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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 ([X.], [X.], 838 Rn. 15 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.
[X.] |
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Joeres |
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Grüneberg |
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Menges |
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Derstadt |
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Meta
25.08.2020
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. XI ZR 190/19 (REWIS RS 2020, 11316)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11316
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Bundesgerichtshof, XI ZR 190/19, 25.08.2020.
OLG München, 19 U 486/19, 27.03.2019.
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