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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 169/14
Verkündet am:
11. Dezember 2014
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3
Übernimmt der Pächter eines Jagdbezirks im Vertrag mit der Jagdgenossen-schaft die Haftung für Wildschäden nur eingeschränkt -
indem etwa im Vertrag nach der Art der geschädigten Pflanzen oder nach der Art des schadensverursa-chenden Wildes differenziert, die Haftung durch Höchstbeträge oder Quoten [X.], vom Verschulden des Pächters, der Erstellung von Schutzvorrichtungen durch den Eigentümer oder von sonstigen Bedingungen abhängig gemacht wird -
verbleibt es im nicht übernommenen Umfang bei der Haftung der Jagdgenossen-schaft gegenüber dem geschädigten Eigentümer.
[X.], Versäumnisurteil vom 11. Dezember 2014 -
III ZR 169/14 -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Dezember 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 9. Mai 2014 im Kostenpunkt -
aus-genommen die Entscheidung über die von den Beklagten zu 1
und 2 zu tragenden Gerichtskosten sowie deren außergerichtliche Kosten -
und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 23.
April 2013 in Richtung auf die Beklagte zu 3 zurückgewiesen sowie die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage gegenüber der Beklagten zu
3 abgewiesen worden ist.
Im
Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer mehrerer in der Gemarkung A.
bei B.
liegender Waldgrundstücke, die Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der beklagten [X.] (Beklagte zu 3)
sind.
Diese hatte den [X.] mit Vertrag vom 4.
Februar 2000 vom 1.
April 2000 bis 31.
März 2012 an 1
-
3
-
den Beklagten zu
1 verpachtet. Zum [X.] enthält
der Vertrag
und die
diesem beigefügte Anlage Nr. 2 folgende Regelungen:
"§
7
[X.]
(1)
Der Pächter ist zum [X.] verpflichtet.
§
13
Zusätzliche Vereinbarungen
vergleiche hierzu
Anlage Nr.
2 zum Jagdpachtvertrag vom 04.
Februar 2000"
"[X.] A.
Anlage Nr.
2
zum Jagdpachtvertrag vom 04.
Februar 2000
§ 13 -
Zusätzliche Vereinbarungen zum
Jagdpachtvertrag
2.
In Verbindung mit §
7 des oben angeführten [X.] ([X.]) verpflichtet sich der Jagdpächter,
eine im [X.] vorgegebene Schwerpunktbejagung vorrangig durchzufüh-ren. Durch den Grundstückseigentümer, den [X.] und [X.] festgestellte Wildschäden sind nachfolgend zu erstatten:
2.1
Erstattung der Pflanzen -
Gestehungskosten
2.2
pro 100 Stück Forstpflanzen werden zusätzlich DM 50,00 Ar-beitslohn für die Pflanzung erstattet."
Ab 1.
April 2012 hatte die Beklagte zu
3 den Jagdbezirk mit Vertrag vom 20.
Juni 2011 an den Beklagten zu
2 verpachtet. Der Vertrag enthielt zum Wild-schadensersatz eine identische Regelung; lediglich der Arbeitslohn für die Pflanzung war mit 30
2
-
4
-
Die Kläger haben die Beklagten -
in unterschiedlicher Höhe -
nach Durchführung eines Vorverfahrens auf (weiteren) Ersatz von in den Monaten Oktober 2011 bis einschließlich April 2012 entstandener Wildschäden in [X.] genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen ha-ben die Kläger Berufung eingelegt und in zweiter
Instanz die Klage erweitert. Die Berufung und die erweiterte Klage gegen die Beklagten zu
1 und 2 haben
Erfolg
gehabt. Bezüglich der Beklagten zu
3 hat das [X.] die Berufung zurückgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.], soweit es um die Haftung der Beklagten zu 3 geht.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.]. Die Entscheidung beruht aber inhaltlich nicht auf der
Säumnis der [X.] zu 3, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach-
und Streit-stands (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 22. Januar 2009 -
III ZR 192/08, NJW-RR 2009, 601
Rn. 8; [X.], Versäumnisurteil vom 19. Juli 2011 -
II ZR 246/09, [X.]Z 190, 291 Rn. 7 mwN).
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern bereits dem Grunde nach kein Anspruch gegen die beklagte [X.] zu. Denn 3
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5
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-
5
-
die Beklagten zu
1 und 2 hätten die nach §
29 Abs.
1 Satz
1 [X.] die [X.] zu
3 treffende Verpflichtung zum [X.] nach § 29 Abs.
1 Satz
3 [X.] übernommen. Zwar bleibe bei nur teilweiser
Übertragung
der Ersatzpflicht auf den Pächter im Übrigen die Haftung der [X.]
bestehen. Die Beklagten zu
1 und 2 hätten die Ersatzpflicht jedoch in §
7 Abs.
1 der Pachtverträge uneingeschränkt übernommen. Daran ändere der Umstand nichts, dass durch §
13 der Pachtverträge in Verbindung mit der
dort jeweils in Bezug genommenen Anlage diese
Ersatzpflicht inhaltlich eingeschränkt worden sei. Denn danach sei vom Pächter [X.] nicht für alle geschädig-ten, sondern lediglich für diejenigen Pflanzen zu leisten, die nach den [X.] einer ordentlichen Wirtschaft schadensbedingt
ersetzt werden müssten. Dies folge daraus, dass nur die Kosten einer Ersatzpflanzung -
und diese dann auch nur in der angegebenen (eingeschränkten) Höhe -
zu erstatten
seien. [X.] beschränkte
Ersatzpflicht, die auch der Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zugrunde liege,
könne aber nicht mit einer nur teilweisen Übernahme der Er-satzpflicht gleichgesetzt werden. Auch aus §
