Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. I ZR 2/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5258

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
2/12
Verkündet am:
6.
Juni 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:

ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
nein

Pflichtangaben im [X.]
HeilmittelwerbeG § 4 Abs. 1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1
Eine [X.]-[X.] für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen §
4 [X.], weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hin-weist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der elektroni-sche Verweis muss zu einer [X.]seite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenom-men werden können.
[X.], Urteil vom 6. Juni 2013 -
I [X.] -
[X.]
-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2013 durch [X.]
Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und die Richter
Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr. Koch
und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 31.
Zivilkammer des [X.] vom 1.
Dezember 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb
e.V.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Arzneimittel. Sie warb auf der [X.]seite der Suchmaschine [X.] für ihr Arzneimittel S.

mit den
folgenden [X.]:
Bei entzündeten Atemwegen
Kleine Kapsel -
große Wirkung.
S.

bekämpft die Entzündung

Bei entzündeten Atemwegen
Kleine Kapsel -
große Wirkung.
S.

bekämpft die Entzündung
www.

.de/Pflichttext_hier
1
-
3
-

Die Überschriften der Anzeigen waren als elektronische Verweise ([X.]s) ausgestaltet, über die der Suchmaschinenbenutzer mit einem Klick
auf die [X.]seite der Beklagten gelangen konnte. Auf dieser
konnte der Nutzer nach mehrfachem Scrollen
die
Bezeichnung des Arzneimittels, die Angabe seiner Anwendungsgebiete und den

Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apothekerauffinden.
Der Kläger hält
die
Werbung
der Beklagten
für
wettbewerbswidrig, weil
die gemäß
§ 4 [X.] erforderlichen
Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten seien. Im Hinblick auf die zweite angegriffene Anzeige hat er sein Begehren hilfsweise
darauf gestüt

.de/

nicht als [X.] ausgestaltet war und auch die Eingabe dieser Pfadangabe in die Adressleiste eines [X.]browsers nicht unmittelbar zu den Pflichtangaben führte.
Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unter-lassen,

.

[X.]
AdWord-Anzeigen wie nachstehend wiedergegeben zu werben:
Bei entzündeten Atemwegen
Kleine Kapsel -
große Wirkung.
S.

bekämpft die Entzündung
und/oder
Bei entzündeten Atemwegen
Kleine Kapsel -
große Wirkung.
S.

bekämpft die Entzündung
www.

.de/Pflichttext_hier
Mit ihrer Sprungrevision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, [X.] die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
2
3
4
5
-
4
-

Entscheidungsgründe:
[X.] Das [X.] hat
den Unterlassungsantrag
als nach §§
8, 3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
4 [X.] für begründet erachtet. Es hat hierzu ausge-führt:
Die Anzeigen der Beklagten genügten nicht dem
in §
4 [X.] geregelten
Gebot, in jeder Werbung für ein Arzneimittel außerhalb der Fachkreise zumin-dest seine

und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt . Bei einer
[X.]werbung, die sich nicht an [X.] richte, setze die Erfüllung dieses Gebots voraus, dass die Pflichtangabe auf der [X.]seite oder

wenn es sich wie vorliegend um eine bloße Werbe-anzeige auf einer [X.]seite handelt

in der Anzeige selbst aufgeführt werde.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat kei-nen
Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegan-gen, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§
8,
3,
4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
4 Abs.
1 Nr.
2 und
4, Abs.
3 Satz
1 und 3,
Abs.
4 [X.] zusteht.
1. Das in §
4 [X.] geregelte Gebot, in der Werbung für Arzneimittel Pflichtangaben zu machen, dient in erster Hinsicht dem Schutz der gesundheit-lichen Interessen der Verbraucher und ist dementsprechend dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2008
I
ZR
100/04, [X.], 509 Rn.
24 = [X.], 625

