Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 7 W (pat) 35/10

7. Senat | REWIS RS 2010, 681

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "VCR-Antrieb" – zum Nachweis des tatsächlichen Eingangs der per Fax eingereichten Anmeldungsunterlagen – abweichende Feststellung des Anmeldezeitpunktes durch Patentamt – gelungener Gegenbeweis der Anmelderin für früheren Eingangszeitpunkt


Leitsatz

VCR-Antrieb

Zum Nachweis eines von der Feststellung des Anmeldezeitpunktes durch das Patentamt abweichenden früheren tatsächlichen Eingangs der Anmeldeunterlagen bei deren Übermittlung per Fax (Fortführung von BGH, WM 2004, 648).

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 003 108.9

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2010 durch [X.] und [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Der Beschluss des [X.] vom 22. Februar 2010 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Patentanmeldung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, das Streitpatent mit der Bezeichnung

2

VCR-Antrieb Nebentrieb ohne PKG

3

unter dem Datum 31. Dezember 2007 beim [X.] per Fax angemeldet. Ausweislich des in der [X.] befindlichen Faxausdruckes sind die 14 Seiten umfassenden Anmeldeunterlagen vom Faxgerät der Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 31. Dezember 2007 zwischen 23:18 Uhr und 23:22 Uhr an das [X.] abgesendet worden. Dessen Faxgerät weist demgegenüber als [X.]punkt der Speicherung der übermittelten Daten erst den 1. Januar 2008 um 00:36 Uhr aus.

4

Aufgrund des vom Eingangsfaxgerät des [X.]s ausgewiesenen [X.] hat die Prüfungsstelle in der Empfangsbestätigung als Eingangsdatum den 1. Januar 2008 festgelegt. Die Anmelderin hat hierauf die Änderung des [X.] auf den 31. Dezember 2007 beantragt; dies wurde u. a auf das Sendeprotokoll des Faxgerätes ihrer Vertreter gestützt, demzufolge die Übertragung am 31. Dezember 2007 um 23:18 Uhr begonnen hatte und ausweislich des empfangenen Quittierungssignals des Empfangsfaxgerätes des [X.] über die vollständige Übertragung der übersandten 14 Seiten (im Folgenden als "[X.]" bezeichnet) 4:24 Minuten gedauert hat. Dass die Übertragung vor Mitternacht begonnen und vor Mitternacht abgeschlossen gewesen sei, habe ihr Verfahrensbevollmächtigter anhand einer Funkuhr und zusätzlich auch anhand der über das [X.] übertragenen Uhrzeit der [X.] an seinem in einem anderen Kanzleiraum befindlichen Computer kontrolliert, da die Uhrzeit bei dem [X.] um wenige Minuten nachgehe; darüber hinaus habe er noch vor Mitternacht nach Übersendung des Faxes zu Hause angerufen. Die Anmelderin hat hieraus geschlossen, dass die Anmeldeunterlagen vor Ablauf des 31. Dezember 2007 beim Patentamt eingegangen sein müssen.

5

Nach den internen Untersuchungen des Patentamts soll die Faxanlage im hier fraglichen [X.]raum störungsfrei gelaufen sein, wobei die Uhrzeit der unmittelbar mit den Telefonleitungen der [X.] verbundenen Faxserver in kurzen Intervallen über verschiedene Adressen im [X.] mit der Atomzeit abgeglichen wird.

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Unter Hinweis auf den störungsfreien Betrieb der Faxanlage hat das Patentamt mit Beschluss vom 9. Juli 2008 den Anmeldetag auf den 1. Januar 2008 festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Anmelderin hat der [X.] des [X.] mit Beschluss vom 6. April 2009 ([X.]. 10 W (pat) 42/08) den vorgenannten Beschluss des Patentamts aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen, weil eine isolierte Entscheidung über den Anmeldetag unzulässig sei und über die Anmeldung nur insgesamt, wozu auch der Anmeldetag gehöre, entschieden werden könne; beharre der Anmelder dabei auf einem bestimmten Anmeldetag, könne nur die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen werden. Für den Fortgang des Anmeldeverfahrens hat der [X.] darauf hingewiesen, dass die Anmelderin für den Zugang der Anmeldung zu dem von ihr beantragten [X.]punkt die Beweislast trage.

