Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. VIII ZR 275/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1802

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 24. September 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 554 Abs. 2 und 3 a) Der [X.] einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine Maßnahme zur Einsparung von Energie, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich zu dulden hat. b) Die Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 554 Abs. 3 [X.]) bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zu erwartende Mieterhöhung nach § 559 [X.] und nicht auf eine etwa mögliche Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 [X.]. [X.], Urteil vom 24. September 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] und [X.], [X.]in [X.] sowie [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das am 14. September 2007 verkündete Urteil der [X.] des [X.] wird zurückgewiesen. Die [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die [X.] ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfami-lienhaus in [X.]. Das Gebäude ist Teil einer in den 1920er Jahren erbauten Wohnanlage; das Rohrleitungssystem für Kaltwasser und Schmutzwasser wur-de seitdem nicht erneuert. Die Wohnungen verfügen über [X.]. 1 Mit Schreiben vom 15. August 2005 kündigte die Klägerin an, dass in den Bädern und Küchen der Wohnungen ab dem 16. November 2005 "Moder-nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen" durchgeführt werden sollten. Als geplante Maßnahmen waren in dem Schreiben insbesondere aufgeführt der 2 - 3 - [X.] des Gebäudes und der einzelnen Wohnungen an das Fernwärme-netz mit zentraler Warmwasserversorgung, die Erneuerung der Rohrleitungen für Kaltwasser und Schmutzwasser im gesamten Gebäude, der Einbau eines Installationsschachtes in [X.] für die neuen Rohrleitungen (Heizung, Warm- und Kaltwasser, Schmutzwasser), der Einbau einer Raumsparwanne im Bad, die Neuverfliesung des Bades sowie die Installation von Warm- und Kalt-wasserzählern in [X.]. Die [X.] erklärte sich nicht bereit, die Maßnahmen in ihrer Wohnung zu dulden. Die Klägerin hat die [X.] auf Duldung der Arbeiten in Anspruch ge-nommen. Das Amtsgericht hat die [X.] verurteilt, lediglich die Installation eines Einhebelmischers in der Küche zu dulden; hinsichtlich der [X.] hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Beru-fung der Klägerin hat das [X.] der Klage durch Versäumnis- und Schlussurteil vom 2. März 2007 im Wesentlichen stattgegeben; den Einspruch der [X.] hat das [X.] durch das angefochtene Urteil zurückgewie-sen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die [X.] die Abweisung der Klage nur noch hinsichtlich der im Tenor des Versäumnis- und Schlussurteils als Modernisierungsmaßnahmen aufgeführten Baumaßnah-men (insbesondere [X.] des Gebäudes an das Fernwärmenetz mit zentraler Warmwasserversorgung, Kalt- und Warmwasserzähler in [X.], Verlegung einer Unterputzleitung mit Fehlstromschutzschalter und neue Verfliesung der Wände des Bades); soweit die [X.] zur Duldung von [X.] verurteilt worden ist (insbesondere Erneuerung der Kalt- und Schmutzwasserleitungen sowie Einbau einer Raumsparbadewanne), nimmt die [X.] dies hin. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: 6 Die Klägerin könne gemäß § 554 Abs. 2 [X.] die Duldung des [X.] der Heizung und der Warmwasserversorgung in der Wohnung der [X.]n an die Fernwärmeversorgung verlangen. Zwar begründe der [X.] an das Fernwärmenetz regelmäßig keine Wohnwertverbesserung, wenn die betref-fenden Räumlichkeiten bereits mit einer Gasetagenheizung ausgestattet seien. Dem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterfielen indes auch Maßnahmen zur Einsparung von Energie, wie sie durch den [X.] der Wohnung an das Fernwärmenetz bewirkt werde. Dies führe zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zu der Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung. Die Ersparnis an Primärenergie sei darauf zurückzuführen, dass das Fernwärme-netz überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist werde. [X.] ergebe sich nach [X.] 4701-10: 2001-02 ein durchschnittlicher Primär-energiefaktor von 