Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.04.2019, Az. 1 BvR 2597/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 8304

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

1. [X.] [X.] vom 1. November 2013 - … -, das Urteil des [X.] vom 16. September 2015 - M 6b K 14.3727 - und der Beschluss des [X.] vom 29. Mai 2017 - 7 B 16.502 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des [X.] vom 29. Mai 2017 - 7 B 16.502 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den [X.] zurückverwiesen. Der Beschluss des [X.] vom 24. August 2017 - BVerwG 6 [X.] - ist dadurch gegenstandslos.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Der [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5. [X.] wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.

2

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

3

Dem [X.], dem [X.], dem [X.], dem [X.], für Bau und Heimat, dem [X.] und dem [X.], für Sport und Integration ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem [X.] vor.

4

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid der Rundfunkanstalt, das Urteil des [X.] und den Beschluss des [X.]hofs wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

5

Der Bescheid der Rundfunkanstalt, das Urteil des [X.] und der Beschluss des [X.]hofs verletzen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, [X.], Rn. 106).

6

Der Beschluss des [X.]hofs beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Er ist daher aufzuheben und die Sache ist an den [X.]hof zurückzuverweisen (§ 93c [X.] i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]). Mit der Aufhebung des Beschlusses des [X.]hofs wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos.

7

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.]E 79, 365 <366 ff.>).

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2597/17

10.04.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 24. August 2017, Az: BVerwG 6 B 55.17, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.04.2019, Az. 1 BvR 2597/17 (REWIS RS 2019, 8304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8304

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