Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 6 StR 511/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1125

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2022 wird

a) das Verfahren hinsichtlich Fall 38 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht und in einem Fall zudem mit versuchtem sexuellen Übergriff, sowie des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 33 weiteren Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht und in einem Fall zudem mit versuchtem sexuellen Übergriff, sowie wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 34 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang zur Einstellung des Verfahrens sowie zu einer hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Fall 38 der Urteilsgründe) aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Aus den bislang getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass auch diese weitere Weisung strafbewehrt war und der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Februar 2021 – 2 [X.]; NStZ-RR 2021,307 vom 8. September 2016 – 1 [X.]; vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15). Wegen der [X.] ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

3

Aufgrund der [X.] entfällt die im Fall 38 verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe kann indes bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibenden 39 Strafen aus, dass die [X.] ohne diejenige für die eingestellte Tat auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 511/22

08.03.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rostock, 27. Juni 2022, Az: 12 KLs 198/21 jug (3)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 6 StR 511/22 (REWIS RS 2023, 1125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1125

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1 StR 377/16

2 StR 323/20

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