmliche Abfindung von Versorgungsanwartschaften
im bestehenden
Arbeitsverhältnis, die nicht in den Anwendungsbereich des § 3 [X.] fällt, wird dann aber auch nicht durch § 2 Abs. 2 Satz 5

[X.] ausgeschlossen. Vielmehr bestimmt § 2
Abs. 2 Satz 7
[X.], dass § 2 Abs. 2 Satz 5 [X.]
sogar
eine Abfindung des [X.] nach § 3 [X.]

soweit dessen Ausnahmeregelungen rei-chen

nicht verbietet. § 2 Abs. 2 Satz 5 [X.] setzt daher einer [X.] des Versicherungsvertrages während des bestehenden
Arbeits-verhältnisses keine engeren Schranken,
als dies § 3 [X.] für die der Kündigung zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tut, falls diese im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht.
Ob ein solcher Zusammenhang vorliegt, [X.] allein die Abfindungsregelung
des § 3 [X.].

31
-
16
-

b)
Die Kündigung des Versicherungsvertrages wäre danach [X.] dann unwirksam und der Anspruch des [X.] auf Auszahlung des [X.]
ausgeschlossen, wenn die Kündigung des [X.] auf einer nach § 3 Abs. 1 [X.] unzulässigen Abfin-dungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin beruhte.

Nach § 3 Abs. 1 [X.] darf eine unverfallbare [X.] nur unter den Voraussetzungen der

vorliegend nicht ein-schlägigen

weiteren Absätze dieser Vorschrift abgefunden werden.
[X.] hiervon abweichende Abfindungsregelung ist gemäß § 134 BGB
nich-tig ([X.],
Urteil vom 15. Juli 2002 aaO
unter II 2; [X.], NZA
1985, 218). Das Verbot erfasst nicht nur die Vereinbarung der Abfindung als Grund-geschäft, sondern auch das Erfüllungsgeschäft ([X.]/[X.]/[X.] aaO
Stand Juni 2011 § 3 Rn. 79; [X.]/[X.]/[X.]
aaO § 3 Rn. 42). Bei der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung
ist daher der Versicherer zur Auszahlung des [X.] nicht ver-pflichtet, wenn die Inanspruchnahme
der Leistung
auf einer verbotswidri-gen Abfindungsvereinbarung beruht (vgl. [X.]/[X.]/[X.]
aaO Stand Juni 2011 Rn. 85).

II[X.] Das Berufungsgericht hat sich bisher
nicht damit befasst, ob die Kündigung des Versicherungsvertrages auf einer Abfindungsverein-barung zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber, die im zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand, beruhte.
Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Kündigung des Versicherungsvertrages und der Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses kommt dies aber zumindest in Betracht.
Die Sache ist daher an das 32
33
34
-
17
-

Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, er-gänzende Feststellungen zu treffen.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2014 -
26 O 28/14 -

O[X.], Entscheidung vom 12.06.2015 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 346/15

08.06.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. IV ZR 346/15 (REWIS RS 2016, 10361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10361

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 346/15 (Bundesgerichtshof)

Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Kündigung der Versicherung …


4 Sa 1384/13 (Landesarbeitsgericht Hamm)


IV ZR 134/05 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 151/19 (Bundesgerichtshof)

Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Abtretbarkeit des künftigen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung


20 U 72/06 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.