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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 635/12
vom
4. September 2013
in der Familiensache
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
4.
September 2013 durch den Vorsitzenden
Richter
Dose und die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Gründe unter II.
2.
a)
aa) des [X.] vom 5.
Juni 2013 (Rn.
11) werden wegen offenbarer Unrichtigkeit entspre-chend §
319 Abs.
1 ZPO, §
113 Abs.
1 FamFG dahin berichtigt, dass es anstelle "§
225 Abs.
5 [X.]" richtig heißen muss: "§
225 Abs.
5 FamFG".
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2012 -
120 F 12944/11 -
Kammergericht, Entscheidung vom 25.09.2012 -
17 UF 122/12 -
Meta
04.09.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. XII ZB 635/12 (REWIS RS 2013, 3065)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3065
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 105/16 (Bundesgerichtshof)
Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen der Abänderung einer Altentscheidung
XII ZB 466/16 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 635/12 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 466/16 (Bundesgerichtshof)
Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren
XII ZB 624/15 (Bundesgerichtshof)
Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren