Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2008, Az. V ZR 158/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4538

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. April 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 745 Abs. 2, 922 Satz 4 Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht ([X.]) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des ande-ren Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht. [X.], [X.]. v. 11. April 2008 - [X.] - [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 4. September 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, welche jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Eine Giebelwand der Häuser steht auf der Grundstücksgrenze und ragt einige Zentimeter in das jeweilige [X.] hinein. Ein Teil dieser Wand dient ausschließlich dem [X.], welches höher und ca. 1,4 m länger als das des [X.] ist, als Außenwand. In diesem freien [X.] möchte der Kläger eine 14 cm starke [X.] einschließlich Verschieferung anbringen. 1 Mit der Behauptung, eine dauerhafte Sanierung der Wand, die das Ein-dringen von Feuchtigkeit verhindere und zudem einen den heutigen [X.] entsprechenden Wärmeschutz gewährleiste, sei nur durch die beabsich-tigte Maßnahme möglich, eine Wärmedämmung im Hausinneren sei technisch nachteilig, hat der Kläger die Verurteilung des [X.] zur Duldung des [X.] - 3 - bringens der Fassadenverkleidung und der hierfür erforderlichen Aufstellung eines Gerüsts auf dem Grundstück des [X.] sowie zur Zahlung von 23,80 • nebst Zinsen (Kosten einer erfolglosen Güteverhandlung) beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das [X.] hat ihr stattgege-ben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Kläger beantragt, will der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen [X.]eils erreichen. Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe gegen den [X.] nach §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 [X.] einen Anspruch auf Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung. Die Parteien seien Teilhaber einer gemeinsamen Wand; jeder könne eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung verlangen. Dazu gehöre das Anbringen einer zusätz-lichen Wärmedämmung. Auch diene das Vorhaben des [X.], weil durch die Dämmung Energie eingespart werde. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn das Anbringen der [X.] bei der beabsichtigten Aufstockung eines auf seinem Grund-stück stehenden Anbaus beeinträchtige; denn ernsthafte [X.] ließen sich nicht feststellen. Auf den Weg einer innerhalb des Hauses auf die Wand aufzubringenden Dämmung müsse sich der Kläger wegen der techni-schen Unzulänglichkeit einer solchen Lösung nicht verweisen lassen. 3 Weiter vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, dass der Kläger gegen den [X.] nach § 24 Abs. 1 NachbG NRW einen Anspruch auf Duldung der 4 - 4 - Aufstellung eines Gerüsts habe. Die Arbeiten an der Außenwand ließen sich nur von einem Gerüst aus erbringen, welches auf dem Grundstück des [X.] aufgestellt werden müsse; dies führe für den [X.] nur zu einer vorüberge-henden Gebrauchsbeeinträchtigung und wiege gegenüber dem langfristigen Energieeinsparungs- und Sanierungserfolg nicht schwer. Schließlich hält das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] nach §§ 280, 745 Abs. 2 [X.] auf Erstattung der Kosten für das Güteverfahren vor dem Schiedsamt für gegeben, weil sich der Beklagte pflichtwidrig den von dem Kläger beabsichtigen Maßnahmen entgegengestellt habe. 5 Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 6 I[X.] 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung nach §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 [X.] bejaht. 7 a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht von dem gemeinsamen Eigentum der Parteien an der gesamten Giebelwand des Hauses des [X.] ausgegangen sei, also auch an dem Teil, der verkleidet werden soll. Denn zum einen ist dem Berufungsurteil keine Aussage zu den Eigen-tumsverhältnissen zu entnehmen. Vielmehr hat das Berufungsgericht die [X.] als "Teilhaber" einer gemeinsamen Wand angesehen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die gesamte Wand ist eine sogenannte Nachbarwand oder halbscheidige [X.] (vgl. Senat, [X.]. v. 28. November 1980, [X.], NJW 1981, 866, 867) und damit eine gemeinschaftliche Grenzeinrich-tung i.S. von § 921 [X.] (Senat, [X.]