Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. XII ZB 635/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3065

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 635/12

vom

4. September 2013

in der Familiensache

Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
4.
September 2013 durch den Vorsitzenden
Richter
Dose und die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Gründe unter II.
2.
a)
aa) des [X.] vom 5.
Juni 2013 (Rn.
11) werden wegen offenbarer Unrichtigkeit entspre-chend §
319 Abs.
1 ZPO, §
113 Abs.
1 FamFG dahin berichtigt, dass es anstelle "§
225 Abs.
5 [X.]" richtig heißen muss: "§
225 Abs.
5 FamFG".

Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2012 -
120 F 12944/11 -

Kammergericht, Entscheidung vom 25.09.2012 -
17 UF 122/12 -

Meta

XII ZB 635/12

04.09.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. XII ZB 635/12 (REWIS RS 2013, 3065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3065

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