[X.]; Urteil vom 26.
März 2009
I
ZR
213/06, [X.]Z 180, 355 Rn.
27

Festbetragsfestsetzung).
6
7
8
9
-
5
-

2. Wie sich aus dem Schutzzweck des
§
4 [X.] ergibt, steht der Anwen-dung des §
4 Nr.
11 UWG im Streitfall nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, die in
ihrem Anwendungsbe-reich eine vollständige Harmonisierung des [X.] bezweckt und die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend regelt, keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Gemäß Art.
3 Abs.
3 und Erwä-gungsgrund
9 lässt diese Richtlinie
die Rechtsvorschriften der [X.] und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits-
und Sicherheitsaspekte von Produk-ten unberührt
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 2011
I
ZR
96/10, [X.], 647 Rn.
11 = [X.], 705
INJECTIO, [X.]).
3. Die beanstandeten Anzeigen verstoßen gegen §
4 [X.].
a) Gemäß §
4 Abs.
1 in Verbindung mit Abs.
3 Satz
3
[X.] müssen in der Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise die Bezeichnung des [X.] und seine Anwendungsgebiete angegeben werden.
Nach §
4 Abs.
4 [X.] müssen diese Angaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abge-setzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.
Gemäß
§
4 Abs.
3 Satz
1 [X.] ist zu-dem der Text ckungsbeilage r-beaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben.
b) Das [X.] hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die im Streitfall angegriffene Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht ge-nügt.
aa) Die Anzeigen der Beklagten, bei denen es sich um eine Werbung für ein Arzneimittel außerhalb der Fachkreise im Sinne von §
4 Abs.
3 Satz
1 [X.]
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13
14
-
6
-

handelt, verstoßen allerdings entgegen der Beurteilung des [X.]s nicht bereits deshalb gegen §
4 [X.], weil die Pflichtangaben nicht in den [X.]-[X.] selbst enthalten sind.
Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Pflichtangaben mittels
eines elektronischen Verweises
in der [X.] zugänglich
gemacht werden.
[X.] Ob
es den Anforderungen an §
4 [X.] genügt, wenn die
in dieser Vor-schrift verlangten
Pflichtangaben bei einer Arzneimittelwerbung im [X.]
nicht auf der Webseite oder in der Anzeige
selbst aufgeführt sind, sondern mittels ei-nes dort vorhandenen elektronischen Verweises
aufgerufen werden können, bestimmt sich maßgeblich nach Sinn und Zweck des §
4 [X.]. Dieser besteht darin, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizinisch relevante Merkmale eines Arzneimittels und insbesondere über dessen Indikationen und Wirkungsweise zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem Kaufentschluss ein sachbezogenes Bild
zu machen ([X.], Urteil vom 29.
April 2010
I
ZR
202/07, [X.], 749 Rn.
29
Erinnerungswerbung im [X.], [X.]). Dies
setzt zunächst voraus, dass die
Pflichtangaben, die
vom Gesetzgeber als notwendiges
Gegengewicht und Korrektiv zu
regelmäßig nur positiven Werbeaussagen gedacht sind,
vom Werbeadressaten als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden. Darüber hinaus erfordert die Gewährleistung der vom Gesetzgeber be-absichtigten Gesamtinformation insbesondere, dass die Wahrnehmung der Pflichtangaben dem Leser keinen zusätzlichen Aufwand oder besonderen Ein-satz abfordert; denn nach der Lebenserfahrung wird
ein erheblicher
Teil der Angesprochenen eine für die nähere Wahrnehmung erforderliche Mühe [X.] und sich auf das Lesen des vom Werbenden ausgesuchten regelmäßig auf-fälliger und leicht lesbar gestalteten positiven Teils der Werbung beschränken.
15
-
7
-

Grundsätzlich sind daher Maßnahmen, mit denen dem Leser die -
mit der Forgut lesbar

gemeinte -
leichte Wahrnehmung der Pflichtangaben er-schwert wird, mit dem Schutzzweck des Gesetzes unvereinbar
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni 1990
I
ZR
206/88, [X.], 859, 860
Leserichtung bei Pflichtangaben). Es gilt das Erfordernis, dass die Pflichtangaben ohne besonde-re Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden
können ([X.], [X.] vom 18.
April 1996
I
ZR
108/93, [X.], 1996, 265).
(2) Bei der Bestimmung dessen, was ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden kann,
sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls
maßgebend, namentlich die Besonderheiten des Werbemediums. Bei einer Werbung im [X.] ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Nutzer mit den Besonderheiten des [X.]s vertraut ist; er weiß, dass [X.] zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die [X.] durch elektronbunden sind ([X.], Urteil vom 4.
Oktober 2007
I
ZR
143/04, [X.], 84 Rn.
30
= WRP 2008, 98

Versandkosten)
und vom Nutzer unschwer durch einfachen Mausklick
aufge-sucht werden können. Dabei wird der Verkehr insbesondere diejenigen Inter-netseiten als zusammengehörig auffassen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch [X.]s oder durch klare und unmissverständliche Hinweise
auf ihre inhaltliche Verbundenheit ge-führt wird
([X.], Urteil vom 16.
Dezember 2004
I
ZR
222/02, [X.], 438, 441 = [X.], 480

