Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. VI ZR 319/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 970

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 8. November 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 705, 425; [X.] 115 Abs. 2 1. Im kooperativen [X.] verbundenen Ärzten stehen dieselben Rechts-formen zur Organisation ihrer Zusammenarbeit offen wie bei ambulanter ärztlicher Tätigkeit. 2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegärztegemeinschaft. [X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.]/04 - [X.]

[X.] - 2 - - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger erlitt bei seiner Geburt am 23. August 1985 in der Privatklinik K. aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler erhebliche gesundheitliche Schäden. Die [X.] waren neben [X.] und Dr. S. Mitglieder einer Gruppe von vier einzeln niedergelassenen Gynäkologen, die gemeinsam als Belegärzte in der Klinik tätig waren. [X.] hatte die Schwangerschaft ambulant betreut und die Mutter des [X.] stationär in die Belegklinik eingewiesen. Dr. S. leitete die Geburt. Dabei unterliefen ihm schwerwiegende Behandlungsfehler, die zu einer massiven Hirnschädigung des [X.] führten. Dr. S. wurde deswegen zum Ersatz der dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Schäden verurteilt. Hinsichtlich der materiellen Schäden wurde in einem weiteren Rechtsstreit auch die Ersatzpflicht von [X.] festgestellt. 1 - 4 - Nunmehr nimmt der Kläger auch die [X.] als Gesamtschuldner ne-ben [X.] und Dr. S. auf Ersatz seiner materiellen Schäden in Anspruch. Er macht geltend, alle vier Gynäkologen hätten eine Belegärztegemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft gebildet. 2 3 Das [X.] hat der Klage wegen Verletzung des [X.] stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die [X.] ihr [X.] weiterverfolgen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] 2005, 121 veröffentlicht ist, bejaht eine gesamtschuldnerische Haftung der [X.], da der Behandlungs-vertrag der Mutter des [X.], in dessen Schutzbereich der Kläger einbezogen gewesen sei, mit allen vier [X.] der Klinik zustande gekommen sei. [X.] hätten sich nach außen erkennbar als Gemeinschaftspraxis organisiert und seien auch gemeinschaftlich aufgetreten. 4 I[X.] Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. 5 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Ersatzpflicht der [X.] hinsichtlich der materiellen Schäden des [X.] bejaht. Die [X.] haften wegen positiver Verletzung des Behandlungsvertrages in Verbindung 6 - 5 - mit §§ 705, 425 BGB. Dies folgt aus den Grundsätzen, die der erkennende Se-nat zur Haftung im Rahmen der ärztlichen Gemeinschaftspraxis entwickelt hat. Sie gelten nicht nur für die ärztliche Zusammenarbeit in der ambulanten ärztli-chen Versorgung, sondern sind auch auf das [X.] anwendbar. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung wird diesen Grundsätzen gerecht und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die der Auslegung zugrunde liegenden Feststellungen sind von der Revision nicht an-gegriffen worden. a) Nach der gesetzlichen Definition im Vertragsarztrecht sind Belegärzte im Sinne der dort geltenden Vergütungsregelungen nicht am Krankenhaus an-gestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Ein-richtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten (vgl. § 18 KHEntgG für die seit 1.1.2005 geltende Belegarztvergütung im Rahmen der vertragsärztlichen Ver-sorgung; identische Definitionen finden sich in § 121 Abs. 2 [X.] i.d.F. vom 20. Dezember 1988 und i.d.F. vom 21. Dezember 1992 sowie in § 23 Abs. 1 BPflVO 1994). Dieses Verständnis des [X.]s liegt auch den Vergü-tungsregeln des zum Zeitpunkt der Geburt des [X.] geltenden § 3 BPflVO zugrunde; die [X.]e Tätigkeit wird nämlich schon in § 368 RVO und nachfolgend auch in §§ 115, 121 [X.] erwähnt und als im vertragsärztlichen System zur Gewährleistung einer nahtlosen Versorgung der Versicherten förde-rungswürdig bezeichnet. 