Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 2 StR 439/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15549

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR
439/13
vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Mordes

hier:
Berichtigung der Formel des Senatsurteils vom 30. Dezember 2014
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2015
beschlos-sen:
Das Senatsurteil vom 30.
Dezember 2014 wird wegen offen-sichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass die For-mel wie folgt lautet:
Die Revisionen des Angeklagten S.

K.

und der Nebenklägerin R.

H.

gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2013
werden verworfen.
Der Beschwerdeführer S.

K.

hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Beschwerdeführerin R.

H.

hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I.

und W.

K.

hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt

Krehl
ist beurlaubt und an der
Unterschrift gehindert.
Fischer

Eschelbach Ott

Meta

2 StR 439/13

12.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 2 StR 439/13 (REWIS RS 2015, 15549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15549

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2 StR 439/13

2 StR 509/10

2 StR 395/11

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