0,7, der bei der Gasetagenheizung bei 1,1 liege. Es komme nicht darauf an, ob für die Beheizung der Wohnung tatsächlich weniger Energie verbraucht werde. Es könne auch dahinstehen, ob sich die von der [X.] zu tragenden Kosten verringerten und insbesondere unter Berücksichtigung einer Mieterhöhung wirtschaftlich seien. Denn der Gesetzgeber habe im volks-wirtschaftlichen Interesse an einer Modernisierung des Wohnungsbestandes - auch zum Zwecke der Energieeinsparung - von einer begrenzenden Regelung bewusst abgesehen. Auch die Einsparung (nur) von Primärenergie mit ihren - 5 - begrenzten Ressourcen werde nach den umweltpolitischen Interessen des [X.] der Allgemeinheit vom Duldungsanspruch nach § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfasst. 7 Eine nicht zu rechtfertigende Härte sei für die [X.] mit dem [X.] der Wohnung an die Fernwärmeversorgung nicht verbunden. In [X.] Hinsicht habe die Klägerin auf einen Modernisierungszuschlag nach § 559 [X.] verzichtet. Ohne Erfolg mache die [X.] geltend, dass sich eine Härte aus einer etwa nach § 558 [X.] möglichen Mieterhöhung ergebe. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 554 Abs. 2 [X.] erforderten die Mitteilung einer theoretisch möglichen Mieterhöhung nach § 558 [X.]. Die Modernisierung des Bades sei wohnwerterhöhend. Ein hoher und durchgehender Fliesenspiegel im Bad bestehe als vermieterseitige Ausstattung noch nicht. Der Umstand, dass die [X.] im Jahr 1998 das Bad bis zu einer Höhe von 2,30 Meter verfliest und mit einer verblendeten Badewanne ausge-stattet habe, bleibe außer Betracht, weil den Modernisierungsmaßnahmen nur der vermieterseitig geschaffene Zustand der Wohnung [X.] sei. Die Klägerin habe hinsichtlich des mittlerweile abgewohnten Umbaus durch die [X.] nicht auf [X.] verzichtet. 8 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-men, dass die [X.] verpflichtet ist, die im Tenor des Versäumnis- und Schlussurteils vom 2. März 2007 als Modernisierungsmaßnahmen aufgeführten Bauarbeiten in der Mietwohnung zu dulden. Der [X.] der Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine Modernisierungsmaßnahme, zu deren Duldung die [X.] nach § 554 Abs. 2 9 - 6 - [X.] verpflichtet ist. Bei den noch strittigen weiteren Arbeiten handelt es sich zum Teil ebenfalls um Modernisierungsmaßnahmen (Kalt- und Warmwasser-zähler in [X.], Verlegung einer Unterputzleitung mit Fehlstrom-schutzschalter im Bad) und im Übrigen (neue Verfliesung der Wände des [X.]) um Instandsetzungsarbeiten, die infolge der von der [X.] zu dulden-den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Bad notwendig werden und deshalb von der [X.] ebenfalls zu dulden sind. 1. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Duldungspflicht der [X.], soweit es um Modernisierungsmaßnahmen geht, die Bestimmung des § 554 Abs. 3 [X.] nicht entgegen. 10 Nach § 554 Abs. 3 [X.] hat der Vermieter dem Mieter bei Modernisie-rungsmaßnahmen im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht nur nähere An-gaben zu den Maßnahmen selbst, sondern auch die (dadurch) zu erwartende Mieterhöhung spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen mitzuteilen. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Klägerin vom 15. August 2005; es enthält in der Anlage 8 die erforderlichen Angaben zur - von der Klä-gerin damals noch beabsichtigten - Mieterhöhung nach § 559 [X.]. Dies stellt auch die Revision nicht in Frage. 11 Die Revision meint aber, das Duldungsverlangen der Klägerin genüge seit dem im Berufungsverfahren erklärten Verzicht der Klägerin auf eine Mieter-höhung nach § 559 [X.] nicht mehr den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 [X.], weil die Klägerin nicht dargelegt habe, ob und in welcher Höhe aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen anstelle einer Mieterhöhung nach § 559 [X.] etwa eine Mieterhöhung nach § 558 [X.] zu erwarten sei; darin lie-ge ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 [X.], der 12 - 7 - zur Folge habe, dass die [X.] die avisierten Modernisierungsmaßnahmen insgesamt nicht zu dulden habe. Damit dringt die Revision nicht durch. 