Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2003, Az. III ZB 6/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4628

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[X.] 6/02vom30. Januar 2003in dem [X.] [X.] hat am 30. Januar 2003 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.] des [X.] vom 2. [X.] wird nicht angenommen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde-rechtszuges zu tragen.Streitwert: 269.906,15 DM = 138.000,82 [X.] Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 1065 Abs. 2Satz 2; 554b Abs. 1 ZPO a.F.); die Rechtsbeschwerde hat auch keine Aussichtauf Erfolg. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf der Verletzung [X.] oder eines anderen Gesetzes (§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPOa.[X.] ist insbesondere zulässig, daß sich eine Schiedsvereinbarung aufzwei Schiedsgerichte bezieht, was in der Regel bedeutet, daß der [X.] 3 -Schiedskläger ein Wahlrecht hat (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 1969 - [X.]/68 - NJW 1969, 978, 979; [X.] 1991, 38; [X.], [X.] Aufl. 2002 § 1029 Rn. 14; [X.] in [X.]Komm/ZPO 2. Aufl. 2001 § 1029Rn. 43; [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 48, 37; [X.] 1984, 136; s. auch Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - [X.]/73 -NJW 1976, 852 f ).Auch im übrigen läßt der angefochtene Beschluß Rechtsfehler nicht er-kennen.[X.][X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZB 6/02

30.01.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2003, Az. III ZB 6/02 (REWIS RS 2003, 4628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4628

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