Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. XI ZR 477/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15609

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[X.]:[X.]:BGH:2018:160118BXIZR477.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 477/17
vom
16.
Januar 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Januar 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Juni 2017 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§
319 Abs.
1 ZPO) im Tenor dahin berichtigt, dass es unter "I."
anstelle "Auf die Berufung der Kläger"
zutreffend heißt: "Auf die Berufung der [X.]".
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Juni 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht Art.
229 §
38 Abs.
3 Satz
1 EG[X.] so verstanden hat, ein von dieser Vorschrift erfass-tes Widerrufsrecht habe bis zum
Ablauf des 21.
Juni 2016
ausge-übt werden können, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Ab-sendung
bis zum Ablauf des 21.
Juni 2016 genügte

355 Abs.
1 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung). Sowohl der Wortlaut der Vorschrift ("drei Monate nach dem 21.
März 2016") als auch eine systematische Zusammen-schau mit Art.
229 §
38 Abs.
3 Satz
2 EG[X.], demzufolge der -
3
-
Ablauf des dort genannten Tages entscheidet, als auch die Ge-setzgebungsgeschichte (BT-Drucks.
18/7584, S.
146: "also mit Ablauf des 21.
Juni 2016") führen zu diesem
Ergebnis (ebenso [X.], WM
2016, 1431, 1433 und WM
2016, 1434, 1437; OLG
Stuttgart, ZIP
2017, 1459
f.; Kreße, WM
2017, 1485, 1490;
[X.], EWiR
2017, 453, 454; [X.]/[X.], [X.], 77.
Aufl., Art.
229 §
38 EG[X.] Rn.
5). Soweit in der Literatur ([X.], NJW
2016, 1265, 1267
f.; [X.]., BKR
2017, 123; [X.], [X.], 1297, 1301
f.) und von der landgerichtlichen Recht-sprechung (LG
Essen, Urteil vom 8.
Dezember 2016

6
O
383/16, juris Rn.
82
ff.; LG
Köln, BKR
2017, 300 Rn.
12
f.; LG
Stuttgart, BKR
2017, 121, 122) wegen des
Inkrafttretens
der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemäß
Art.
16 Abs.
1 des Gesetzes zur Umsetzung der [X.] und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.
März 2016 ([X.]l
I
S.
396) am 21.
März 2016
um 0.00
Uhr unter Verweis auf
§
187 Abs.
2 Satz
1
[X.]
anderes ver-treten wird, steht dem die Auslegung des Art. 229 §
38 Abs.
3 Satz
1 EG[X.] anhand der genannten [X.] entge-gen.
Im Übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu §
242 [X.] erkennen, dass es die konkreten Umstände des [X.] in den Blick genommen und gewürdigt hat. [X.] sind ihm dabei nicht unterlaufen.
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
-
4
-
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 155.000

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2016 -
9 O 1443/16 -

O[X.], Entscheidung vom 30.06.2017 -
5 U 1681/16 -

Meta

XI ZR 477/17

16.01.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. XI ZR 477/17 (REWIS RS 2018, 15609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15609

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XI ZR 477/17

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