13 Die Pflicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Mitteilung der zu erwarten-den Mieterhöhung bezieht sich nur auf die aufgrund von [X.] mögliche Mieterhöhung nach § 559 [X.] und nicht auf eine etwaige Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 [X.]. Dies ergibt sich aus dem Sachzusammenhang zwischen der Pflicht des Mieters, [X.] nach vorheriger Ankündigung zu dulden (§ 554 Abs. 2 und 3 [X.]), und der Berechtigung des Vermieters, die Miete aufgrund solcher Maßnahmen - unabhängig von der Vergleichsmiete (§ 558 [X.]) - um einen bestimmten Prozentsatz der Baukosten zu erhöhen (§ 559 [X.]). a) Bei den Bestimmungen in § 554 Abs. 2 und 3 [X.] einerseits und § 559 [X.] andererseits handelt es sich um korrespondierende Regelungen, die zum Gegenstand haben, ob der Mieter zur Duldung von Modernisierungs-maßnahmen verpflichtet ist und der Vermieter aufgrund solcher Maßnahmen zu einer Erhöhung der jährlichen Miete um einen absoluten Betrag von 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten berechtigt ist. Dementsprechend hat der Vermieter in dem Erhöhungsverlangen gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur den nach § 559 [X.] zu errechnenden Erhöhungsbetrag darzulegen, den er zu verlangen beabsichtigt. Damit genügt der Vermieter seiner Mitteilungspflicht. 14 Eine nach Durchführung der Modernisierung etwa mögliche Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 [X.] ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht Gegenstand der Mitteilungspflicht. Dies kommt insbe-sondere darin zum Ausdruck, dass bei einer fehlenden Mitteilung über die zu erwartende Mieterhöhung eine Sanktion nur hinsichtlich des [X.] nach § 559 [X.] vorgesehen ist (§ 559b Abs. 2 Satz 2 [X.]), nicht 15 - 8 - aber hinsichtlich einer möglichen Mieterhöhung nach § 558 [X.], die nicht den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 [X.] und damit auch nicht in formeller Hinsicht der Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterliegt. Daran, dass sich die Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur auf den Modernisierungszuschlag nach § 559 [X.] und nicht auf die [X.] nach § 558 [X.] bezieht, ändert sich nichts dadurch, dass der Vermieter - wie hier die Klägerin - auf eine Mieterhöhung nach § 559 [X.] ver-zichtet. b) Dies entspricht auch den Vorläuferbestimmungen in § 541b [X.] und § 3 [X.], denen gegenüber die Neuregelung der §§ 554, 559 [X.] hinsichtlich der Mitteilungspflicht keine sachliche Änderung gebracht hat. 16 Zur Mitteilungspflicht nach § 541b Abs. 2 [X.] ist aus den Gesetzesma-terialien ersichtlich und entsprach es einhelliger Auffassung, dass im [X.] als zu erwartende Mieterhöhung (nur) der nach den Grundsätzen des § 3 [X.] (bzw. bei preisgebundenem Wohnraum nach den verschiedenen Preisvorschriften) zu berechnende absolute Erhöhungsbetrag anzugeben ist ([X.]. 9/2079, [X.]; [X.] 2000, 321, 324 m.w.N.). Dementsprechend wurde ein Ankündigungsschreiben den Anforderungen des § 541b [X.] auch dann gerecht, wenn es ausdrücklich mitteilte, dass die vorgesehene Maßnahme keine Mieterhöhung nach § 3 [X.] nach sich zieht (BayObLG [X.]O). Angaben zu einer theoretisch möglichen Erhöhung der Vergleichsmiete wurden im [X.] auf § 541b [X.] nicht verlangt (vgl. BayObLG [X.]O). 17 Hinsichtlich der Mitteilungspflicht hat sich an dieser Rechtslage durch die Neuregelung der §§ 554, 559 [X.] nichts geändert (vgl. [X.]. 14/4553, [X.] f.). Dementsprechend ist in den Gesetzesmaterialien nicht die Rede da-von, dass die Mitteilung nach § 554 Abs. 3 Satz 1 [X.] - anders als nach der 18 - 9 - früheren Regelung des § 541b Abs. 2 [X.] - nunmehr etwa (auch) Angaben zu einer etwaigen Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 [X.] zu enthalten hätte. Solche Angaben sind damit nach wie vor nicht Gegenstand der Mitteilung nach § 554 Abs. 3 Satz 1 [X.], und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter auf eine Mieterhöhung nach § 559 [X.] verzichtet. 