Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 5 StR 455/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1811

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision wendet sich mit zwei Verfahrensrügen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen auf Einholung eines aussagepsychologischen [X.]; geltend gemacht wird jeweils ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO. Beide [X.] erweisen sich bereits als unzulässig, weil das [X.] auf diverse Aktenbestandteile wie [X.] Bezug nimmt, welche die Revision aber entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorgelegt hat. Dass entsprechende Unterlagen – ohne dass hierauf im Einzelnen verwiesen worden wäre – in einer Zusammenstellung von Aktenteilen enthalten sind, die einer anderen, mit gesondertem Schriftsatz erhobenen Verfahrensrüge beigefügt ist, entlastet den Revisionsführer nicht (vgl. nur [X.], Urteil vom 4. September 2014 – 1 [X.]). Soweit eine der [X.] zugleich § 244 Abs. 2 StPO als verletzt ansieht, ist sie aus denselben Gründen nicht zulässig ausgeführt.

Die von einem anderen Verteidiger ebenfalls auf die unterbliebene Einholung eines aussagepsychologischen [X.] gestützte, aber eigenständig begründete [X.] erweist sich dagegen als unbegründet: Regelmäßig ist davon auszugehen, dass Berufsrichter – hier zumal die Mitglieder einer Jugendschutzkammer – über die erforderliche Sachkunde bei der Anwendung der maßgeblichen aussagepsychologischen Kriterien verfügen, um auch Aussagen von Zeugen kindlichen oder jugendlichen Alters sachgerecht würdigen zu können (vgl. nur [X.], Beschluss vom 5. Juli 2022 – 5 StR 12/22). Besonderheiten, welche die eigene Sachkunde des Tatgerichts als nicht ausreichend erscheinen lassen könnten, zeigt die Revision für den vorliegenden Fall nicht auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Nicht zulässig erhoben ist schließlich die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO durch Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines sexualmedizinischen Gutachtens geltend gemacht wird. Denn entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist der mit der Rüge in Bezug genommene ärztliche Befundbericht der gynäkologischen Untersuchung der Nebenklägerin nicht vorgelegt worden.

[X.]     

  

      Gericke     

  

Mosbacher

  

Ri’in[X.] Resch ist
im Urlaub und kann
nicht unterschreiben.

[X.]

  

Werner     

  

Meta

5 StR 455/22

01.03.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 5. April 2022, Az: 507 KLs 31/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 5 StR 455/22 (REWIS RS 2023, 1811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1811

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