Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. XII ZR 113/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 494

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[X.]/00vom27. November 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitzund Fuchsbeschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 23. Februar 2000 wird nichtangenommen.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 92.165 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der [X.] Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, [X.] folgt zwar nicht aus § 539 Abs. 1 Satz 1 BGB, wohl aber aus der Auslegung desvon den Parteien geschlossenen Pachtvertrags. Diese ergibt, wie das Oberlandesge-richt in anderem Zusammenhang klarstellt, daß die Beklagte das Grundstück in demvom Vorpächter hinterlassenen Zustand übergeben durfte und nicht verpflichtet war,das Grundstück zuvor zu räumen oder die Baulichkeiten zu renovieren.Hahne[X.][X.]WagenitzFuchs

Meta

XII ZR 113/00

27.11.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. XII ZR 113/00 (REWIS RS 2002, 494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 494

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