Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 31/14 R

14. Senat | REWIS RS 2015, 11922

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung wegen Ungewissheit über die Höhe von Einkommen - Zufluss höheren Einkommens - Erforderlichkeit einer abschließenden Entscheidung nach § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3 - sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage - Rechtsschutzbedürfnis)


Leitsatz

Nach Wegfall der Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat das Jobcenter eine abschließende Entscheidung über die Leistungen zu treffen und darf sich nicht auf eine Änderung der vorläufigen Bewilligung beschränken.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2014 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 13. April 2011 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Aufhebung und Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]).

2

Die 1980 geborene Klägerin lebt nach kurz vorher erfolgter Trennung von ihrem Ehemann seit dem 1.11.2009 mit ihren 2001 und 2005 geborenen Söhnen (den Klägern zu 2 und 3) in einer gemeinsamen Wohnung. Auf ihren Antrag bewilligte das beklagte Jobcenter den Klägern unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens der Klägerin in Höhe von monatlich 198 Euro sowie des Kindergeldes für November 2009 bis April 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in Höhe von monatlich 1093,11 Euro (Bescheid vom 11.11.2009). Die Bewilligung erfolgte ausdrücklich vorläufig, weil im Hinblick sowohl auf das Einkommen der Klägerin wie zur ausstehenden Unterhaltsregelung mit dem Vater der Kläger über den Anspruch nicht abschließend entschieden werden könne.

3

Auf Vorlage von Bescheinigungen über das Einkommen der Klägerin für September 2009 bis März 2010 sowie über den ab November 2009 gezahlten Unterhalt erließ der Beklagte nach Anhörung der Klägerin einen an sie adressierten Bescheid, nach dem der Bewilligungsbescheid vom 11.11.2009 gestützt auf § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] ([X.]) für die [X.] vom 1.11.2009 bis [X.] "teilweise in Höhe von 2450,55 Euro aufgehoben" werde und die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 [X.] zu erstatten seien (Bescheid vom [X.]). Den Widerspruch hiergegen wies er zurück: Wegen der nachträglichen Einkommenserzielung könne die Aufhebung verschuldensunabhängig auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 [X.] gestützt werden. Einer besonderen Ermächtigungsgrundlage dafür bedürfe es nicht, da sich ein Leistungsempfänger bei Bewilligung vorläufiger Leistungen nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. [X.] eine Aufhebung anstatt einer endgültigen Regelung, so habe dies lediglich klarstellende Wirkung (Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010).

4

Das Sozialgericht ([X.]) hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil der Rückforderungsanspruch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht individuell bezeichnet und die Teilaufhebung daher rechtswidrig sei (Gerichtsbescheid vom 13.4.2011). Das [X.] (L[X.]) hat den Gerichtsbescheid auf Berufung des Beklagten aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 11.6.2014): [X.] seien gewahrt, da die Kinder hinreichend deutlich als Regelungsadressaten einbezogen seien. Dass der Bescheid auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 [X.] anstatt auf § 328 Abs 3 Satz 2 [X.] ([X.]I) gestützt sei, stelle einen bloßen Begründungsmangel dar, der unschädlich sei. Diese Rechtsgrundlagen seien austauschbar, weil die Korrektur vorläufiger Bewilligungen gegenüber § 48 [X.] geringere (nämlich keine) Anforderungen an den Vertrauensschutz stellten, ebenfalls keine Ermessensausübung erforderten und die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. [X.] auf einen vorläufigen Bescheid nach Vorlage der maßgeblichen Unterlagen ein Bescheid mit neuer Berechnung im Hinblick auf die bisher ungeklärten Punkte und ohne Hinweis auf eine noch erfolgende abschließende Entscheidung, so müsse der Leistungsempfänger dies als endgültige Leistungsfestsetzung ansehen.

5

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger die Verletzung von § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a [X.] in der damals geltenden Fassung iVm § 328 [X.]I. Nach Vorlage der ursprünglich fehlenden Unterlagen hätte der Beklagte die Leistungen endgültig festsetzen müssen. Das lasse der angefochtene Bescheid für die im Streit stehenden Monate nicht erkennen.

6

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.]s Niedersachsen-Bremen vom 11.6.2014 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 13.4.2011 zurückzuweisen.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässigen Revisionen sind begründet. Zu Unrecht hat das [X.] entschieden, dass der angefochtene Bescheid vom [X.] den Anforderungen an die abschließende Entscheidung über einen zunächst nur vorläufig zuerkannten Leistungsanspruch genügt.