19 2. Die [X.] ist verpflichtet, den [X.] ihrer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz und die damit verbundenen Arbeiten im Bad und in der Küche ihrer Wohnung zu dulden. Hierbei handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie (§ 554 Abs. 2 Satz 1 [X.]). a) Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass der [X.] der Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste [X.] nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung führt. Diese Tatsachenfest-stellung wird von der Revision nicht angegriffen und ist damit für das Revisions-verfahren bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). 20 b) Die Revision ist der Auffassung, eine Duldungspflicht nach § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestehe für die [X.] nach dem revisionsrechtlich zu-grunde zu legenden Sachverhalt gleichwohl nicht. Da das Berufungsgericht of-fen gelassen habe, ob mit dem [X.] an die Fernwärmeversorgung nicht nur eine Einsparung an Primärenergie, sondern auch eine Einsparung der in der Wohnung verbrauchten Endenergie verbunden wäre, sei revisionsrechtlich davon auszugehen, dass dies nicht der Fall sei. Zur Duldung des [X.]es an die Fernwärmeversorgung sei die [X.] unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung aber nur dann verpflichtet, wenn für die Beheizung ihrer 21 - 10 - Wohnung tatsächlich weniger Endenergie verbraucht werde; die bloße Einspa-rung an Primärenergie reiche nicht aus. Damit dringt die Revision nicht durch. 22 Unabhängig davon, ob mit dem [X.] der Mietsache an ein aus An-lagen der Kraft-Wärme-Kopplung [X.] (auch) eine Ver-ringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist, handelt es sich hierbei um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem aus den Geset-zesmaterialien ersichtlichen Zweck der Vorschrift und entspricht auch der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum überwiegend [X.] Auffassung (LG [X.], [X.] 1997, 491; NJW-RR 2001, 1590; [X.] 2005, 1193; [X.] 2007, 849; [X.], [X.], 536; [X.], [X.], 3. Aufl., § 554 Rdnr. 48; [X.]/[X.], [X.] (2006), § 554 Rdnr. 19; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 554 Rdnr. 8; [X.] in: Kin-ne/Schach/[X.], Miet- und [X.], 5. Aufl., § 554 Rdnr. 74; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 554 Rdnr. 18; [X.], jurisPK-[X.], 3. Aufl., § 554 Rdnr. 12; [X.], Mietrecht, § 554 Rdnr. 22; [X.], [X.], 521 ff.; [X.] in: [X.]/[X.], Die Modernisierung und In-standsetzung von Wohnraum, 3. Aufl., [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 1058, 1059; aA LG [X.], [X.] 1988, 731; [X.], [X.], 375; [X.]t-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 554 [X.] Rdnr. 152; [X.], [X.], 524 ff.). Ob der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch andere Maßnahmen zu dulden hat, mit denen (lediglich) Primärener-gie eingespart wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. [X.]) Eine Verpflichtung des Mieters, den [X.] der Mietsache an ein aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung [X.] zu dulden, war erstmals im [X.] und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie in der Fassung der [X.] - machung vom 12. Juli 1978 ([X.]l. I, [X.]; im Folgenden: Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - [X.]) normiert. Im Katalog des § 4 Abs. 3 [X.] war die "Änderung von zentralen Heizungs- und [X.] innerhalb des Gebäudes für den [X.] an die Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung – gespeist wird," als Beispiel für "bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizener-gie bewirken (energiesparende Maßnahmen)," ausdrücklich genannt; diese Maßnahme hatte der Mieter nach § 20 [X.] - vorbehaltlich einer unzumut-baren Härte - zu dulden. Die Duldungspflicht bezog sich nach der Gesetzesbe-gründung nicht nur auf die Änderung zentraler Heizungs- und Warmwasseran-lagen, sondern auch auf "Stockwerksheizungen" ([X.]. 