Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2003, Az. I ZR 128/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1770

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. September 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] §§ 398, 157 [X.] Vereinbarung, die den Schuldner zu seiner Sicherung ermächtigt, seineForderungen gegen einen von der Insolvenz bedrohten [X.] mit [X.] Gläubigers zu verrechnen, kann vom Gläubiger nur mit Wirkung für [X.] gekündigt werden. Entsprechend der [X.] und Schuldner können bereits entstandene Forderungen auch nachder Kündigung verrechnet werden.[X.], Urt. v. 4. September 2003 - [X.] - OLG [X.] [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. September 2003 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 29. März 2001 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der [X.] auf die Anschlußberufung der Klägerin in Höhe von weiteren45.990,81 [X.]) nebst Zinsen stattgegeben hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin, die ebenso wie die [X.] einen Kurierdienst betreibt,macht gegen die [X.] für Transportdienstleistungen restliche [X.] geltend. Die Parteien streiten darüber, ob die [X.] berechtigt ist,Transportvergütungsansprüche, die ihr gegen ein Drittunternehmen, dieG. GmbH in [X.] (im folgenden: G. [X.]) zustehen,mit den Ansprüchen der Klägerin gegen sie zu verrechnen.Die Klägerin führte für die [X.] seit Juli 1999 Transportdienstleistun-gen aus. Für den [X.] bis 31. Oktober 1999 macht sie ausihrer Rechnung vom 31. Oktober 1999 noch offene Teilbeträge in Höhe von2.448,18 [X.] und 9.112,71 [X.] geltend. Für den Zeitraum 1. bis 30. November1999 berechnete die Klägerin der [X.]n für erbrachte [X.] Betrag von 136.335,59 [X.]. Davon macht sie einen noch offenen Rest-betrag in Höhe von 80.837,50 [X.] geltend. Ferner beansprucht die Klägerin [X.] vom 29. Februar 2000 über 71.763,91 [X.] sowievom 31. März 2000 über 78.602,86 [X.].Von der Gesamtsumme der fünf Einzelbeträge hat die Klägerin229.652,41 [X.] geltend gemacht.Gegenstand der revisionsrechtlichen Beurteilung sind nurmehr89.950,21 [X.]. Diese waren Teil der erfolgreichen Anschlußberufung der [X.] 4 -Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung [X.] ist erfolglos geblieben. Die Anschlußberufung der Klägerin hatte inHöhe von 89.950,21 [X.] Erfolg.Der [X.] hat die Revision der [X.]n nur insoweit angenommen, alsdas Berufungsgericht der Anschlußberufung stattgegeben hat. Die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin [X.], die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] [X.] hat über den vom [X.] zuerkannten Be-trag hinaus Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die [X.] in Höhe von89.950,21 [X.] aus Transportleistungen der Klägerin im Oktober/November1999 für begründet erachtet. Eine Verrechnung dieser Forderungen durch [X.] mit deren Ansprüchen gegen die G. [X.] aus dem Zeitraum [X.]/November 1999 scheide aus.Die [X.] könne sich gegenüber den begründeten Forderungen derKlägerin nicht mit Erfolg auf eine zwischen den Parteien geschlossene [X.] berufen. Dabei könne offenbleiben, ob eine solcheVereinbarung überhaupt mit dem von der [X.]n behaupteten Inhalt [X.] gekommen sei. Der damalige Geschäftsführer der Klägerin habe der weite-ren Verrechnung von Forderungen der [X.]n gegen die G. [X.] mit sol-chen der Klägerin gegen die [X.] in einem mit dem Vertriebsleiter [X.] [X.] Ende November/Mitte Dezember 1999 geführten Telefonat wider-sprochen. Damit sei eine möglicherweise zuvor durch das Verhalten der Kläge-rin konkludent zustande gekommene Verrechnungsvereinbarung gekündigt- 5 -oder aufgehoben worden. Die Kündigung oder Aufhebung der [X.] betreffe nicht nur die ab Dezember 1999 entstandenen Forderun-gen der [X.]n gegen die G. [X.], sondern jegliche weitere Verrech-nung. Denn der damalige Geschäftsführer der Klägerin habe insoweit keinezeitliche Differenzierung vorgenommen, sondern einer weiteren Verrechnungallgemein widersprochen. Die nach der Kündigung erfolgte Verrechnung seidaher ausgeschlossen, obwohl sie Forderungen der [X.]n gegen die G.