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2010, mit dem der [X.] die durch Bescheid vom 11.11.2009 für die [X.] vom [X.] bis [X.] erteilte vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] wegen des Zuflusses höheren Einkommens für die Monate November 2009 bis April 2010 "teilweise in Höhe von 2450,55 Euro aufgehoben" und eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe festgesetzt hat. Hiergegen wenden sich die [X.]läger zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 1. Alt Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

2. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere fehlt es entgegen der Auffassung des [X.]n an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die [X.] nicht deshalb, weil die [X.]läger im Erfolgsfall mit einer ihnen ebenso nachteiligen abschließenden Entscheidung nach § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] 1a [X.] (in der bis zum [X.] unverändert fortgeltenden Fassung des [X.] für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14.8.2005, [X.] 2407; im Folgenden: § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] 1a [X.] aF) iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbs 1 [X.]I (idF des [X.] <[X.]> vom [X.], [X.] 594) zu rechnen haben könnten. Auf einen solchen möglichen weiteren Geschehensablauf kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob die statthaften [X.]lagen gegen den Änderungs- und [X.] ausnahmsweise deshalb unzulässig sind, weil die [X.]lagen selbst im Falle ihres Erfolgs für die [X.]läger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen können, die begehrte gerichtliche Entscheidung ihre Stellung also weder gegenwärtig noch zukünftig verbessern würde (vgl etwa B[X.] Urteil vom [X.] - B 8 [X.] 24/10 R -, NZS 2012, 798 Rd[X.] 10 mwN). So liegt es hier ersichtlich nicht, weil eine Beseitigung des angefochtenen Änderungs- und [X.]s die Rechtsstellung der [X.]läger jedenfalls zunächst verbessert. Ob sie schließlich im Ergebnis auf anderem Wege dennoch zur Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen heranzuziehen sind, ist im hier zu entscheidenden Rechtsstreit nur im Rahmen der [X.] des § 43 [X.]B X beachtlich (dazu unter 7 c). Liegen sie - wie hier - nicht vor, kommt es auf ein etwaiges künftiges Alternativverhalten der beklagten Behörde unter [X.] nicht an.

3. Auch in der Sache haben die Revisionen Erfolg. Zwar sind die angefochtenen Entscheidungen entgegen der Auffassung des [X.] formell nicht zu beanstanden (dazu nachfolgend 4. und 5.). Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung der existenzsichernden Leistungen nach dem [X.] gemäß § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] 1a [X.] aF iVm § 328 Abs 1 [X.] [X.]I (in der bis zum [X.] unveränderten Fassung des [X.]; im Folgenden: § 328 Abs 1 [X.] [X.]I aF) hatte der [X.] jedoch anstelle des auf § 48 [X.]B X gestützten Änderungsbescheids eine endgültige Bewilligungsentscheidung nach § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] 1a [X.] aF iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]I zu treffen, woran es hier fehlt (dazu 6. bis 7.). Demgemäß hat auch die angefochtene Erstattungsverfügung keine Grundlage (dazu unter 8.).

4. Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass sich die angegriffenen Verfügungen nicht deshalb als formell rechtswidrig erweisen, weil die [X.]läger zu ihren Voraussetzungen nicht gemäß § 24 Abs 1 [X.]B X ordnungsgemäß angehört worden sind. Ohne Bedeutung hierfür ist, ob der [X.] insoweit von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Denn bezüglich der Frage, ob ein Anhörungsfehler vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Rechtsansicht der handelnden Verwaltungsbehörde auszugehen, mag sie auch falsch sein (vgl B[X.] Urteil vom 26.9.1991 - 4 R[X.] 4/91 - B[X.]E 69, 247, 252 = [X.]-1300 § 24 [X.] f; zuletzt etwa B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 221 = [X.] 4-1300 § 45 [X.], Rd[X.] 21).

Ausreichend war es daher, den [X.]lägern die Gelegenheit zu geben, sich zu den aus Sicht des [X.]n erheblichen Tatsachen für die Änderung der mit Bescheid vom 11.11.2009 vorläufig bewilligten Leistungen zu äußern (zu den Anforderungen insoweit vgl nur B[X.] Urteil vom 26.9.1991 - aaO [X.] bzw [X.]; zuletzt etwa B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 188 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.] 14 sowie B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 38 [X.] Rd[X.]0, jeweils mwN). Dem ist der [X.] mindestens durch die Übersendung von [X.] nachgekommen, mit dem er auf die Bitte der [X.]lägerin reagierte, die im [X.] vom [X.] aufgeführte Überzahlung näher zu erläutern.

