Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. 4 StR 56/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2912

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[X.] StR 56/01vom5. April 2001in dem [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. April 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil [X.] vom 16. November 2000 auf-gehoben, soweit der Beschuldigten die Aussetzung [X.] zur Bewährung versagt worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine als Schwurgericht zuständigeStrafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Unterbringung der Beschuldigten in einempsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich [X.] mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und dieVerletzung sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es sich [X.] wendet, daß der Beschuldigten die Aussetzung der Vollstreckung [X.] zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 7. März 2001dazu ausgeführt:"Zutreffend rügt die Revision dagegen, daß die Frage derAussetzung der Unterbringung nach § 67 b StGB nicht geprüftworden ist. Hierzu hätte die Tatsache Anlass geben müssen,daß die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und daß zwischender Tat und der Hauptverhandlung zwei Jahre vergangen [X.], in denen sie - teilweise ohne Einnahme von [X.] - in Freiheit gelebt hat und einer beruflichen Tätigkeit [X.] nachgegangen ist ([X.]), ohne daß weitere strafbareHandlungen bekannt geworden sind. Zu berücksichtigen istauch, daß im Fall der Aussetzung automatisch Führungsauf-sicht eintritt, in deren Rahmen Weisungen (§ 68 b StGB) er-teilt werden können (BGHR StGB § 67 b Abs. 1 [X.] 2)."Dem schließt sich der Senat an. Er verweist die Sache im Umfang derAufhebung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-richts zurück, da auch im Sicherungsverfahren deren Zuständigkeit gegebenist, wenn die dem Verfahren zugrunde liegende Tat zu den in § 74 Abs. 2Satz 1 GVG genannten Straftaten gehört (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 292;vgl. auch [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 414 Rdn. 8 m.w.N.). [X.] zwar die Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift der Beschuldigten nureine im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene gefährliche Körperverlet-zung vorgeworfen; das Sicherungsverfahren war dementsprechend auch vorder allgemeinen Strafkammer eröffnet worden. Nach den rechtsfehlerfrei ge-troffenen Urteilsfeststellungen, die insoweit auf der geständigen Einlassung [X.] beruhen, stellt sich die dem Verfahren zugrunde liegende [X.] als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung [X.] als eine die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Katalogtatdar. Obwohl es nunmehr nur noch um die Frage der Aussetzung der [X.] 4 -gungsanordnung geht, ist für das weitere Verfahren eine Schwurgerichtskam-mer zuständig (zur Beachtung der besonderen funktionellen Zuständigkeit [X.] vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 2 Wirtschaftsstrafkammer 1;Kuckein in [X.] 4. Aufl. § 354 Rdn. 31).[X.] Maatz Athing

Meta

4 StR 56/01

05.04.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. 4 StR 56/01 (REWIS RS 2001, 2912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2912

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