[X.] aus Oktober und November 1999 betroffen habe.I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-ren im Umfang der Annahme der Revision zur Aufhebung des [X.] insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Die Annahme des Berufungsgerichts, die der Klägerin aus den [X.] vom 31. Oktober 1999 und 30. November 1999 zustehenden [X.] in Höhe von insgesamt 89.950,21 [X.] seien nicht durch die von der [X.] vorgenommene Verrechnung mit Forderungen, die ihr gegen die G.[X.] zustehen, erloschen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf [X.] der bislang getroffenen Feststellungen nicht stand.1. [X.] hat offengelassen, ob die vom [X.] sei-ner Entscheidung zugrunde gelegte Verrechnungsvereinbarung mit dem vonder [X.]n behaupteten Inhalt zwischen den Parteien zustande gekommenist.a) Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der [X.]n davonauszugehen, daß die Parteien unter Beteiligung der G. [X.] im Juli 1999wirksam vereinbart haben, daß die [X.] berechtigt sein sollte, ihre [X.] 6 -che gegen die G. [X.] mit den Vergütungsansprüchen der Klägerin [X.] zu verrechnen.b) Nach ihrem für das Revisionsverfahren insoweit zugrunde zu legen-den Sachvortrag sollte die [X.] mithin berechtigt sein, ihre Verbindlichkei-ten gegenüber der Klägerin durch Aufrechnung mit ihren Ansprüchen gegen dieG. [X.] zu erfüllen. In Vollziehung dieser [X.] zum Erlöschen der zu verrechnenden Forderungen nur noch der [X.] der [X.]n bedürfen, weil die Klägerin sich bereits vorwegmit deren Erlöschen aufgrund der Verrechnung einverstanden erklärt habe (vgl.auch [X.]Z 94, 132, 136).2. [X.] hat angenommen, daß der frühere [X.] der Klägerin die unterstellte Verrechnungsvereinbarung jedenfalls beieinem zwischen Ende November und Mitte Dezember 1999 mit dem Vertriebs-leiter [X.] der [X.]n geführten Telefongespräch diesem gegenüber gekündigthabe. Diese Beurteilung, die das Berufungsgericht insoweit in [X.] dem [X.] auf die von dem Vertriebsleiter [X.] bekundeten Äußerun-gen des damaligen Geschäftsführers der Klägerin anläßlich einer von der [X.] vorgenommenen Verrechnung gestützt hat, läßt einen [X.]icht erkennen. Der [X.] hat die Beurteilung des Berufungsgerichts auch [X.] Entscheidung über die teilweise Nichtannahme der Revision der [X.] zugrunde gelegt.Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des [X.], die Kündigung einer Verrechnungsvereinbarung habe nicht [X.] ab (Mitte) Dezember 1999 entstandenen Forderungen der [X.]n gegendie G. [X.] erfaßt, sondern auch die vorher im Oktober und November 1999- 7 -entstandenen Forderungen, unabhängig davon, ob deren Verrechnung vor [X.] der Kündigung vorgenommen worden sei.a) [X.], das Berufungsgericht habe die Bekundungendes Vertriebsleiters [X.] abweichend vom [X.] gewürdigt, weshalb es [X.] hätte erneut vernehmen müssen, greift allerdings nicht durch.Im Streitfall war das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu einer er-neuten Vernehmung des Vertriebsleiters [X.] der [X.]n verpflichtet, weil esdessen Aussage nicht abweichend vom [X.] gewürdigt hat. Es hat dievon dem Zeugen bekundete Äußerung des früheren Geschäftsführers der Klä-gerin in dem zwischen Ende November und Mitte Dezember 1999 geführtenTelefongespräch in Übereinstimmung mit dem [X.] als Kündigung [X.] gewertet. Auch den übrigen Inhalt der Aussage desVertriebsleiters [X.] hat das Berufungsgericht nicht anders als das [X.]gewürdigt. Es hat die rechtliche Wirkung der Kündigung lediglich abweichendvom [X.] beurteilt. Das ist jedoch keine Frage der Würdigung der [X.], sondern eine solche der sich hieran anschließenden rechtlichenBewertung.b) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Wirkung der Kündi-gung habe sich auch auf die vor ihrem Ausspruch erfolgte Verrechnung sowieauf eine danach vorgenommene Verrechnung mit vor dem Ausspruch der Kün-digung bereits entstandenen Vergütungsansprüchen der [X.]n gegen dieG. [X.] erstreckt, ist jedoch nicht frei von [X.].