Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. 2 StR 425/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1363

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061216B2STR425.16.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
6. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2016 beschlossen:
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und [X.] zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 29.
April 2016 zu tragen (§
473 Abs.
1 StPO).
Dem Angeklagten waren die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel der Nebenklägerin war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterblei-ben (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 1992 -
4 StR 629/91, [X.]R StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; [X.] in [X.], 7.
Aufl., § 473 Rn. 13).
Fischer

Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Meta

2 StR 425/16

06.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. 2 StR 425/16 (REWIS RS 2016, 1363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1363

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