8/1692, [X.]) wie etwa Gasetagenheizungen. Die Förderung heizenergiesparender Maßnahmen aus öffentlichen Mit-teln und die auf solche Maßnahmen bezogene Duldungspflicht des Mieters [X.] nach dem Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz nicht von einer Verminderung des Endenergieverbrauchs und einer entsprechenden Energie-kostenersparnis für den Mieter abhängig; es ging nach der [X.] ganz allgemein darum, dass der Volkswirtschaft auch in Zukunft Energie in ausreichender Menge und zu angemessenen Preisen zur Verfügung steht ([X.]O, S. 1). Dass diese Zielsetzung nicht auf eine Verminderung des Endener-gieverbrauchs beschränkt war, sondern auch die Einsparung des Verbrauchs von Primärenergie umfasste, geht aus dem Hinweis auf die "begrenzten [X.]" hervor ([X.]O). Auf dieser Zielsetzung beruhte die gesetzlich ausdrück-lich geregelte Pflicht des Mieters zur Duldung des [X.]es eines Gebäudes an eine aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmeversor-gung, auch wenn in den Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs. 3 [X.] der Begriff der Primärenergie noch nicht verwendet wird. 24 - 12 - [X.]) An der aus dem Allgemeininteresse abgeleiteten Pflicht des Mieters zur Duldung der in § 4 Abs. 3 [X.] aufgeführten Maßnahmen zur Einspa-rung von Heizenergie hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Die [X.] wurde im Zuge späterer Gesetzesänderungen über das Mo-dernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz hinaus auf andere Bereiche aus-geweitet, zu keinem Zeitpunkt aber dahin eingeschränkt, dass die Maßnahmen des § 4 Abs. 3 [X.] wie etwa der [X.] der Mietsache an ein aus An-lagen der Kraft-Wärme-Kopplung [X.] etwa nicht mehr vom Mieter zu dulden wären. 25 (1) Die Pflicht des Mieters zur Duldung der Maßnahmen des § 4 Abs. 3 [X.] wurde durch das Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnun-gen vom 20. Dezember 1982 ([X.]l. I S. 1912) aus § 20 [X.] in das [X.] übertragen und war zunächst in § 541b [X.] geregelt. Damit verbunden war eine Erweiterung der Duldungspflicht auf nichtsubventio-nierte Energiesparmaßnahmen, nicht jedoch eine Einschränkung hinsichtlich der in § 4 Abs. 3 [X.] aufgeführten Maßnahmen; die Gesetzesbegründung nahm ausdrücklich auf den Katalog des § 4 Abs. 3 [X.] Bezug ([X.]. 9/2079, [X.]). Der [X.] an ein aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung [X.] war damit vom Mieter auch nach § 541b [X.] - in den Grenzen der in dieser Vorschrift enthaltenen Härteklausel - weiterhin zu dulden. Die spätere Beendigung der öffentlichen Förderung von Energiespar-maßnahmen nach dem Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz und die damit einhergehende Aufhebung dieses Gesetzes ändern nichts an der § 541b [X.] zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers, dass der Mieter Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 [X.] weiterhin zu dulden hat; mit der Neuregelung des § 541b [X.] wurde gerade eine Erweiterung dieser Pflicht bezweckt, indem solche Maßnahmen unabhängig von ihrer Subventionierung sollten zu dulden sein ([X.]O). 26 - 13 - (2) Auch die im Zuge der Mietrechtsreform eingeführte Neuregelung des § 554 [X.] brachte insoweit keine Änderung. Mit ihr wurde die Duldungspflicht des Mieters auf Maßnahmen zur Einsparung aller Arten von Energie erweitert ([X.]. 14/4553, [X.]). Als Beispiele für diese Erweiterung werden in der [X.] Stromeinsparungsmaßnahmen angeführt ([X.]O); eine Ein-schränkung der bereits nach § 541b [X.] bestehenden Pflicht des Mieters zur Duldung heizenergiesparender Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 [X.] war nicht beabsichtigt. Vielmehr wird hervorgehoben, dass der Inhalt des bishe-rigen § 541b [X.] über die Duldungspflicht des Mieters im Wesentlichen über-nommen wird und lediglich eine Erweiterung auf andere Energiearten "statt [X.] nur Heizenergie" erfolgt, um "Energieeinsparungen insgesamt zu fördern" ([X.]O, [X.], 58). Dem entspricht auch die gesetzgeberische Zielsetzung der Mietrechtsreform, "volkswirtschaftlich und ökologisch sinnvolle Modernisie-rungsmaßnahmen" zu fördern ([X.]O, [X.], 36; vgl. auch Senatsurteile vom 3. März 2004 - [X.] ZR 149/03, [X.], 285 = NJW 2004, 1738, unter II 2 e [X.] (2), vom 18. Juli 2007 - [X.] ZR 285/06, NJW 2007, 3122, [X.]. 12 ff., und vom 9. April 2008 - [X.] ZR 287/06, [X.], 2031, [X.]. 11, jeweils zu § 559 [X.]). Ebenso wie in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 [X.] ([X.]. 8/1692, [X.]O) wird auch in der Gesetzesbegründung des Mietrechtsreformge-setzes betont, "dass in Zukunft ein sparsamer Umgang mit Energieressourcen immer nötiger wird" ([X.]. 