7

Im weiteren Anmeldeverfahren hat die Anmelderin zum Nachweis eines Eingangs der Anmeldeunterlagen vor Ablauf des 31. Dezember 2007 die Vernehmung ihres Verfahrensbevollmächtigten als Zeugen angeboten. Nach Vernehmung des Zeugen in der Anhörung vom 22. Februar 2010, in welcher die Anmelderin die Erteilung des beantragten Patents unter dem Anmeldetag 31. Dezember 2007, hilfsweise die Erteilung mit dem Anmeldetag 1. Januar 2008 beantragt hat, hat das [X.] mit Beschluss vom 22. Februar 2010 den Antrag auf Erteilung des Patents mit dem Anmeldetag 31. Dezember 2007 zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag die Weiterbehandlung der Patentanmeldung mit dem Anmeldetag 1. Januar 2008 festgestellt. Zur Begründung ist ausgeführt: Nach der internen Überprüfung seien die Faxserver und die Faxanlage des [X.]s an den betreffenden Tagen störungsfrei in Betrieb gewesen. Nach 22:30 Uhr seien nur wenige Faxsendungen eingegangen, so dass eine Überlastung auszuschließen sei. Da vor der streitgegenständlichen Anmeldung am 1. Januar 2008 bereits Faxe Dritter eingegangen seien, könne auch eine Verschleppung der streitgegenständigen Faxsendung ausgeschlossen werden. Infolge der [X.] sei trotz der Aussage des vernommenen Zeugen über eine frühere Absendung davon auszugehen, dass die amtsseitig festgestellte Eingangszeit der Faxsendung im [X.] korrekt sei, so dass der dort amtsseitig festgestellte Eingangszeitpunkt für die Festlegung des Anmeldetages ausschlaggebend sei. Dementsprechend sei der Antrag auf Erteilung des Patents mit dem Anmeldetag 31. Dezember 2007 zurückzuweisen.

8

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit welcher sie ihr ursprüngliches Begehren auf Erteilung des Patents mit dem Anmeldetag 31. Dezember 2007 weiterverfolgt. Sie beantragt,

9

den Beschluss des [X.]s vom 22. Februar 2010 aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den von der Anmelderin benannten Zeugen Patentanwalt [X.] zur Frage des [X.]punkts der Faxabsendung der Anmeldeunterlagen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das [X.] Bezug genommen.

II.

A.  Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das [X.] hat zu Unrecht die Patentanmeldung mit dem Anmeldetag 31. Dezember 2007 zurückgewiesen.

1. Für die Festlegung des Anmeldetages ist nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf den Tag abzustellen, an welchem die Anmeldeunterlagen (vollständig) beim [X.] eingegangen sind. Maßgeblich ist danach allein der [X.]punkt des (vollständigen) Eingangs, während der [X.]punkt, an dem der Anmelder die Unterlagen an das [X.] abgesandt hat, ohne rechtliche Bedeutung ist. Damit vermögen Verzögerungen bei der Übermittlung der Anmeldeunterlagen weder die Festlegung eines früheren Anmeldetages noch eine hierauf gerichtete Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (vgl. [X.], 36 - Schlauchfolie); dass allein auf den objektiven Eingangszeitpunkt abzustellen ist, so dass der Anmelder das [X.] trägt, ist verfassungsgemäß (vgl. [X.] 1990, 247).

2. Da die Anmeldeunterlagen der Schriftform unterliegen, hängt die Feststellung des Anmeldetages an sich davon ab, wann sie in dieser Form beim [X.] vorliegen. Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei per Fax übermittelten Schriftstücken hierfür nicht der [X.]punkt maßgeblich, zu dem sie vom [X.] ausgedruckt wurden (denn erst dann liegen die Unterlagen in Schriftform vor), sondern bereits der [X.]punkt, zu welchem sie im Empfangsfaxgerät des [X.]es vollständig gespeichert worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 15.09.2009, [X.]. [X.], abrufbar bei juris, dort unter RdNr. 16).

3. Für die hierzu von Amts wegen zu treffenden Feststellungen über den objektiven Eingangszeitpunkt ist der Faxvermerk durch den Faxserver des [X.]es ausreichend, da er gem. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die darin beurkundete Tatsache (nämlich den [X.]punkt der Speicherung im Faxserver) erbringt. Für den hiergegen möglichen Gegenbeweis (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO) trägt daher die Anmelderin die Darlegungs- und Beweislast.

a) Der danach mögliche Gegenbeweis kann dabei nach allgemeiner Meinung in der Regel nicht durch die Vorlage des Absendeprotokolls geführt werden (vgl. [X.]/Stöber/[X.], ZPO, 27. Aufl., Vor § 230 RdNr. 2 m. w. N.), weil das Absendeprotokoll nach der Grundregel des § 416 ZPO anders als öffentliche Urkunden keinen Beweis für die darin enthaltenen Tatsachen erbringt. Auf die vorstehenden rechtlichen Grundlagen hatte bereits der [X.] in seiner Entscheidung vom 6. April 2009 (10 W (pat) 42/08) zutreffend hingewiesen.