7 Für die Belegarzttätigkeit mit privatärztlicher Abrechnung hat der Ge-setzgeber keine gesonderte Definition getroffen; die des [X.] gilt auch für privatärztliche Belegärzte (vgl. [X.], [X.], 91, 94 f., in: Das [X.], Recht der Medizin, Bd. 1, 1994). Aus § 121 8 - 6 - Abs. 1 [X.] ergibt sich, dass die [X.]e Tätigkeit durch einen Einzel-Belegarzt ausgeübt werden kann, vorzugsweise jedoch durch mehrere Beleg-ärzte gleicher Fachrichtung (kooperatives [X.]) ausgeübt werden soll. Damit trägt § 121 Abs. 1 [X.] der strukturellen Entwicklung Rechnung, die vom traditionellen Einzel-Belegarzt zunehmend zum kooperativen Beleg-arztwesen führt. Dieser Wandel fand bereits Mitte der 70er Jahre Niederschlag in schriftlichen Empfehlungen von Ärztevereinigungen (vgl. Grundsatzpapier von [X.], [X.] und [X.] Krankenhausgesellschaft zur Förderung des kooperativen [X.]s, [X.] 1981, 749 ff. zur Auslegung der 1959 verabschiedeten Grundsätze für die Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und [X.], [X.] 1959, 1247 ff). b) Für die Art und Weise der ärztlichen Zusammenarbeit gibt es keine besonderen gesetzlichen Regelungen. Eine bestimmte Rechtsform für das ko-operative [X.] hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der vertrags-ärztlichen Versorgung nicht vorgeschrieben. Vielmehr steht den kooperierenden [X.] sowohl im vertragsärztlichen als auch im privatärztlichen Bereich die gesamte Bandbreite der Zusammenarbeitsformen offen, die auch [X.] zur ambulanten Versorgung niedergelassenen Ärzten zur Verfügung steht (vgl. Bergmann, [X.] durch [X.], [X.], 86, in: Das [X.], aaO; [X.]/[X.], [X.] und Belegarztvertrag, 1999, [X.], Rn. 36; [X.], Handbuch der Kran-kenversicherung, 19. Aufl., [X.] - [X.], § 115 [X.] Rn. 5; [X.] in: von [X.], Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung, GK-[X.], Stand 30. September 1994, § 121, Rn. 4; vgl. [X.], [X.], Diss. [X.] [1996], § 2 ff. der Beratungs- und Formulierungshilfe für den Abschluss eines Belegarztvertrages [kooperatives [X.]], [X.] ff.; Grundsatzpapier von 9 [X.], [X.] und [X.] - 7 - mer, [X.] und [X.] Krankenhausgesell-schaft zur Förderung des kooperativen [X.]s, aaO, [X.]0 f., insbe-sondere Hinweise 2 und 4; vgl. auch Senatsurteil [X.] 144, 296, 309). Mithin richten sich sowohl die Vergütung der Mitglieder einer [X.] als auch deren Haftung für Versäumnisse anderer Mitglieder nach der rechtlichen Struktur ihrer Zusammenarbeit. Entspricht diese den Krite-rien, die der erkennende Senat für eine Gemeinschaftspraxis aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil [X.] 142, 126, 135 f.), so müssen auch deren Haftungsre-geln Anwendung finden. c) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die ver-tragliche Haftung der [X.] zu Recht bejaht, denn nach den getroffenen Feststellungen war die "Belegärztegemeinschaft" zwischen den [X.] so-wie Dr. S. und [X.] nach Art einer Gemeinschaftspraxis organisiert. 10 aa) Unter dem Begriff "Gemeinschaftspraxis" wird die gemeinsame Aus-übung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder verwandter Fachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung verstanden, [X.] die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden [X.] (vgl. Senatsurteile [X.] 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308). Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist auch bei einer Belegärztegemeinschaft der hier zu beurteilenden Art davon auszugehen, dass der jeweils behandelnde Arzt die Rechtsbeziehungen zum Patienten zugleich auch für seine ärztlichen Kollegen begründet; ebenso ist aus der Interessenlage und der Verkehrsauffas-sung zu entnehmen, dass der Patient zu all diesen Ärzten in vertragliche [X.] tritt, so dass gemäß § 164 BGB der Arztvertrag zwischen dem Patien-ten und allen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zustande kommt (Senatsurteil 11 - 8 - [X.] 142, 126, 137; vgl. auch Senatsurteil [X.] 97, 273, 277; Uh-lenbruck/[X.] in: Laufs/[X.], Handbuch des [X.], 3. Aufl., § 18, Rn. 14). 