. v. 21. April 1989, [X.], NJW 1989, 2541). Daran ändert nichts der Umstand, dass das Haus des [X.] die 8 - 5 - Wand nicht in ihrer gesamten Fläche in Anspruch nimmt (vgl. Senat, [X.] 36, 46, 54 f.). Zum anderen kommt es für die Anwendbarkeit der §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 [X.] auf die Eigentumsverhältnisse an einer Grenzeinrichtung nicht an (vgl. Senat, [X.] 143, 1, 8 [zu § 922 Satz 3 [X.]]). b) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Inhalt und Umfang der Regelungen in §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 [X.] verkannt und in unzulässiger Weise in das Eigentum des [X.] eingegriffen. 9 [X.]) Der Benutzungsumfang einer Grenzeinrichtung nach § 922 Satz 1 [X.] ergibt sich aus deren Beschaffenheit (Senat, [X.]. v. 9. November 1965, [X.], [X.], 143, 144). Eine Nachbarwand ist sowohl nach ihrer ob-jektiven Beschaffenheit als auch nach der mit ihr von den Nachbarn verfolgten Zweckrichtung dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück, nämlich durch Anbau, nicht aber in Richtung auf das Nachbargrundstück benutzt zu werden (Senat, [X.] 43, 127, 133). Nach die-sen Grundsätzen darf nur der Beklagte, nicht aber der Kläger die freien Giebel-flächen benutzen, indem er an sie anbaut. Um das [X.] der [X.] geht es hier jedoch nicht. Denn bei der von dem Kläger beabsichtigten [X.] handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme i.S. von § 745 [X.]. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 922 Satz 4 [X.] für das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis. 10 [X.]) Nach § 745 Abs. 2 [X.] kann der Kläger von dem [X.] die [X.] des Anbringens der Fassadenverkleidung in der geplanten Art und Weise verlangen, weil diese Maßnahme dem beiderseitigen Interesse nach billigem Ermessen entspricht. 11 (1) Das lässt sich allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts - nicht mit dem Rechtsgedanken des § 23 NachbG NRW begründen. 12 - 6 - Denn in dieser Vorschrift sind nur Regelungen zur einseitigen Grenzwand ent-halten, also einer Wand, die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtet wurde (§ 19 NachbG NRW). Sie gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie steht. Er allein ist zur Benutzung der Wand berechtigt; dem Nachbarn steht kein Mitbenutzungsrecht zu. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem Rechtsverhältnis zwi-schen den Nachbarn, auf deren Grundstück sich eine gemeinsame [X.] befindet. Die unterschiedlichen Regelungsgegenstände und deren Rechtsfolgen schließen es aus, einen in § 23 NachbG NRW enthaltenen Rechtsgedanken auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt zu übertragen. (2) Die von dem Berufungsgericht herangezogene Senatsentscheidung vom 28. November 1980, wonach derjenige, der sein an eine gemeinsame Gie-belmauer angebautes Haus abreißt, die Kosten einer dadurch nötig geworde-nen Außenisolierung der Mauer tragen muss ([X.] 78, 397), ist hier ohne Be-deutung. Denn sie beruht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darauf, dass der Abriss des Hauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit der [X.] derart beeinträchtigte, dass sie für den Nachbarn nicht mehr als Hausabschlusswand benutzbar war und der Eingriff deshalb gegen § 922 Satz 3 [X.] verstieß (Senat, [X.] 78, 397, 398 f.). Daraus ergibt sich nichts für die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, ob die von dem Klä-ger beabsichtigte Maßnahme den Interessen beider Parteien nach billigem Er-messen entspricht. 13 (3) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, das Vorhaben des [X.] entspreche dem Allgemeinwohl, weil durch die Wärmedämmung Energie eingespart werde, ist für die notwendige Interessenabwägung untauglich. Der Beklagte ist ohne gesetzliche Regelung nicht verpflichtet, seinen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Eigentums an dem Grundstück 14 - 7 - (§ 1004 Abs. 1 [X.]) zugunsten der Allgemeinheit aufzuopfern. Eine dement-sprechende Vorschrift gibt es jedoch nicht. Die von dem Berufungsgericht in § 559 [X.] gesehene Anerkennung des Zwecks der Energieeinsparung durch den Gesetzgeber hilft darüber nicht hinweg. (4) Entscheidend für den Duldungsanspruch des [X.] ist jedoch, dass die von dem Kläger beabsichtigte Maßnahme dazu führt, dass der freie Bereich der [X.] in einen den heutigen Erfordernissen und Anschau-ungen entsprechenden Zustand versetzt wird. Anders als bei der Errichtung der Häuser