Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2023, Az. 6 StR 210/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9714

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Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2023 gewährt.

Der Beschluss des [X.] vom 24. Mai 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos.

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 657.180 Euro angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen das am 27. Februar 2023 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Verteidiger mit einem am 6. März 2023 beim [X.] eingegangenen [X.] zwar rechtzeitig, aber nicht formgerecht Revision eingelegt, weil das Schreiben mangels Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht den Anforderungen des § 32d Satz 2 StPO genügt. Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das [X.] die Revision deshalb gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 2. Juni 2023 zugestellt worden. Mit einem am 6. Juni 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach beim [X.] eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte vorsorglich erneut Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Revision ausweislich einer [X.] vom 6. März 2023 nicht nur per Telefax, sondern zeitgleich über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden sei.

2

Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg (§ 44 Satz 1 StPO). Zwar bezieht sich die [X.] vom 6. März 2023 nicht auf die Einlegung der Revision, sondern auf ein Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers. Es ist aber glaubhaft gemacht, dass die formwidrige Einlegung der Revision allein auf ein dem Angeklagten nicht zuzurechnendes Verschulden seines Verteidigers zurückzuführen ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Verwerfungsbeschluss des [X.]s ist damit gegenstandslos (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 54/20 mwN).

3

Da das [X.], soweit es die Verurteilung des Angeklagten betrifft, bereits ein vollständiges, nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das [X.] zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2022 – 5 [X.]). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).

Sander     

      

Feilcke     

      

Tiemann

      

Fritsche     

      

von [X.]     

      

Meta

6 StR 210/23

09.08.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 27. Februar 2023, Az: 46 KLs 11/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2023, Az. 6 StR 210/23 (REWIS RS 2023, 9714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9714

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5 StR 328/22

2 StR 54/20

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