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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:280420B2ARS62.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 62/20
2 AR 20/20
vom
28. April
2020
in dem Strafverfahren
gegen
wegen falscher Verdächtigung und uneidlicher Falschaussage
Vertreten durch: Rechtsanwalt
hier:
Gerichtsstandbestimmung
Az.:
25 [X.]/20 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
220 Js 2181/18 Staatsanwaltschaft [X.]
7 [X.] Js 2181/18 [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Angeklagten am 28. April 2020
beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §
12 Abs. 2 StPO dem
[X.]
übertragen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens nach §
12 Abs.
2 StPO liegen vor.
1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach §
12 Abs.
2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim [X.] (Bezirk des Oberlandesgerichts [X.]) rechtshängigen Strafsache auf das [X.] (Bezirk des [X.]) berufen.
2. Das [X.] war bei Anklageerhebung und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens als Wohnsitzgericht gemäß §
8 Abs.
1 StPO ebenfalls örtlich zuständig.
3. Die Übertragung der Sache an das gemäß §
8 Abs.
1 StPO zuständi-ge [X.] ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem
vom [X.] eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes 1
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Lübeck vom 17.
Mai 2019 und 16.
August 2019 die Reise-
und Verhandlungs-fähigkeit der psychisch erkrankten Angeklagten nach bzw. in [X.] nicht gegeben ist, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf ihr Wohnsitzgericht jedoch von [X.] auszugehen ist.
Franke
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
Meta
28.04.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. 2 ARs 62/20 (REWIS RS 2020, 11658)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11658
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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