vor ca. 100 Jahren ist es heute nicht mehr üblich und zudem mit der Notwendigkeit der Energieeinsparung unvereinbar, ein Wohnhaus mit einer [X.] Außenwand zu errichten, die nur aus einem Ziegelstein-Mauerwerk besteht. Selbst wenn es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur nachträgli-chen Dämmung einer solchen Außenwand gibt, entspricht es doch dem [X.] jedes vernünftig denkenden Teilhabers der Wand, diese so "[X.]", dass sie in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard ent-spricht. Es geht also - entgegen der Ansicht der Revision - hier nicht nur um das alleinige Interesse des [X.] an einer besseren Dämmung der Wand. [X.] ist es unerheblich, ob das Anbringen einer Innendämmung im [X.] technisch unzulänglich ist. Die gegen diese Feststellung des [X.] gerichteten [X.] bedürfen somit keiner Prüfung. Dasselbe gilt, soweit die Revision die Erwägungen des Berufungsgerichts an-greift, die es im Hinblick auf die Ansiedlung einer Pflanze in der Wand zu deren Sanierungsbedürftigkeit angestellt hat. 15 (5) Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Duldungspflicht des [X.] nicht aufgrund der von diesem geäußerten Absicht, einen Anbau unter Benutzung der Wand zu errichten, ver-neint hat. Denn nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung 16 - 8 - des Berufungsgerichts verfolgt der Beklagte seine [X.] derzeit nicht in einer Weise, dass ihn das Anbringen der Fassadenverkleidung dabei [X.]. Damit ist jedoch nicht etwa verbunden, dass der Beklagte nach der Verkleidung der Fassade hierauf beruhende Nachteile hinnehmen muss, wenn er seine [X.] verwirklichen will. Denn der Anbau an die Wand ist von seinem [X.] nach § 922 Satz 1 [X.] gedeckt. Der Kläger muss dem [X.] diesen Anbau ermöglichen, indem er die Fassadenverkleidung - soweit erforderlich - auf seine Kosten wieder entfernt. (6) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Kläger die Kos-ten des Anbringens der Fassadenverkleidung allein tragen muss. Zwar haben nach § 922 Satz 4 [X.] i.V.m. §§ 742, 748 [X.] beide Parteien die Kosten im Zweifel je zur Hälfte zu tragen. Aber hier entspricht es ihren Interessen eher, ausschließlich den Kläger mit den Kosten zu belasten, weil er aus der Maß-nahme gegenwärtig einen weitaus höheren Nutzen als der Beklagte zieht (vgl. Senat, [X.]. v. 12. November 2004, [X.], NJW 2005, 894, 898 - insoweit in [X.] 161, 115 ff. nicht abgedruckt; [X.]. v. 7. Juli 2006, [X.], [X.], 1165, 1166). 17 cc) Nach alledem ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Art. 14 GG verletzt, unbegründet. Der Beklagte übersieht, dass sein Grund-stückseigentum durch die Teilhabe des [X.] an der gemeinsamen Giebel-wand nach Maßgabe der §§ 922, 741 ff. [X.] beschränkt ist. 18 2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf Duldung der Aufstellung eines Gerüsts auf dem Grundstück des [X.] ebenfalls zu Recht bejaht. Dafür bedarf es allerdings nicht der Heranziehung des § 24 Abs. 1 NachbG NRW. Denn da das Anbringen der Fassadenverkleidung eine Verwaltungsmaßnahme i.S. von § 745 Abs. 2 [X.] ist, die der Beklagte dulden 19 - 9 - muss, kann er die Durchführung der Maßnahme nicht dadurch verhindern, dass er die hierfür notwendige vorübergehende Benutzung seines Grundstücks [X.]. Auch dies ist eine Folge der durch die Teilhabe beider Parteien an der gemeinsamen Wand geschwächten Eigentümerposition des [X.]. Soweit die Revision auf Vortrag des [X.] hinweist, wonach er durch die Gerüster-stellung auf seinem Flachdach Schäden erleide, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn dass das Gerüst auf dem Flachdach aufgestellt werden muss, ist weder vorgetragen noch festgestellt. 3. Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzan-spruch des [X.] in Höhe von 23,80 • nebst Zinsen zu Recht bejaht. Denn aufgrund der Schreiben des [X.] vom 11. Oktober 2005 und 22. Februar 2006 befindet sich der Beklagte seit dem 7. März 2006 mit der Erteilung der Zustimmung in Verzug (§ 280 Abs. 1 und 2 [X.] i.V.m. §§ 286, 288 [X.]). 20 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 21 [X.] Lemke [X.][X.]: [X.], Entscheidung vom 16.02.2007 - 33 C 2725/06 - [X.], Entscheidung vom 04.09.2007 - 13 S 75/07 -

Meta

V ZR 158/07

11.04.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2008, Az. V ZR 158/07 (REWIS RS 2008, 4538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4538

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