5. Zu Recht hat das [X.] den angefochtenen Bescheid entgegen der Auffassung des [X.] auch als inhaltlich hinreichend bestimmt angesehen (§ 33 Abs 1 [X.]B X).

Zwar ist das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das Bestimmtheitserfordernis bei der [X.]orrektur einer Bewilligungsentscheidung gegenüber einer Mehrheit von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft nach dem [X.] unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hierfür geltenden materiellen Rechts (vgl dazu B[X.] Urteil vom [X.] - B 8 [X.] 2/09 R - [X.] 4-5910 § 92c [X.] 1 Rd[X.] 11; B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - [X.] 4-1300 § 33 [X.] 1 Rd[X.] 16) nur gewahrt ist, wenn sich ihm hinreichend klar entnehmen lässt, an welche Mitglieder der [X.]orrekturbescheid adressiert und wer [X.] der entsprechenden Erstattungsforderung ist (stRspr; vgl etwa B[X.] Urteil vom 16.5.2012 ebenda; B[X.] Urteil vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 289 = [X.] 4-4200 § 38 [X.] 2, Rd[X.]1 ff; zu den Bestimmtheitsanforderungen im Ganzen vgl zuletzt etwa B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 38 [X.] Rd[X.]0 mwN). Jedoch hat der erkennende Senat es dafür ausreichen lassen, wenn ein eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Elternteil und minderjährigem [X.]ind betreffender Änderungsbescheid zwar nur gegenüber dem Elternteil ergeht, jedoch zum einen mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, dass der zurückzuzahlende Gesamtbetrag das Ergebnis einer Addition von insgesamt mehreren, an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichteten [X.]orrekturentscheidungen ist, und dass zum anderen auch durch den Hinweis auf die gesetzliche Vertretung des [X.]indes ersichtlich wird, dass der Elternteil nicht (Gesamt-)Schuldner der Rückforderungssumme ist (Urteil vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 289 = [X.] 4-4200 § 38 [X.] 2, Rd[X.]1 ff).

Hieran gemessen ist die Adressierung des angefochtenen Bescheids allein an die [X.]lägerin unschädlich, weil sich auch hier einleitend der Hinweis findet, dass die Leistungen in dem geänderten Ausgangsbescheid für die [X.]lägerin und ihre Söhne bewilligt worden sind, die im Einzelnen aufgeführten [X.]orrekturbeträge zwischen den drei [X.]lägern unterscheiden und schließlich ebenfalls die Wendung gebraucht ist "Soweit der Bescheid Ihre [X.]inder betrifft, ergeht er an Sie als gesetzlichen Vertreter."

6. In der Sache beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der geänderten Leistungsbewilligung ausschließlich an den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] 1a [X.] aF iVm § 328 [X.]I. [X.]eine Grundlage findet sie dagegen in den für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse einschlägigen Bestimmungen von § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] 1 [X.] (idF des [X.]; im Folgenden: § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] 1 [X.] aF) iVm § 330 Abs 3 Satz 1 [X.]I (idF des [X.]) sowie § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X; insoweit ist dem [X.] nicht zu folgen.

a) Nach der Verweisungsnorm des § 40 [X.] sind für das Verfahren nach dem [X.] ua die Vorschriften des § 328 [X.]I über die vorläufige Entscheidung entsprechend anwendbar (Abs 1 Satz 2 [X.] 1a). Hiernach kann über die Erbringung von Geldleistungen ua dann vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere [X.] erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat (§ 328 Abs 1 [X.] [X.]I aF). Im Hinblick auf die endgültige Leistungsbewilligung gilt sodann zunächst: "Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist" (§ 328 Abs 2 [X.]I aF). Weiter ist bestimmt: "Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten" 328 Abs 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 [X.]I idF des [X.] bzw des Ersten [X.]I-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, [X.] 2970 ).