14/4553, [X.]). Damit ist die Einsparung von Pri-märenergie durch einen möglichst geringen Verbrauch fossiler Brennstoffe wei-terhin gesetzgeberisches Ziel. Angesichts dieser auch ökologische Gesichts-punkte einbeziehenden Begründung der Duldungspflicht des Mieters ist kein Raum für die Annahme, dass der bisher nach § 541b [X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 3 [X.] zu duldende [X.] der Mietsache an ein aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung [X.] aufgrund der [X.] - 14 - lung in § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] etwa keine vom Mieter zu duldende Energie-sparmaßnahme mehr darstellen sollte. 28 cc) Schützenswerte Interessen des Mieters stehen dieser Auslegung des § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Aus der Begründung für die [X.] des § 554 [X.] und der korrespondierenden Bestimmung in § 559 [X.] über eine aufgrund von Maßnahmen nach § 554 [X.] zulässige Mieterhöhung geht, wie ausgeführt, hervor, dass hierbei volkswirtschaftliche und umweltpoliti-sche Interessen im Vordergrund stehen und nicht das finanzielle Interesse des Mieters etwa an einer Senkung seiner Heizkosten (vgl. auch Senatsurteil vom 3. März 2004, [X.]O, unter II 2 e [X.], zu § 559 [X.]). Dementsprechend sind die Interessen des Mieters bei der Auslegung des Begriffs der energiesparenden Maßnahmen, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich zu dulden hat, nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt nicht, dass der Mieter gegen-über Modernisierungsmaßnahmen schutzlos gestellt ist. Die Belange des [X.] werden aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung im Rahmen der Härteklausel des § 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] gewahrt; damit wird insbeson-dere das finanzielle Interesse des Mieters, vor einer unzumutbaren Erhöhung der Miete oder der Betriebskosten bewahrt zu werden, geschützt (vgl. [X.] [X.]O, unter II 2 e [X.] (4)). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der [X.] die Duldung einer ökologisch und volkswirtschaftlich sinnvollen Maßnahme zur Energieeinsparung darüber hinaus auch dann sollte verweigern dürfen, wenn seine finanziellen oder sonstigen Interessen nicht in einer Weise berührt sind, welche die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen. c) Die Pflicht der [X.] zur Duldung des [X.]es ihrer Wohnung an die Fernwärmeversorgung ist nicht wegen einer unzumutbaren Härte nach § 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] ausgeschlossen. 29 - 15 - Die Beurteilung, ob eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] für den Mieter oder dessen Familie eine nicht zu rechtferti-gende Härte bedeuten würde, obliegt dem Tatrichter, der aufgrund einer umfas-senden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Interessen der [X.] gegeneinander abzuwägen hat ([X.]/[X.], [X.]O, Rdnr. 28; [X.]t-Futterer/Eisenschmid, [X.]O, Rdnr. 186 ff.; MünchKomm/[X.], [X.]O, Rdnr. 23). Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der von der [X.]n geltend gemachten Nachteile zu der Auffassung gelangt, dass der [X.] des Gebäudes und der Wohnung an die Fernwärmeversorgung für die [X.] keine unzumutbare Härte bedeutet. Diese tatrichterliche Würdigung ist frei von [X.]. 30 Auf eine unzumutbare Härte wegen einer für die [X.] nicht tragba-ren Mieterhöhung beruft sich die [X.] im Revisionsverfahren nicht mehr. Eine Unzumutbarkeit unter finanziellem Gesichtspunkt kommt auch nicht mehr in Betracht, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine Mieterhö-hung nach § 559 [X.] verzichtet hat. Auf eine theoretisch mögliche Mieterhö-hung nach § 558 [X.] kommt es, wie das Berufungsgericht mit Recht ange-nommen hat, im Rahmen der Härteklausel des § 554 Abs. 2 [X.] nicht an. [X.] gilt nichts anderes als für die Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 [X.]. 31 Vergeblich macht die Revision geltend, die Umstellung auf Fernwärme bedeute für die [X.] deshalb eine unzumutbare Härte, weil die [X.] die Heizungsanlage dann nicht mehr - wie bei der Gasetagenheizung - nach [X.] in Betrieb nehmen könne. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem [X.] auseinandergesetzt, es jedoch für nicht durchgreifend erachtet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision vorbringt, die Fernwärmeversorgung vermöge das altersbedingt erhöhte Wärmebedürfnis der 32 - 16 - [X.] nicht ausreichend zu befriedigen, handelt es sich um neuen Sachvor-trag, der im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). 