Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2015, Az. 2 StR 305/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5805

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 305/15
vom
7. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach
Anhörung des Beschwer-deführers
am
7.
September
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlos-sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
April 2015 im Strafausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen,
jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbe-ziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach den Feststellungen des [X.]s kaufte der Angeklagte im Auftrag des gesondert verfolgten

A.

im Juli und August 2012 jeweils
1
2
-
3
-
zwei Kilogramm Marihuana, im September zweieinhalb Kilogramm Marihuana und im Oktober 2012 drei Kilogramm Cannabis in Am.

und brachte die-
sem die Betäubungsmittel mit der Bahn nach N.

. Dafür erhielt er von

A.

jeweils 1.500
Euro als Kurierlohn.
Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter
räumte der An-geklagte die Taten umfassend ein und benannte

A.

als Drahtzieher. In
der Hauptverhandlung machte der Angeklagte keine Angaben zur Sache. Das [X.] hat seine früheren Angaben als glaubhaft angesehen. Es hat die Taten des Angeklagten -
ohne Berücksichtigung der Aufklärungshilfe
-
jeweils als minder schwere Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen. Die Voraussetzungen des §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG hat es bejaht, aber von einer Strafrahmenmilderung gemäß §
49 Abs.
1 StGB auf die-ser Grundlage abgesehen. Dazu hat es ausgeführt, das Schweigen des Ange-klagten in der Hauptverhandlung spreche gegen eine weitere Strafrahmenver-schiebung. Die frühere [X.] besitze kein genügendes Gewicht, um ei-nen auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten gemilderten Strafrahmen zu rechtfertigen. Ein solcher Strafrahmen werde der Schwere der Taten nicht mehr gerecht.
Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 31 Satz
1 Nr. 1 BtMG können auch erfüllt sein, wenn ein Angeklagter im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, aber im weiteren Verfahren schweigt. Entscheidend ist allein, dass der Aufklä-rungsgehilfe durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die [X.] zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (Senat, Beschluss vom 17. September 2003 -
2 [X.], [X.], 605). 3
4
-
4
-
Dies ist hier der Fall. Die allgemeine Bemerkung der Strafkammer, ein zweifach gemilderter Strafrahmen werde der Schwere der Taten nicht mehr gerecht, ge-stattet für sich genommen nicht die Versagung der Strafrahmenmilderung.
Fischer Eschelbach

Ott

Zeng Bartel

Meta

2 StR 305/15

07.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2015, Az. 2 StR 305/15 (REWIS RS 2015, 5805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5805

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 305/15 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Strafmilderung bei Aufklärungshilfe im Ermittlungsverfahren


3 StR 455/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Verhängung eines aus einer nicht zustande gekommenen Verfahrensabsprache angebotenen Strafrahmens


3 StR 440/22 (Bundesgerichtshof)

Strafmilderung bei Kettenanstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln: Notwendiger Zusammenhang zwischen aufgedeckten und abgeurteilten Taten …


4 StR 90/13 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr; Anwendung der Strafmilderung wegen freiwilliger Offenbarung des Wissens


2 StR 323/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 305/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.