b) Zutreffend hat hiernach der [X.] im Hinblick auf das teilweise noch ungeklärte Einkommen der [X.]läger mindestens wegen der noch nicht feststehenden Höhe der Unterhaltszahlungen für die [X.]läger zu 2) und 3) nach erst kurz zuvor erfolgter Trennung der [X.]lägerin von ihrem Ehemann und dem Vater ihrer Söhne über den geltend gemachten Leistungsanspruch durch Bescheid vom 11.11.2009 zunächst (nur) im Wege der vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] 1a [X.] aF iVm § 328 Abs 1 [X.] [X.]I aF befunden. Wie das [X.] (B[X.]) bereits mehrfach entschieden hat, ist der Erlass eines endgültigen Bescheides kein taugliches Instrumentarium in Fällen, in denen objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung insbesondere der Einkommenssituation besteht. Dies ist Folge der grundsätzlichen Verpflichtung der Verwaltung, vor Erlass eines Bescheides die Sachlage vollständig aufzuklären, um die objektiven Verhältnisse festzustellen (vgl B[X.] Urteil vom 2.6.2004 - B 7 [X.] 58/03 R - B[X.]E 93, 51 = [X.] 4-4100 § 115 [X.] 1, Rd[X.] 6 mwN). [X.] sie einen endgültigen Bescheid auf Grundlage eines nicht endgültig aufgeklärten Sachverhalts und stellt sich später heraus, dass der Bescheid bereits im [X.]punkt des Erlasses objektiv rechtswidrig war, ist ein Fall des § 45 [X.]B X gegeben. Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Ermittlungen sich die Verwaltung aufgrund der Angaben des Antragstellers vor Erlass des Ausgangsverwaltungsakts gedrängt sehen musste (vgl bereits B[X.] Urteil vom [X.] - B 7 [X.] 2/98 R - B[X.]E 82, 198, 209 f = [X.]-4100 § 242v [X.] 1 S 14 f; B[X.] Urteil vom 2.6.2004 aaO; B[X.] vom [X.] [X.]1/10 R - B[X.]E 108, 258 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]9, Rd[X.] 16; B[X.], Urteil vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 221 = [X.] 4-1300 § 45 [X.], Rd[X.] 17 f).

Hiernach hat der [X.] jedenfalls die Ungewissheit über die Höhe der künftigen Unterhaltszahlungen zu Recht zum Anlass genommen, von einer endgültigen Entscheidung über den von den [X.]lägern geltend gemachten Leistungsanspruch vorerst abzusehen und mit ihr bis zur Vorlage der angeforderten Unterlagen abzuwarten.

c) Nach deren Vorlage hatte der [X.] gemäß § 328 [X.]I iVm § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] 1a [X.] aF nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift eine abschließende Entscheidung über das streitbefangene Leistungsbegehren zu treffen und durfte sich nicht lediglich auf eine (fortschreibende) Änderung der vorläufigen Bewilligung beschränken.

Bereits die Wendung "kann vorläufig entschieden werden, wenn" (§ 328 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]I) verweist darauf, dass Bewilligungen nach § 328 Abs 1 Satz 1 [X.]I aF ausschließlich auf eine Zwischenlösung zielen und demgemäß auf die Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach Wegfall der Vorläufigkeitsvoraussetzungen nach § 328 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 bis 3 [X.]I angelegt sind. Entsprechend unterscheidet die Norm in der Anrechnungsregelung des Abs 3 Satz 1 zwischen den "auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte(n) Leistungen" und der "zustehende(n) Leistung". Ebenso wird in der Vorgabe für die [X.] explizit Bezug genommen auf den mit der "abschließenden Entscheidung" zuzuerkennenden Leistungsanspruch (Satz 2 Halbsatz 1). Dass deshalb jedenfalls bei Änderungen gegenüber den ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen ein von Amts wegen zu beachtender verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine die Leistungen endgültig zuerkennende Bewilligung besteht, folgt schließlich mittelbar aus § 328 Abs 2 [X.]I aF, wonach eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären ist, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist (ebenso [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 328 Rd[X.] 83, Stand März 2015).

