Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 5 StR 217/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9048

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270617B5STR217.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 217/17

vom
27. Juni 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Juni
2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung von § 128 StPO ist jedenfalls unbegründet (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 1989

2 [X.], [X.], 195).

Sander Schneider Dölp

König

[X.]

Meta

5 StR 217/17

27.06.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 5 StR 217/17 (REWIS RS 2017, 9048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9048

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