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PDF anzeigen[X.]/02vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegen1.2.wegenKörperverletzung [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2002 be-schlossen:Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur formge-rechten Begründung der Revision gegen das Urteil [X.] [X.] vom 12. Juni 2002 wird verworfen.Der Nebenkläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs-verfahrens sowie die den Angeklagten hierin entstandenennotwendigen Auslagen.Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Bei-ordnung von Rechtsanwalt [X.]in [X.]wirdabgelehnt.Gründe:Dem Nebenkläger kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da [X.] ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat ([X.]St 30,309; [X.] Beschluß vom 17. September 1996 - 1 StR 526/96; [X.]. § 44 Rdn. 34; [X.]/[X.] StPO 46. Aufl. § 44 Rdn. 19;a.[X.] StPO 25. Aufl. § 44 Rdn. 61). Der [X.], der- 3 -regelmäßig selbst verfügt, welche Wiedervorlagetermine zur Fristwahrung ein-zutragen sind, hatte am 18. Juni 2002 Revision eingelegt und zugleich be-stimmt, "die Frist zur Vorlage der Revisionsanträge zum 18. Juli 2002 im [X.] zu notieren". Die Handakte wurde ihm mit Ablauf der von [X.] benannten "Vorfrist" am 11. Juli 2002 vorgelegt. Dann geriet die Sa-che in Vergessenheit. Die so eingetretene Versäumung der [X.] hat der [X.] jedenfalls mitverschuldet, wie der Ge-neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. November 2002 im [X.] darlegt. Ergänzend ist folgendes zu bemerken: Die schriftlichen Urteils-gründe wurden dem [X.] am 2. Juli 2002 zugestellt. Die Ein-tragung des sich daraus ergebenden Ablaufs der [X.] (§ 345 Abs. 1 StPO) in den [X.] wurde [X.], wie aus der Begründung des [X.] folgt. [X.] liegt der Fristversäumung hier kein - dem Rechtsanwalt nicht zuzu-rechnendes - unvermeidliches Kanzleiversehen (vgl. hierzu [X.]) zugrunde.Im übrigen wäre die Revision aus den vom Generalbundesanwaltgenannten Gründen als unzulässig zu bewerten gewesen.Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos blieb, hat der Nebenkläger [X.] des [X.] sowie die in diesem Verfahren ent-standenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen (entsprechend§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).- 4 -Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil [X.] unzulässig ist ([X.]R StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6; [X.],Beschluß vom 12. März 1997 - 1 StR 42/97 -).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Meta
17.12.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. 1 StR 407/02 (REWIS RS 2002, 141)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 141
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