Epson-Tinte; Urteil vom 7.
April 2005

I
ZR
314/02, [X.], 690, 692 = [X.], 886
[X.]-Versand-handel; Urteil vom 20.
Juli 2006
I
ZR
228/03, [X.], 159 Rn.
19
ff. = [X.], 1507
Anbieterkennzeichnung im [X.]). Zu berücksichtigen ist ferner die Besonderheit von [X.]
auf der [X.]seite des Such-maschinenbetreibers [X.]. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie re-16
17
-
8
-

gelmäßig nur schlagwortartige werbliche Kurzangaben enthalten, die
ähnlich einer Überschrift

dazu einladen, den in der Anzeige enthaltenen [X.] zu [X.], um ausführlichere Informationen zu erhalten (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2011
I
ZR
119/10, [X.], 81 Rn.
14
f. = [X.], 962

Innerhalb 24 Stunden).
(3) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass es den Anforderungen des §
4 Abs.
3 und 4 [X.] genügt, wenn eine [X.] für ein Arzneimittel einen
eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis
enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den [X.] gelangt, und der
auch tatsächlich
zu einer [X.]seite führt, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt
ohne weitere Zwischenschritte leicht les-bar wahrgenommen werden können
(vgl.
[X.] in Bülow/Ring/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
4 Rn.
139; [X.], [X.], 2009, §
4
[X.]
Rn.
103; v.
[X.], [X.] 2004, 22; [X.], [X.] 2004, 269; [X.]/Backmann, [X.] 2011, 257, 260; für Werbung gegenüber [X.] ebenso [X.], [X.] 2004, 23, 24; [X.] in Prütting, [X.] Medizinrecht, 2.
Aufl., §
4 [X.] Rn.
60; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
4 Rn.
69; [X.], [X.] 1998, 195, 199; Riegger, [X.], 2009, §
4 [X.] Rn.
20).
Dies kann dadurch geschehen, dass der elektronische Verweis unmittelbar, das heißt ohne weitere Mausklicks zur einer [X.]seite führt, auf der sich allein die Pflichtangaben befinden. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn die Pflichtangaben wegen der Größe des vom Verbraucher benutzten Bildschirms nur durch Scrollen vollständig wahrgenommen werden können. Enthält die [X.]seite dagegen noch weitere Inhalte, ist das [X.] nur dann erfüllt, wenn der elektronische Verweis den Verbraucher direkt zu der Stelle der Seite führt, wo sich die Pflichtangaben befinden. Nicht 18
-
9
-

ausreichend ist es dagegen, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit hat, auf der verlinkten
Seite durch Scrollen die Pflichtangaben aufzusuchen.
[X.]) Im Streitfall
sind die
Voraussetzungen der zulässigen Pflichtangaben durch
Verlinkung nicht erfüllt.
In der ersten der beiden angegriffenen Anzeigen fehlt es bereits an einem klar erkennbaren elektronischen Verweis, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangen kann. Dass die [X.] ist vielmehr, dass e-chend eindeutige Formulierung in der Anzeige selbst verwendet wird. In der zweiten Anzeige erfüllt die

zwar
in-
haltlich die
Anforderungen an einen unzweideutigen Hinweis. Allerdings war diese Angabe im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen
nicht als [X.] Verweis
ausgestaltet, so dass sie bereits deshalb nicht geeignet war, dem
Verbraucher die Wahrnehmung der Pflichtangaben ohne besonderen Auf-wand zu ermöglichen.
4. Im Streitfall ist keine Vorlage an den [X.] veranlasst. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/83/[X.] keine vernünftigen Zweifel (vgl. [X.], Ur-teil vom 6.
Oktober 1982
283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258

[X.]). Art.
89 Abs.
2 Buchst.
b
der Richtlinie 2001/83/[X.] lässt Raum für ei-ne nationale Regelung, nach der die Bezeichnung des Arzneimittels, der
An-wendungsgebiete
und die
gut erkennbare Pflichtangabe im Sinne von §
4 Abs.
3 Satz
1 [X.] in einer Publikumswerbung erforderlich ist
(vgl. [X.], [X.], 509 Rn.
13

[X.]; [X.]Z 180, 355 Rn.
31
Festbetragsfestsetzung). Auf die Frage, ob das weitere formale Erfor-19
20
21
-
10
-

dernis gemäß §
4 Abs.
3 Satz
1 und Abs.
4 [X.], wonach die Pflichtangaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt erfolgen müssen, seine Grundlage in der Richtlinie 2001/83/[X.] hat (vgl. dazu [X.] in Bülow/Ring/[X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
125
f. [X.]), kommt es im Streitfall nicht an. Die Bestimmung des §
4 [X.]
unterliegt auch im Blick auf
Art.
34 und 36 AEUV
sowie im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bestimmungen
keinen [X.] ([X.], [X.], 509 Rn.
13
f.

[X.]).
II[X.] [X.] folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
[X.]
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2011 -
31 [X.]/11 -

22

Meta

I ZR 2/12

06.06.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. I ZR 2/12 (REWIS RS 2013, 5258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5258

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 2/12

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