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PDF anzeigen [X.] vom 20. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Mai 2005 gemäß § 206 a, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2004 wird das [X.] eingestellt, soweit der Angeklagte [X.]wegen versuchter räuberischer Erpressung und der Angeklagte [X.]wegen ver-suchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresseri-schem Menschenraub verurteilt wurden. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Das genannte Urteil wird im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu gefaßt: Die Angeklagten [X.]und [X.] sind der gefährlichen Körper-verletzung schuldig. Der Angeklagte [X.] wird zu der Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, der Angeklagte [X.]zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Bei dem Angeklagten [X.] wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen versuchter räuberi-scher Erpressung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und den Mitan-geklagten [X.] wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub sowie wegen gefährlicher Körperverletzung jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt. Bei dem Ange-klagten [X.]wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte [X.]rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere die Verurteilung wegen versuchter räu-berischer Erpressung. Der Mitangeklagte [X.]hat kein Rechtsmittel eingelegt. Die Revision des Angeklagten [X.] führt zu der aus der Beschlußformel er-sichtlichen teilweisen Einstellung des Verfahrens und zur Änderung des Schuld- und Strafausspruchs für beide Angeklagte. Im übrigen ist das [X.] offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil [X.] und [X.] hat keinen Bestand, weil diese Tat nicht angeklagt ist. Es fehlt daher an einer notwendigen [X.]. Die Staatsanwaltschaft [X.]. legt den Angeklagten [X.]und [X.] in ihrer an das [X.]gerichteten Anklage vom 19. Dezember 2003 eine am 15. August 2003 gegen 1.35 Uhr vor dem Anwesen U-
straße 33 in [X.]begangene gemeinschaftlich und mit einem Gürtel mit Metallschnalle begangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des [X.]. In ihrer Abschlußverfügung hat die Staatsanwaltschaft die Anklage gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf diesen Tatvorwurf beschränkt. In der - 4 - Hauptverhandlung vor dem [X.]
stellte der Strafrichter fest, daß die Angeklagten vor der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil [X.] bereits vor dem Anwesen [X.]graben 2 versucht hatten, von dessen Bruder [X.], der seine Freundin [X.] nach [X.], die Herausgabe einer 50-Cent-Münze zu erreichen. Das Amtsgericht hat dies als versuchte räuberische Erpressung, bei dem Mitangeklagten [X.] in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zum Nachteil [X.], gewertet und die Sache deshalb gemäß § 270 StPO an das [X.] [X.]lda verwie-sen. Dieser Verweisungsbeschluß hat zwar die Wirkung eines das Hauptver-fahren eröffnenden Beschlusses (§ 270 Abs. 3 Satz 1 StPO), er kann jedoch die notwendige Anklage nicht ersetzen. Hieran fehlt es, weil der [X.] der gefährlichen Körperletzung zum Nachteil [X.] trotz der örtlichen und zeitlichen Nähe der beiden Vorfälle verfahrensrechtlich nicht dieselbe Tat ist wie die versuchte räuberische Erpressung und der erpresserische [X.] zum Nachteil [X.] und [X.] Sie bilden nach natürlicher Auf-fassung keinen einheitlichen Lebensvorgang. Die beiden Vorgänge sind inner-lich nicht derart miteinander verknüpft, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der gefährlichen Körperverletzung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt wer-den kann, die zu den Handlungen geführt haben, die das [X.] als ver-suchte räuberische Erpressung und erpresserischen Menschenraub gewertet hat. Ihre Aburteilung in verschiedenen Verfahren spaltet daher nicht einen ein-heitlichen Lebensvorgang unnatürlich auf (st. Rspr. vgl. u.a. [X.], 211, 213; 47, 68, 82). Von dem tätlichen Angriff der beiden Angeklagten gegen [X.] waren die Tatopfer der versuchten räuberischen Erpressung bzw. des erpresserischen Menschenraubs nicht betroffen, auch haben die Angeklagten das anfangs verfolgte Ziel, eine 50-Cent-Münze zu erlangen, gegenüber [X.] nicht mehr weiterverfolgt. - 5 - Da es hinsichtlich des Schuldspruchs gegen den Angeklagten P.
we-gen versuchter räuberischer Erpressung an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklage fehlt, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 206 a StPO). Bei dem Mitangeklagten [X.] fehlt diese Verfahrensvoraussetzung ebenfalls. Die [X.] ist deshalb gemäß § 357 StPO auf diesen Angeklagten zu erstrecken (vgl. [X.], StPO 48. Aufl. § 357 Rdn. 9 f. m.w.N.), soweit er wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub verurteilt wurde. Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zur Folge, daß die Einzel-freiheitsstrafen für die hiervon erfaßten Taten von einem Jahr für den Ange-klagten [X.]sowie einem Jahr und drei Monaten für den Angeklagten [X.] und die jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen entfallen. Es verbleibt deshalb bei den [X.] für die gefährliche Körperverletzung von einem Jahr und sechs Monaten für den Angeklagten [X.] sowie einem Jahr und drei [X.] für den Angeklagten [X.] . Die Versagung von Strafaussetzung zur Be-währung für den Angeklagten [X.]hat ebenfalls Bestand, weil sich die Be-schränkung des Schuldspruchs auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverlet-zung auf die vom [X.] rechtsfehlerfrei begründete ungünstige Sozial-prognose nicht zugunsten des Angeklagten [X.]auswirkt. Die Freiheitsstrafe - 6 - des Angeklagten [X.] bleibt zur Bewährung ausgesetzt, allerdings wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob es bei dem bisherigen Bewährungsbeschluß sein Bewenden haben kann. [X.] Fischer
Roggenbuck
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20.05.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2005, Az. 2 StR 109/05 (REWIS RS 2005, 3506)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3506
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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