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;Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs steht im Ermessen des Gerichts und erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung
Meta
30.07.2015
Entscheidung
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: LSG München, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. L 8 SO 146/15 B ER (REWIS RS 2015, 7239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7239
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