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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR
439/13
vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes
hier:
Berichtigung der Formel des Senatsurteils vom 30. Dezember 2014
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2015
beschlos-sen:
Das Senatsurteil vom 30.
Dezember 2014 wird wegen offen-sichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass die For-mel wie folgt lautet:
Die Revisionen des Angeklagten S.
K.
und der Nebenklägerin R.
H.
gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2013
werden verworfen.
Der Beschwerdeführer S.
K.
hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Beschwerdeführerin R.
H.
hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I.
und W.
K.
hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt
Krehl
ist beurlaubt und an der
Unterschrift gehindert.
Fischer
Eschelbach Ott
Meta
12.02.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 2 StR 439/13 (REWIS RS 2015, 15549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15549
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