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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 248/13
vom
3. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
September 2013 gemäß §
349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Mai 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in neun Fällen unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zur (weiteren) Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit [X.]. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§
349 Abs.
2 StPO). Der Schuldspruch ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] zu ändern, soweit der Angeklagte -
in Tateinheit mit bewaffne-tem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -
wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II. 10. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.
Schäfer Pfister Hubert
Mayer Gericke
2
Meta
03.09.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. 3 StR 248/13 (REWIS RS 2013, 3072)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3072
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