33 3. Das Berufungsgericht hat die [X.] zur Duldung einer [X.] der Wände des Bades mit der Begründung verurteilt, hierbei handele es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Hinblick auf den Wohnkomfort, weil ein hoher und durchgehender Fliesenspiegel im Bad als vermieterseitige Ausstattung noch nicht bestanden habe; die von der [X.] im Jahr 1998 vorgenommene Verfliesung des Bades habe bei der Beurteilung nach § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] außer Betracht zu bleiben. Die Revision greift die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts mit der Begründung an, für die Duldungspflicht nach § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] komme es bei Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache nicht auf den ursprünglichen, sondern auf den gegenwärtigen Zustand der Mietsache an; vom Mieter mit Zustimmung des Vermieters durch-geführte Verbesserungsmaßnahmen seien deshalb bei der Beurteilung, ob eine Modernisierungsmaßnahme vorliege, zu berücksichtigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Standpunkt des Berufungsgerichts oder die Auffassung der Revision zutrifft. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Nachdem die [X.] durch das insoweit rechtskräftige Versäumnis- und Schlussurteil des [X.]s vom 2. März 2007 bereits verurteilt worden ist, die Entfernung der [X.] und den Einbau einer neuen Raumsparbadewanne zu dulden, wird die von der [X.] im Jahr 1998 vorgenommene Verfliesung des Bades infolge dieser Baumaßnahmen auf einer nicht unerheblichen Fläche ohnehin zerstört. Erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird die vorhandene Verfliesung des [X.] darüber hinaus durch weitere Arbeiten, welche die [X.] aufgrund des Sach- und Streitstands im Revisionsverfahren ebenfalls zu dulden hat (insbe-sondere Verlegung einer Unterputz-Leitung für einen Fehlstromschutzschalter, 34 - 17 - [X.] für die Toilette, Einbau von Installationsschächten für Warm- und Kaltwasser, Abwasser und Heizung). Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob eine Neuverfliesung des Bades - für sich genommen - eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 [X.] wäre, nicht an. Denn infolge der umfangreichen Bauarbeiten im Bad, [X.] die [X.] zu dulden hat, muss die Verfliesung der Wände des Bades zwangsläufig erneuert werden. Die Neuverfliesung des Bades stellt damit ledig-lich eine Folgemaßnahme dar, die aufgrund der von der [X.] zu dulden-den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Bad notwendig wird und deshalb von der [X.] nach § 554 Abs. 1 und 2 [X.] ebenfalls zu dul-den ist. 4. Hinsichtlich des [X.] im Bad beanstandet die Revision nur, dass die vom Berufungsgericht im Tenor seines Versäumnis- und [X.] vom 2. März 2007 in Bezug genommene Skizze, aus der sich die Lage des [X.] im Bad ergeben soll, der [X.] nicht [X.] war. Dieser Einwand ist, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hin-weist, im Vollstreckungsverfahren und nicht mit der Revision gegen des [X.] vom 14. September 2007 geltend zu machen; er ist im Erkennt-nisverfahren ohne Bedeutung (vgl. [X.] 94, 276, 291 f.). Das Berufungsge-richt war im Übrigen berechtigt, im Tenor seines Urteils vom 2. März 2007 auf eine Skizze zur Lage des anzubringenden [X.] Bezug zu [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Februar 1989 - [X.], [X.] 1989, 909). Entgegen der Auffassung der Revision ist aus der Skizze, die dem [X.] vom 2. März 2007 beigefügt war, die Warmwasserleitung, an die der Zähler angebracht werden soll, zweifelsfrei ersichtlich. [X.][X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.]-Schöneberg, Entscheidung vom 09.06.2006 - 109a [X.]LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 63 S 207/06 -

Meta

VIII ZR 275/07

24.09.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. VIII ZR 275/07 (REWIS RS 2008, 1802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1802

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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