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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/03
vom 27. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] Entsch. v. 08.10.03 - 6 U 95/03
[X.] Entsch. v. 11.04.03 - 7 O 233/02
[X.]/03 - 2 -
[X.] [X.] hat am 27. Juli 2004 durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen:
Die Entscheidung über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das am 8. Oktober 2003 [X.] Urteil des [X.] wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 6. April 2003 ([X.] - [X.], zur [X.] in
BGHZ vorgesehen, abrufbar unter [X.]) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die unter dem [X.]. [X.] beim Senat anhängige Nichtigkeitsklage ausgesetzt.
[X.] Scharen
Meta
27.07.2004
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2004, Az. X ZR 161/03 (REWIS RS 2004, 2093)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2093
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