12 Dem steht nicht entgegen, dass bei einer derartigen [X.]en Zu-sammenarbeit aufgrund der zwischen Krankenhausträger und Beleg-arzt/[X.] üblicherweise getroffenen vertraglichen Gestaltung des [X.] die Räumlichkeiten und die medizinischen sowie pflegeri-schen Einrichtungen vom Klinikträger gestellt werden. Ausschlaggebend ist, wie diese Zusammenarbeit der Belegärzte im Einzelfall organisiert ist und in wel-cher Weise die Ärzte nach außen gegenüber den Patienten auftreten (gemein-same Nennung der Ärzte auf einem Praxisschild, gemeinsame Briefbögen, Re-zepte und Überweisungsscheine, gemeinschaftliche Leistungsabrechnung). [X.]) Sowohl die [X.] den [X.] sowie Dr. S. und [X.] als auch ihr Auftreten nach außen gegenüber den Patienten erfüllen diese Merkmale einer "Gemeinschaftspraxis". 13 Die betreffenden Ärzte hatten sich vertraglich als "Belegärztegemein-schaft" organisiert und die "gemeinsame Führung der Klinik K." übernommen, an der seinerzeit keine weiteren Belegärzte tätig waren. Sie hatten ihre Zu-sammenarbeit vertraglich geregelt und dabei vereinbart, dass alle durch ihre klinische Arbeit anfallenden Honorare auf ein gemeinschaftliches Konto einge-zahlt werden sollten. Ihre Einnahmen sollten nachträglich zu gleichen Teilen an alle verteilt werden. Diese Verteilung wurde nach den unangegriffenen [X.] auch durchgeführt. Jedenfalls für die [X.] von Privatpatienten - der Mutter des [X.] wurde vorliegend eine [X.] erstellt - erfolgte die Rechnungslegung unter einem Briefkopf, der alle vier Belegärzte namentlich nannte. Soweit ersichtlich, ist die ärztliche [X.] - 9 - pondenz der Belegärztegemeinschaft, die [X.]e Behandlung betref-fend, auf Briefpapier erfolgt, das den Kopf "Klinik K." ohne weitere Differenzie-rung (wie etwa: "Belegarzt Dr. ..") trägt. Da die Klinik keine weiteren Belegärzte vertraglich an sich gebunden und in den Verträgen mit ihren [X.] eine Vereinbarung getroffen hatte, wonach sicherzustellen sei, dass sich nach au-ßen hin "die Klinik und ihre Belegärzte ... als Einheit darstellen", spricht auch die Verwendung dieses Briefkopfes (neben dem "[X.]") für eine gemeinsame Außendarstellung der Belegärztegemeinschaft unter der [X.] "Klinik K.". Diese Form des Auftretens nach außen entspricht derjenigen einer ambulanten Gemeinschaftspraxis (vgl. Senatsurteil [X.] 97, 273, aaO). Die von den [X.] sowie Dr. S. und [X.] für die jeweilige Patientin erbrachten ärztlichen Leistungen während der Behandlung konnten von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sah der gemeinsame Dienstplan nicht etwa vor, dass Patientinnen zwingend von "ihrem" Belegarzt behandelt wurden. Die Geburten und Operationen wurden vielmehr von dem jeweils "[X.]" Arzt geleitet. Dem steht nicht entgegen, dass Patientinnen, die zuvor von einem der Belegärzte ambulant behandelt worden waren, nach Möglichkeit von diesem weiterbehandelt werden sollten. Diese Form der ärztlichen Betreuung entspricht der üblichen Arbeitsteilung in einer Gemeinschaftspraxis, in der der Patient normalerweise zu "seinem" Arzt geht, jedoch von einem anderen [X.] behandelt wird, wenn ersterer verhindert ist (Senatsurteil [X.] 142, 126, 136 f.). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit nicht um eine bloße Vertretungsregelung, sondern vielmehr um ein typisches Kennzeichen einer Gemeinschaftspraxis. 