Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. XI ZR 190/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11316

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 ([X.], [X.], 838 Rn. 15 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.

[X.]     

      

Joeres     

      

Grüneberg

      

Menges     

      

Derstadt     

      

Meta

XI ZR 190/19

25.08.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. XI ZR 190/19 (REWIS RS 2020, 11316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11316


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 190/19

Bundesgerichtshof, XI ZR 190/19, 25.08.2020.


Az. 19 U 486/19

OLG München, 19 U 486/19, 27.03.2019.


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Wird zitiert von

XI ZR 190/19

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