Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. 1 StR 222/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6103

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[X.] vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 1.092.459,15 • - aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 23. April 2010 dargelegten Gründen - entfällt (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), auch hinsichtlich der Mitan-geklagten D. , B. und P. (§ 357 StPO), da die Nachprüfung des Urteils im Übri-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte B. trägt drei Viertel der Kosten seines Rechtsmittels sowie seiner hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen trägt diese die Staatskasse. [X.]Wahl Hebenstreit Graf Sander

Meta

1 StR 222/10

08.06.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. 1 StR 222/10 (REWIS RS 2010, 6103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6103

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