Auch Sinn und Zweck von § 328 [X.]I gebieten, jedenfalls in den Fällen des § 328 Abs 3 [X.]I die vorläufige Leistungsbewilligung nach Wegfall der Gründe für die nur vorläufige Bescheidung des Leistungsbegehrens durch eine endgültige Entscheidung zu ersetzen. Vorläufigen Entscheidungen nach dem Sozialgesetzbuch (vgl etwa auch § 42 Sozialgesetzbuch [X.] <[X.]B I>) kommt nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen [X.]lärung der Sach- und Rechtslage zu treffen. Vorläufig bewilligte Leistungen sind daher als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (stRspr; vgl bereits etwa B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 55, 287, 290 f = [X.] 1200 § 42 [X.] 2 S 3 f; B[X.] Urteil vom [X.] - 4 RA 19/88 - [X.] 1200 § 42 [X.] 4 S 14; B[X.] Urteil vom 12.5.1992 - 2 RU 7/92 - [X.]-1200 § 42 [X.] 2 S 4 f; B[X.] Urteil vom [X.] - 7 [X.] - [X.]-4100 § 112 [X.] 28 S 127; B[X.] Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - [X.]-1200 § 42 [X.] 8 S 25; zuletzt B[X.] Urteil vom 6.4.2011 - B 4 [X.]/10 R - B[X.]E 108, 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.] 21, Rd[X.] 20; ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.]I, [X.] § 328 Rd[X.] 63, Stand Mai 2012; modifiziert [X.] in [X.], [X.]I, § 328 Rd[X.] 5 f, 48, Stand Februar 2013: keine Bindungswirkung nur, soweit Vorläufigkeit reicht).

Folgerichtig können Leistungsbezieher nach § 328 Abs 2 [X.]I aF schon dann nicht darauf verwiesen werden, auf eine endgültige Entscheidung über den erhobenen Anspruch zu verzichten, wenn keine Änderung gegenüber den ursprünglichen Annahmen eingetreten ist. Umso mehr muss dies gelten für Adressaten vorläufiger Bescheide, bei denen abschließend neue Umstände zu berücksichtigen sind. Zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der ihnen endgültig zustehenden Leistungen ist deshalb von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung (vgl § 8 [X.]B X) nach Maßgabe von § 328 Abs 3 Satz 1 sowie ggfs Satz 2 Halbsatz 1 [X.]I zu treffen (ebenso zur einstweiligen Gewährung von Altersruhegeld B[X.] Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 109 f = [X.]-1300 § 32 [X.] 2 S 11 f; zu § 42 [X.]B I B[X.] Urteil vom [X.] - 7 [X.] - [X.]-4100 § 112 [X.] 28 S 127: vorläufiger Bescheid ist von vornherein auf Ersetzung durch endgültigen Bescheid angelegt; ebenso Eicher/[X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 40 Rd[X.] 54; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 40 Rd[X.] 72; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 328 Rd[X.] 75, Stand März 2015; [X.] in [X.]/[X.], [X.]I, [X.] § 328 Rd[X.] 133, Stand Mai 2012; [X.] in [X.], [X.]I, § 328 Rd[X.] 5, Stand Februar 2013).

d) Als in diesem Sinne abschließende Entscheidung über das zunächst nur vorläufig beschiedene Leistungsbegehren genügt die Regelungswirkung eines bloßen Änderungsbescheids nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X nicht (zur Auslegung der Entscheidung hier sogleich unter 7.). Dabei kann offenbleiben, ob die §§ 44 ff [X.]B X im Anwendungsbereich von § 328 [X.]I generell verdrängt sind oder ob die [X.]orrektur vorläufiger Bewilligungen partiell auch auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff [X.]B X zu stützen und im Hinblick auf Vertrauensschutz an ihnen zu messen sein kann (vgl dazu einerseits etwa [X.] in [X.], [X.]I, § 328 Rd[X.] 60 mit Rd[X.] 47 ff, Stand Februar 2013; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 328 Rd[X.] 73 f, Stand März 2015; skeptisch [X.] in Brand, [X.]I, 6. Aufl 2012, § 328 Rd[X.] 8 ff; ablehnend [X.] in jurisP[X.]-[X.]I, 1. Aufl 2014, § 335 Rd[X.] 67: § 328 [X.]I verdrängt die §§ 44 ff [X.]B X; ebenso wohl [X.] in [X.]/[X.], [X.]I, [X.] § 328 Rd[X.]7, Stand Mai 2012).

