Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. VIII ZR 264/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5675

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 264/13
vom

13. Mai 2014

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Mai 2014 durch [X.] als Vorsitzenden, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie die
Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 21. August 2013 wird als unzulässig [X.].
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwe

Gründe:
I.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin. Am 7. Mai 1991 schlossen die damalige Vermieterin und die Beklagten eine Modernisierungs-vereinbarung, wonach die Vermieterin den Beklagten unter Verzicht auf die Er-hebung eines Modernisierungszuschlags gestattete, umfangreiche Modernisie-rungsarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 5. November 2010 kündigte die Klägerin unter [X.] auf mehrere beigefügte Anlagen Modernisierungs-
und Instandsetzungs-arbeiten an, zu deren Duldung die Beklagten nicht bereit waren.
Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Duldung verurteilt (Klageanträge 1 bis 25). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-1
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richt die Klage -
nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung -
teilweise abgewiesen. Die Beklagten sind weiterhin verurteilt worden, diejenigen [X.] zu dulden, die Gegenstand der Klageanträge zu 2 (teilweise) sowie 14, 20, 22 und 24 sind.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die [X.] in weiten Teilen unbegründet sei. Zwar habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 5.
November 2010 die Textform gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF, § 126b BGB gewahrt. Es sei unschädlich, dass sie wesentliche Teile der Modernisierungsankündigung in Anlagen ausgelagert habe. Gleichwohl ha-be die Klage überwiegend keinen Erfolg. Dem stehe unter anderem die Moder-nisierungsvereinbarung vom 7. Mai 1991 entgegen.
Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelas-sen und hierzu in den Gründen ausgeführt, dass die Frage, ob und unter wel-chen Voraussetzungen der Verweis auf Anlagen mit der Einhaltung der Text-form gemäß § 126b BGB zu vereinbaren sei, von grundsätzlicher Bedeutung sei und zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] erfordere.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, die ihr Modernisierungs-begehren weiterverfolgt, soweit die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1c bis i, 23, 1j sowie 6 bis 8 abgewiesen worden ist.
II.
Die Revision der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 552 Abs. 1, 2 ZPO). Denn für die Klägerin findet die Revision mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statt (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision auf diejenige [X.] beschränkt werden, zu deren Nachteil das Be-rufungsgericht die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage ent-schieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der [X.], zu
deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift ([X.], Urteile vom 5. Novem-ber 2003 -
VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 unter II; vom 11. September 2008 -
III ZR 212/07,
NJW 2008, 3558 Rn. 5, insoweit in [X.]Z 178, 51 nicht abgedruckt; [X.], Beschlüsse vom 7. Juni 2011 -
VI [X.]/10, juris Rn. 4 f.; vom 8. Mai 2012 -
XI [X.], NJW 2012, 2446 Rn. 6; vom 29. September 2012 -
IV ZR 108/12, [X.], 120 Rn. 7; vom 27. März 2014 -
III ZR 387/13, juris Rn. 5 mwN; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 543 Rn. 16; [X.]/
[X.], ZPO, 30. Aufl., § 543 Rn. 20).
So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Klärung der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verweis auf Anlagen mit der Einhaltung der Text-form gemäß §
126b BGB zu vereinbaren ist. Es hat darauf abgestellt, dass die Klägerin die Textform des §
554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF gewahrt habe. Diese Beurteilung wirkt sich nur zu Lasten der Beklagten aus. Hingegen ist die
von der Revision angegriffene Klageabweisung auf Erwägungen gestützt, die mit der [X.] in keinem Zusammenhang stehen und für die das [X.] keinen Klärungsbedarf gesehen hat. Auch wenn das Berufungsge-richt im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen hat, ohne dort aus-drücklich eine Einschränkung vorzunehmen, ergibt sich die Beschränkung der Zulassung auf die Beklagten mit der erforderlichen Deutlichkeit aus der gege-benen Begründung.

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Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht vor-genommene Beschränkung der Revisionszulassung wirksam. Denn die Zulas-sung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 12. Mai 2010 -
VIII ZR 96/09, [X.], 548 Rn. 21; vom 24. Januar 2012 -
VIII ZR 206/11, [X.], 163 Rn. 7). Das ist hier der Fall.
[X.]
[X.]
Dr. Fetzer

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2011 -
101 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.08.2013 -
65 [X.]/11 -

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Meta

VIII ZR 264/13

13.05.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. VIII ZR 264/13 (REWIS RS 2014, 5675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5675

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

VIII ZR 264/13

VI ZR 225/10

XI ZR 261/10

IV ZR 108/12

VIII ZR 96/09

VIII ZR 206/11

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