Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. XII ZB 429/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6552

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:160817BXIIZB429.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/16
vom
16. August
2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 61 Abs. 1; [X.] § 20
Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderli-chen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im [X.] an Senatsbe-schluss vom 27. April 2016 -
XII ZB 527/15 -
FamRZ 2016, 1154).

BGH, Beschluss vom 16. August 2017 -
XII [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
August
2017 durch
den [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1.
Senats für Familiensachen des [X.]s Frankfurt
am Main vom 28.
Juli 2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Wert: 502

Gründe:
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde mangels Erreichens des [X.] von über 600

Die Beteiligten schlossen am 6.
November 2007 die Ehe. Nach ihrer Trennung am 22.
Juli 2013
wurde der Ehescheidungsantrag des Antragstellers der Antragsgegnerin am 7.
Juni 2014 zugestellt.
Auf den in der Folgesache Zugewinnausgleich
gestellten Antrag der An-tragsgegnerin hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet,
"Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens an den Stichtagen 06.11.2007 (Anfangsvermögen), 22.07.2013 (Tren-nungszeitpunkt) sowie 07.06.2014 (Endvermögen), und dazu eine 1
2
3
-
3
-
übersichtliche und vollständige Liste vorzulegen aller Aktiva und Passiva im In-
und Ausland unter Angabe der wertbildenden [X.], sowie den Wert aller in der Liste bezeichneten Vermögens-gegenstände zu den Stichtagen wie folgt zu belegen:

f)
Betreffend Kraftfahrzeuge: Vorlage eines [X.] sowie Angaben von Marke, Typ, [X.], Baujahr, Kilometerleistung, Anschaffungsjahr, Kaufpreis

i)
Betreffend Gewerbeunternehmen, Personengesellschaften, Un-ternehmensbeteiligungen und Kapitalgesellschaften: Kurzbe-schreibung der Tätigkeit, Vorlage der Bilanzen, Gewinn-
und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst [X.] zum Anlagevermögen der letzten 3 Jahre

Das [X.] hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die gemäß §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des 4
5
-
4
-
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
1. Das [X.] hat ausgeführt, dass der Zeitaufwand des [X.], um seiner Verpflichtung aus der angegriffenen Entscheidung nach-zukommen, vorliegend mit höchstens
zwanzig Zeitstunden zu je 3,50

e-messen sei. Sofern die [X.] überhaupt Kosten verursache,
seien diese mit maximal 100

worden sei, ein Sachverständigengutachten betreffend sein Kraftfahrzeug vor-zulegen, sei dieses, wie vom Antragsteller selbst angegeben, mit 150

e-messen. Hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers, Bilanzen, Gewinn-
und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen der letzten drei Jahre vorzulegen, sei nicht das von dem [X.] mit 999

bezifferte, an seinen Steuerbe-rater für die Bilanz 2014 zu zahlende Honorar maßgebend. Der Teil-Beschluss des Amtsgerichts wie auch der Antrag der Antragsgegnerin seien dahin zu [X.], dass der Antragsteller verpflichtet sei, die Einkünfte durch Kurzbe-schreibung der Tätigkeit, Vorlage der Bilanzen, Gewinn-
und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen zu belegen, indem er die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, nicht aber [X.] habe. Zweifel über die Frage, auf welchen konkreten Zeitraum sich die Belege beziehen müssten, seien im Vollstreckungsverfahren zu klären. Dem Antragsteller sei insoweit eine anwaltliche Beratung über die Aufklärung zum Inhalt und Umfang der Verpflichtung zuzubilligen. Die Rechtsanwaltskosten in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren beliefen sich auf 181,80

2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
6
7
-
5
-
a) Gemäß §
61 Abs.
1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtli-chen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen-standes 600

.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die [X.] nicht erteilen zu müssen.
Dabei
kommt
es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand dafür ist grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess
erhalten würde (vgl. Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2016

XII
ZB
134/15

FamRZ 2017, 368 Rn.
6 mwN).
b) Danach ist die Entscheidung des [X.]s, dass sich die Beschwer des Antragstellers auf nicht über 600

nicht zu beanstanden.
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nichts dagegen zu erinnern, dass das [X.] den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend der Regelung des §
20 [X.] über die Entschädigung von [X.] bewertet und dabei den dort festgelegten Stundensatz von 3,50

herange-zogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa 8
9
10
11
-
6
-
Senatsbeschluss vom 27.
April 2016

XII
ZB
527/15

FamRZ 2016, 1154 Rn.
9). Solche Gründe hat der Antragsteller indes nicht dargelegt.
bb) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde auch, dass das [X.] den Umfang der vom Amtsgericht tenorierten Belegpflicht und den [X.] für den Antragsteller resultierenden finanziellen Aufwand verkannt habe. Durch die amtsgerichtliche Entscheidung ist der Antragsteller zur "Vorlage der Bilanzen, Gewinn-
und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen der letzten 3 Jahre" verpflichtet worden. Wenn das [X.] den Tenor dahin "versteht", dass der Antragsteller die "diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat", [X.] diese Auslegung des Tenors keinen rechtlichen Bedenken. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass das Amtsgericht in dem entsprechenden Tenor , wo-hingegen

heißt

anders als das [X.] meint

in der Weise eindeutig, dass der Antragsteller die Unterlagen der letzten drei abgelaufen Kalenderjahre vor den
im Tenor genannten Stichtagen vorzulegen hat.
12
-
7
-
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Dose
Schilling
Nedden-Boeger

Botur
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2015 -
63 F 828/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.07.2016 -
1 UF 24/16 -

13

Meta

XII ZB 429/16

16.08.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. XII ZB 429/16 (REWIS RS 2017, 6552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6552

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 429/16 (Bundesgerichtshof)

Beschwerde gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung zum Zugewinn: Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes


XII ZB 451/17 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 451/17 (Bundesgerichtshof)

Bemessung des Beschwerdewerts: Bewertung des für die Erteilung einer Auskunft aufzuwendenden Zeitaufwands


XII ZB 376/20 (Bundesgerichtshof)

Auskunftsverpflichtung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Ehegatten ohne vollstreckbaren Inhalt: Anforderungen an die Bezeichnung …


XII ZB 11/19 (Bundesgerichtshof)

Beschwerdewert bezüglich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 429/16

XII ZB 527/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.