b) Allerdings kann der Gegenbeweis eines von der öffentlichen Urkunde (Eingangsvermerk des Faxservers des [X.]es) abweichenden (früheren) Eingangs auch auf andere Art und Weise geführt werden.

aa) Hierfür bedarf es allerdings der Feststellung des (nach Ansicht des Beschwerdeführers tatsächlichen) [X.] in Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die [X.]bestimmung (vgl. [X.], [X.]. [X.], a. a. [X.], RdNr. 12). Die Angabe der [X.] der Beschwerdeführerin ist hierzu aber ungeeignet, da sie nicht den danach festgelegten exakten [X.]punkt der Datenübermittlung angibt, sondern lediglich, dass die Uhr des Faxgerätes diese Uhrzeit anzeigte (was mit der tatsächlichen [X.] nicht zwingend übereinstimmen muss); anders wäre dies nur, wenn die Uhr auf die von der [X.] nach den vorgenannten Vorschriften übermittelte [X.] geeicht gewesen wäre, was vorliegend aber nach dem Vortrag der Anmelderin nicht der Fall war.

bb) In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Nachweis über den Übermittlungszeitpunkt auch durch Vorlage der Abrechnungen der [X.] nachgewiesen werden kann, weil die [X.]angaben der [X.] auf ihrer Kundenabrechnung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§ 5 Nr. 1 TKV) unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen [X.]normal zu ermitteln sind (vgl. [X.] WM 2004, 648). Allerdings hat die Anmelderin eine solche Abrechnung nicht vorgelegt. Die tragenden Gesichtspunkte dieser Entscheidung sind aber auch dann erfüllt, wenn - worauf die Anmelderin vorliegend ihre Argumentation stützt - das abgesandte Fax vom Eingangsfaxgerät des [X.] mit einem sog. "[X.]" bestätigt worden ist und der mit dem [X.]normal übereinstimmende genaue [X.]punkt der Übersendung dieses "[X.]" durch ein geeignetes Beweismittel nachgewiesen wird. Soweit der genaue [X.]punkt der Übermittlung des sog. "[X.]" des Empfangsfaxgerätes des [X.]s nämlich auf diese Weise nachgewiesen wäre, wäre nämlich in gleichem Maße wie durch Vorlage der [X.]abrechnungen der erforderliche Gegenbeweis eines von dem beurkundeten Eingangszeitpunkt der Faxanlage des [X.]es abweichenden (früheren) Eingangszeitpunkts der Anmeldeunterlagen geführt. Als ein solches Beweismittel kommt dabei auch das zeugenschaftliche Beweisangebot der Anmelderin in Betracht, demzufolge ihr Vertreter die Richtigkeit des Sendeprotokolls seines [X.]s sowie die Übermittlung des [X.] des Empfangsfaxgerätes des [X.]s vor dem 31.12.2007 23.59 Uhr (ein Eingang am 1.1.2008 0:00 Uhr gehört bereits zum Folgetag, vgl. hierzu [X.] MDR 2007, 1093) anhand einer Funkuhr und zusätzlich anhand der Atomzeituhr der [X.] im [X.] festgestellt habe, so dass diesem Beweisanbieten - wovon zu Recht auch das Patentamt bereits ausgegangen war - nachzugehen war.

4. Aufgrund der vom Senat durch Vernehmung des von der Anmelderin als Beweismittel angebotenen Zeugen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Anmeldeunterlagen abweichend von dem seitens der Faxanlage des [X.] ausgewiesenen Eingangszeitpunkts (1. Januar 2008 00:36 Uhr) bereits am Vortag, dem 31. Dezember 2007, vor 23:59 Uhr beim [X.] eingegangen sind.

Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat nämlich glaubhaft ausgeführt, dass die Übermittlung der [X.] noch vor Ablauf des 31. Dezember 2007 für die Anmelderin wegen eines ansonsten geltenden Entwicklungsvertrages mit einem Kunden besonders wichtig war und er in Kenntnis des Umstandes, dass er sich auf die grundsätzlich manipulierbare Uhrzeitangabe in seinem (Ausgangs-) Faxgerät nicht verlassen könne, sich in der Erwartung, dass die Fertigstellung der Unterlagen erst knapp vor Tagesablauf gelingen werde, zur Feststellung des exakten Übermittlungsvorganges der Überprüfung einer von zu Hause mitgebrachten Funkuhr und - wozu ihm erst im Büro die Idee gekommen sei - der im [X.] einsehbaren Atomzeituhr der [X.] bedient habe. Dabei habe er eine solche Kontrolle noch gar nicht bei der hier streitgegenständlichen Anmeldung vorgenommen, weil sie aus seiner Sicht lange vor Mitternacht übersandt worden war, sondern erst bei einer nachfolgenden Anmeldung, zu deren Übermittlung er erst unmittelbar vor Mitternacht gekommen sei. Bei dieser Faxsendung habe er die Rücksendung des [X.] seitens des Faxgerätes des [X.] neben seinem eigenen Faxgerät stehend abgewartet und sich über den exakten [X.]punkt des Eingangs dieser Rückmeldung anhand der Funkuhr und einer anschließenden Kontrolle der Atomzeituhr im [X.] vergewissert; dies sei um 23:58 Uhr erfolgt.

Der Senat erachtet diese Aussage des glaubwürdig auftretenden Zeugen in allen Punkten als glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge bewusst oder unbewusst etwas Falsches bekundet haben sollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht für die Richtigkeit der Zeugenaussage auch das vom Senat ermittelte weitere Beweisanzeichen; danach ist nämlich auch das Fax eines Dritten, welches unmittelbar vor der hier streitgegenständlichen Faxsendung ausweislich des Ausdrucks über die im fraglichen [X.]raum dem [X.] übermittelten Faxsendungen eingegangen ist, vom Faxserver des [X.] zwar als erst am 1. Januar 2008 um 00:20 Uhr eingegangen vermerkt worden, tatsächlich aber ausweislich der Kopfzeile von dessen Absender bereits am 31. Dezember 2007 um 23:20 Uhr abgesandt worden. Diese frühere Faxsendung weist damit nahezu dieselbe [X.]diskrepanz auf wie die Übermittlung der hier streitigen Anmeldeunterlagen. Da nach den von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen der sogenannte [X.] seitens des Faxservers des [X.]es - und zwar, wovon aufgrund der glaubhaften Aussage des vernommenen Zeugen auszugehen ist, lange vor Mitternacht - übermittelt worden ist, was bei einer fehlerhaften [X.]munikationsverbindung auszuschließen wäre, kann die [X.]verzögerung nicht mit Übertragungsproblemen erklärt werden, wie sie an sich im fraglichen [X.]raum, der durch eine stark erhöhte Beanspruchung der Telefonverbindungen (über welche auch Faxsendungen übertragen werden) gekennzeichnet ist, möglich wären; vielmehr spricht - worauf es allerdings nicht entscheidend ankommt - einiges dafür, dass die Ursache für die verspätete [X.]angabe beim Faxserver des Patentamtes liegen dürfte. Damit ist davon auszugehen, dass die Übertragung auf den Faxserver des [X.]es zu dem vom Zeugen bekundeten [X.]raum erfolgreich gelungen ist, was als Nachweis für einen vom Faxserver des [X.]es abweichenden Speicherzeitpunktes ausreicht. Damit ist der Anmelderin der für einen früheren [X.]punkt des Eingangs ihrer Anmeldeunterlagen erforderliche Gegenbeweis, welcher die vermutete Richtigkeit der seitens des Patentamtes festgestellten [X.] zu erschüttern geeignet ist, gelungen.

6. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die streitgegenständlichen Anmeldeunterlagen beim [X.] bereits am 31. Dezember 2007 eingegangen sind, so dass dieser Tag für die Festlegung des Anmeldetages maßgeblich ist. Aus diesem Grund kann der Beschluss des [X.]es, mit dem der Antrag der Anmelderin auf Erteilung eines Patents mit dem Anmeldetag 31. Dezember 2007 zurückgewiesen und die Fortführung des Anmeldeverfahrens mit dem Anmeldetag "1. Januar 2008" beschlossen worden war, keinen Bestand haben, so dass er auf die Beschwerde der Anmelderin aufzuheben war. Da die Frage der Patentfähigkeit seitens des [X.]es bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - noch nicht geprüft worden ist, war gleichzeitig die Sache nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 [X.] an das [X.] zur erneuten Entscheidung über die Anmeldung zurückzuverweisen.

Meta

7 W (pat) 35/10

08.12.2010

Bundespatentgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 416 ZPO § 418 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 7 W (pat) 35/10 (REWIS RS 2010, 681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 681

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