Denn ungeachtet dessen genügt den Anforderungen an eine iS von § 328 Abs 3 [X.]I "abschließende Entscheidung" nur ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkennt, was mit einem Änderungsbescheid nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht wird. Nicht entscheidend für die hier maßgebende Rechtsgrundlage ist deshalb, ob der vorläufigen Entscheidung ein (noch) geringeres Maß an Vertrauensschutz zukommt als er durch § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X vermittelt wird, worauf das [X.] abgestellt hat. Maßgebend für die vorliegend zu treffende Entscheidung ist vielmehr, ob auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen kann; andernfalls wäre dem Schutzzweck der endgültigen Bewilligung im Hinblick auf ihre Funktion für den Vertrauensschutz insbesondere nach den §§ 45 und 48 [X.]B X nicht genügt.

7. Die hieraus sich ergebenden Anforderungen an die endgültige Bewilligung der den [X.]lägern im streitbefangenen [X.]raum zustehenden Leistungen wahrt der angefochtene "Aufhebungs-" bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht (zur Befugnis seiner Auslegung auch durch das Revisionsgericht vgl etwa B[X.] Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 110 = [X.]-1300 § 32 [X.] 2 S 12 mwN).

a) Ausdrücklich enthält der Bescheid eine abschließende Regelung nicht; dem Wortlaut nach beschränken sich die Verfügungssätze darauf, dass die erteilte Bewilligung teilweise "aufgehoben" und eine entsprechende Erstattungsforderung festgesetzt wird. Das kann entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht im Wege der Auslegung dahin verstanden werden, dass für den fraglichen [X.]raum nunmehr endgültig Leistungen in bestimmter Höhe bewilligt worden sind. Zwar geht es im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass für die Auslegung nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen ist, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem [X.] für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende [X.]larheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (stRspr; vgl etwa B[X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 221 = [X.] 4-1300 § 45 [X.], Rd[X.] 26).

b) Auch nach diesem Maßstab kann indes dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der aufgezeigten Besonderheiten im Verhältnis zwischen vorläufiger und endgültiger Regelung nach § 328 [X.]I keine Regelung des Inhalts entnommen werden, dass den [X.]lägern nunmehr endgültige Leistungen zuerkannt worden sind. Nicht ausreichend hierfür ist, dass der [X.] mit dem Bescheid eine endgültige Entscheidung über den Bewilligungszeitraum vom [X.] bis zum [X.] herbeiführen wollte. Dafür bedürfte es zumindest irgend eines [X.] in einem Verfügungssatz oder zumindest in der Begründung der Entscheidung, der eine solche Bindungswirkung zu entnehmen sein könnte, woran es hier fehlt. Den einzig möglichen Hinweis hierauf könnte ein Verweis auf eine im Widerspruchsbescheid bezeichnete Entscheidung des [X.] in einem Eilverfahren bieten, wonach es unschädlich sei, wenn anstatt einer endgültigen Regelung eine "Aufhebung" erfolge (Verweis auf L 13 AS 118/09 [X.]). Da den [X.]lägern der nähere Inhalt dieser Entscheidung nicht bekannt ist, kann auch daraus indes nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass mit der angefochtenen Entscheidung eine endgültige Leistungsbewilligung iS von § 328 Abs 3 Satz 2 [X.]I getroffen sein sollte.

c) Aus diesen Gründen kommt auch eine Umdeutung in einen endgültigen Leistungsbescheid nicht in Betracht. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt nach § 43 Abs 1 [X.]B X voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden konnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Das könnte hier nur angenommen werden, wenn dem streitbefangenen Bescheid in einer den aufgezeigten Grundsätzen genügenden Weise entnommen werden könnte, dass nunmehr eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch der [X.]läger im streitbefangenen [X.]raum getroffen werden sollte. Daran fehlt es indes gerade.

8. Mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch der [X.]läger iS von § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]I fehlt es schließlich an einer hinreichenden Grundlage für die festgesetzte Erstattungsforderung. Voraussetzung für sie ist, dass mit der endgültigen Entscheidung "ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt" worden ist. Ohne eine solche Entscheidung kann der streitbefangene Bescheid auch hinsichtlich der Erstattung selbst dann keinen Bestand haben, wenn deren Höhe zutreffend bestimmt sein sollte.

9. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 31/14 R

29.04.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 13. April 2011, Az: S 48 AS 2381/10, Gerichtsbescheid

§ 54 Abs 1 S 1 SGG, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB 2 vom 14.08.2005, § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3, § 328 Abs 2 SGB 3, § 328 Abs 3 S 1 SGB 3, § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 31/14 R (REWIS RS 2015, 11922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11922

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