29 Abs.
1 Satz
4 [X.] folge keine Haftung der Beklagten zu
3. Zwar bleibe die Ersatzpflicht der [X.] bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz vom Pächter nicht erlangen könne. Hiermit sei aber lediglich eine Ausfallhaftung für den Fall gemeint, dass der
Pächter nicht leistungsfähig sei. Dazu hätten die Kläger aber nichts vorge-tragen. Soweit sich die haftungsbeschränkende Regelung im Pachtvertrag [X.] im Ergebnis zu Lasten der Kläger auswirke, bestünden hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Die Kläger seien nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] selbst Mitglieder
der Beklagten zu 3 und hätten in der Versammlung der Jagdgenos-sen, die nach der Satzung der Beklagten zu 3 über die Pachtverträge zu [X.] habe, auf die Willensbildung der Versammlung Einfluss nehmen [X.]. Dass es insoweit um [X.] (§ 9 Abs. 3 [X.]) gehe und den Klägern kein Vetorecht zugestanden habe, sei dagegen nicht entschei--
6
-
dungserheblich. Die Kläger könnten jedenfalls nicht wie ein außerhalb des [X.] stehender Dritter behandelt werden, sodass nicht von einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter gesprochen werden könne.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand. [X.] der Auffassung des [X.]s haftet die Beklagte zu
3 nach §
29 Abs.
1 Satz
1 [X.], soweit in den streitgegenständlichen Pachtverträgen inhaltliche Einschränkungen der Haftung der Pächter vereinbart worden sind.
Die Ersatzpflicht für Wildschäden ist in §
29 Abs.
1 [X.] wie folgt ge-regelt:
"1Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ge-hört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§
5 Abs.
1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die [X.] dem Geschädigten den Wildschaden zu er-setzen.
3Hat der Jagdpächter den Ersatz des [X.] ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. 4Die Ersatzpflicht der [X.] bleibt bestehen, soweit der Ge-schädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann."
Die Ersatzpflicht trifft damit grundsätzlich die [X.]. Hat diese
vertraglich
die Haftung ganz oder teilweise auf den Pächter übertragen, vermittelt §
29 Abs.
1 Satz
3 [X.] dem Geschädigten insoweit einen unmit-telbaren Anspruch gegen den Pächter (vgl. nur Senat, Urteil vom 5.
Mai
2011
-
III
ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn.
15 mwN). Hat der Pächter den Ersatz des [X.]
nur teilweise übernommen, verbleibt es logischerweise in dem nicht übernommenen Umfang bei der Haftung der [X.] gegenüber dem Geschädigten nach §
29 Abs.
1 Satz
1 [X.] (vgl. auch 7
8
9
-
7
-
Erbs/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, Bd.
2, Loseblattsammlung, Stand September 2011,
§
29 [X.] Rn.
7; [X.], [X.], §
29 [X.] Rn.
9 i.V.m.
Rn. 11; [X.], Jagdrecht, Loseblattsammlung, Stand September 2014, §
29 [X.] Erl. 7.1.3; [X.]/[X.]/Stöckel, Jagd-recht, 4.
Aufl., §
29 [X.] Rn.
8; [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
29 Rn.
11; [X.], Jagdrecht in [X.], Loseblattsammlung, Stand Mai 2014, §
29 [X.] Anm.
4.1;
[X.]/[X.], [X.], § 29 Rn. 24; [X.], Wild-
und Jagdschaden, 9.
Aufl., S.
37 f; siehe auch [X.], [X.], 210, 211; [X.],
[X.], 238, 239).
Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine inhaltliche Einschränkung der Verpflichtung des Pächters zum [X.]er-satz im Pachtvertrag keine (nur) teilweise Übernahme des [X.] sei. Übernimmt der Pächter den [X.] nicht in dem vollen Umfang, wie es
der Haftung der [X.] nach §
29 Abs.
1 Satz
1 [X.] entspricht, liegt hierin denknotwendig nur eine teilweise Übernahme, die dazu führt, dass die [X.] weiter insoweit haftet, als keine Haftungs-übernahme des Pächters vorliegt. Hierbei spielt es keine Rolle, wie die [X.] ausgestaltet ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob etwa
nach der Art der geschädigten Pflanze oder nach der Art des schadensverursachenden Wildes differenziert wird, die Haftung durch Höchstbeträge oder Quoten
[X.], vom Verschulden des Pächters, der Erstellung von Schutzvorrichtungen durch den Eigentümer oder von sonstigen Bedingungen abhängig gemacht wird (vgl. zu entsprechenden Einschränkungen nur [X.]
aaO und -
Stand Juli 2013 -
Erl.
1.5; [X.]/[X.] aaO
Rn.
10; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO S. 38). Dementsprechend wird im Schrifttum, soweit sich dieses näher mit der Frage der teilweisen Übernahme des [X.]es befasst, zutreffend nicht nach der Art der Haftungsbeschränkung differenziert, sondern in allen [X.]
-
8
-
len die [X.] als haftbar angesehen
(vgl. nur
[X.] aaO Rn.
11; [X.]
aaO Anm.
7.1.3; [X.]/[X.]
aaO Rn.
11; [X.]
aaO; [X.]/[X.]
aaO; [X.]
aaO).
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie mangels Feststel-lungen des [X.]s im angefochtenen Urteil zum Umfang des weiterge-henden ersatzpflichtigen [X.]
noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
1, 3 ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2013 -
1 C 632/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 09.05.2014 -
5 S 1918/13 -
11
Meta
11.12.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. III ZR 169/14 (REWIS RS 2014, 432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 432
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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