15 cc) Aus dem Umstand, dass die Mutter des [X.] den [X.] ambulante Behandlung - unstreitig - nur mit einem der Belegärzte (Dr. S.) 16 - 10 - geschlossen hat, folgt nicht, dass sich dieses Vertragsverhältnis bei ihrer statio-nären [X.]en Behandlung auch nur mit diesem einzelnen Belegarzt fortgesetzt hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich etwas anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des erkennenden Senates ergibt. Das in diesem Zusammenhang erörterte Senatsurteil [X.] 144, 296 betraf einen Sachverhalt, in dem ein Patient, der in einer ambulanten Gemein-schaftspraxis behandelt worden war, anschließend stationär in einer Klinik be-legärztlich von einem der Ärzte aus dieser Praxis weiterbehandelt wurde. Für diesen Fall hat der erkennende Senat entschieden, dass sich der mit allen Ärz-ten einer Gemeinschaftspraxis geschlossene ambulante Behandlungsvertrag mit diesen fortsetzt, wenn der Patient stationär in einer Klinik behandelt wird, in der die Ärzte der Gemeinschaftspraxis [X.] tätig sind. Dies gelte auch, wenn die tatsächliche stationäre Behandlung nur von einem dieser Ärzte durch-geführt werde und hänge nicht davon ab, ob die Belegärzte auch ihre stationäre Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis organisiert hätten. Das entspricht dem bei der Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Be-legärzten geltenden Grundsatz, dass die stationäre [X.]e Behandlung nur die Fortsetzung der ambulanten Behandlung durch den gleichen Arzt dar-stellt ([X.], [X.], 360 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats vom 17. November 1992 - [X.] ZR 58/92; [X.]/[X.], NJW 1990, 737; vgl. auch Senatsurteil [X.] 144, 296, 309 f.). Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass ein Patient, der zuvor lediglich von einem der Belegärzte ambulant behandelt worden ist, bei Aufnahme in die Belegklinik nicht auch mit den anderen [X.] in vertragliche Beziehungen tritt, wenn diese ihre Zusammenarbeit im Krankenhaus nach Art einer Gemeinschaftspraxis organisiert haben. Der erkennende Senat hat bereits in jener Entscheidung erwogen, dass bei entsprechenden tatsächlichen Feststellungen in Betracht komme, dass die Belegärzte hinsichtlich der im Krankenhaus erfolgten Behandlung als "Gemeinschaftspraxis" aufgetreten - 11 - "Gemeinschaftspraxis" aufgetreten seien ([X.] 144, 296, 309). Solche Feststellungen liegen hier vor und rechtfertigen die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, dass der von der Mutter des [X.] bei ihrer Aufnahme in die Klinik geschlossene Behandlungsvertrag mit allen vier [X.] zustande gekommen ist und die [X.] deshalb vertraglich für die Versäumnisse von Dr. S. einzustehen haben. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob sich ihre Einstandspflicht auch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des [X.] zur akzessorischen Haftung der Gesellschafter bürgerlichen Rechts für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 128 HGB ergäbe (vgl. [X.] 146, 341). [X.]) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei den vertraglichen [X.] zwischen den [X.] handele es sich vorliegend nur um eine Regelung im Innenverhältnis. Dies mag für die Vorstellungen der beteiligten Ärzte hinsichtlich der Reichweite ihrer Vereinbarung zutreffen; für die rechtliche Bewertung ihrer Zusammenarbeit kommt es jedoch nicht nur auf den Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen, sondern auch darauf an, in wel-cher Weise sie nach außen gegenüber den Patientinnen auftreten. Soweit die Revision die tatrichterlichen Feststellungen zum Auftritt der "Belegärztegemein-schaft" nach außen anders wertet als das Berufungsgericht, kann sie damit re-visionsrechtlich keinen Erfolg haben. 17 - 12 - II[X.] 18 [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.05.2003 - 4 O 772/02 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2004 - 5 U 11/03 -

Meta

VI ZR 319/04

08.11.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. VI ZR 319/04 (REWIS RS 2005, 970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 970

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