[X.] hat bei seiner Beurteilung nicht hinreichend [X.], daß eine Kündigung ein Schuldverhältnis nur für die Zukunft [X.] 8 -den und daher für zurückliegende Zeiträume grundsätzlich keine rechtlichenWirkungen haben kann. Daraus folgt nicht nur, daß die vor der Kündigung vonder [X.]n vorgenommene Verrechnung ihrer Verbindlichkeiten gegenüberder Klägerin mit ihren Zahlungsansprüchen gegen die G. [X.] nicht mehrvon der Kündigung erfaßt werden konnten. Gleiches kann auch für die nach [X.] vorgenommene Verrechnung der [X.]n mit ihren vor dem Wirk-samwerden der Kündigung bereits entstandenen Ansprüchen gegen die G.[X.] gelten. Das ergibt sich aus dem Zweck der zu [X.], der nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legendenVorbringen der [X.]n darin bestand, die Vergütungsansprüche der [X.] gegen die von der Insolvenz bedrohten G. [X.] abzusichern. [X.] solche, der Sicherung der [X.]n dienende Verrechnungsvereinbarunggilt nichts anderes, als gegolten hätte, wenn sich die Klägerin für die Verbind-lichkeiten der G. [X.] gegenüber der [X.]n verbürgt hätte. Hätte [X.] in einem solchen Fall die Bürgschaft gegenüber der [X.]n gekün-digt, so wären die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereitsbegründeten Verbindlichkeiten der G. [X.] gegenüber der [X.]n selbstdann noch von der Haftung der Klägerin als [X.] erfaßt gewesen, wenn dieKündigungserklärung sofort mit deren Zugang wirksam gewesen wäre (vgl.[X.], Urt. [X.] - IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007, 3008; Urt. v. 22.5.1986- IX ZR 108/85, NJW 1986, 2308, 2309).3. Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, die [X.] könneder Klageforderung einen Zahlungsanspruch, der die Klageforderung überstei-ge, aus einer von der Klägerin für die G. [X.] übernommenen [X.] entgegenhalten. Die Revisionserwiderung hält dem mit Recht entgegen,daß die Revision sich insoweit nicht auf einen entsprechenden Sachvortrag [X.] in den Tatsacheninstanzen stützen kann. Insbesondere kann in der- 9 -von dem Vertriebsleiter [X.] bekundeten Erklärung des früheren [X.] der Klägerin, er könne versprechen, daß "die [X.]" zahlen, nicht dieÜbernahme einer Ausfallbürgschaft der Klägerin für die G. [X.] gesehenwerden.Nichts anderes gilt, soweit die [X.] in ihrer [X.] Bekundungen ihres Vertriebsleiters [X.] dahingehend gewürdigt hat, bei demzwischen Ende November und Mitte Dezember 1999 geführten Telefonat seieine Modifizierung der Verrechnungsvereinbarung mit dem Inhalt vorgenommenworden, daß zunächst auf Zahlungen seitens der G. [X.] habe hingewirktwerden sollen und daß bei einem Zahlungsausfall die Klägerin für die Verbind-lichkeiten der G. [X.] im Rahmen der Verrechnungsvereinbarung habe [X.] sollen. Diesem Vorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß die [X.]vortragen wollte, die Klägerin habe eine von der behaupteten [X.] unabhängige Einstandspflicht für die Erfüllung der Verbindlich-keiten der G. [X.] gegenüber der [X.]n übernommen.II[X.] Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der [X.]n inso-weit aufzuheben, als das Berufungsgericht der Anschlußberufung der Klägerin- 10 -stattgegeben hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]SchaffertAsendorf

Meta

I ZR 128/01

04.09.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2003, Az. I ZR 128/01 (REWIS RS 2003, 1770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1770

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