Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. XII ZB 589/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12387

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[X.]:[X.]:BGH:2018:140318BXIIZB589.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 589/17

vom

14. März 2018

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1
a)
Ein Betreuervorschlag nach §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im [X.] an [X.] vom 19.
Juli 2017
XII
ZB
57/17
FamRZ 2017, 1612).
b)
[X.] kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevan-ten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Be-stellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Ge-fahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 18.
Oktober 2017

XII
ZB
222/17

FamRZ 2018, 55).
BGH, Beschluss vom 14. März 2018 -
XII ZB 589/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
März 2018
durch
den Vorsitzenden Richter Dose
und
die Richter Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Günter,
Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen
wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 25.
Oktober 2017
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das [X.]
zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
[X.]: 5.000

Gründe:
I.
Die 74jährige Betroffene leidet an einer demenziellen Symptomatik, we-gen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte ihrer Nichte eine Vorsorge-
und Bankvollmacht erteilt, welche
sie durch [X.] vom 8.
Juni 2017 widerrufen hat.
Ihrer Schwägerin hatte sie ebenfalls eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Betroffene wurde bei der [X.] durch den mit ihr seit zwölf
Jahren verbundenen
Lebensgefährten
unterstützt, mit dem sie während des laufenden Rechtsbe-schwerdeverfahrens
die Ehe geschlossen hat.
1
-
3
-

Auf Anregung der Nichte und der Schwägerin hat das Amtsgericht eine Betreuung für den
Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung ei-nes [X.], Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten-
und Sozialleistungsträgern sowie Woh-nungsangelegenheiten eingerichtet und den
Beteiligten
zu
1
als Berufsbetreuer bestellt.
Dagegen hat die
Betroffene
Beschwerde eingelegt, mit der sie sich ge-gen die [X.] wendet und die Bestellung ihres Lebensgefährten
und jetzigen Ehemanns
als Betreuer erstrebt. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Entgegen dem eindeutigen Wunsch der Betroffenen, die zu einer freien [X.] nicht mehr imstande sei,
komme ihr Lebensgefährte als Betreuer nicht in Betracht, weil gewichtige Umstände gegen seine Bestellung sprächen.
Zwar kümmere er sich zuverlässig um die Betroffene, pflege sie und [X.] sich für sie ein. Es entspreche jedoch eher
dem Wohl der Betroffenen, einen neutralen Betreuer zu bestellen. Fraglich sei bereits, ob sich der [X.] im Zusammenhang mit der Anlage von 45.000

Wohle der Betroffenen eingebracht
habe, da hiermit gewisse Risiken in Kauf genommen worden seien.
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3
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-
4
-

Weil die Betroffene ihre eigene Willensentscheidung einer fremd für sie getroffenen Willensentscheidung nicht
mehr entgegensetzen
könne, sei sie [X.] schutzbedürftig. Würde unter diesen Umständen der Lebensgefährte der Betroffenen zum Betreuer bestellt, sei mit weiteren Konflikten
zwischen ihm und
der restlichen Verwandtschaft zu rechnen, was
eine Belastung für die Be-troffene darstellen
würde. Derartige Situationen könnten vermieden werden, indem eine neutrale Person als Betreuer bestellt werde. Dann sehe sich auch der Lebensgefährte selbst keinem Konflikt mit den restlichen Verwandten aus-gesetzt und könne sich voll der Betroffenen widmen.
Darüber hinaus sei nicht klar, ob der Lebensgefährte den [X.] der Betroffenen richtig einschätze und entsprechend dem [X.] Zustand der Betroffenen handele, nachdem er die Begutachtung der Be-troffenen für nicht erforderlich gehalten und eine medizinische Abklärung bei einem Neurologen verhindert habe.
Letztlich fordere das Amt des Betreuers auch ein gewisses Maß an [X.]. Dieses fehle dem Lebensgefährten, wenn er verlange, dass jeder, der zu ihm oder seiner Lebensgefährtin auf
das Grundstück komme, sich [X.] müsse, ansonsten er sich nichts gefallen lasse. Gleiches gelte,
wenn er
die Kommunikation zwischen
der Betreuungsbehörde
oder dem Sachverständi-gen und
der Betroffenen mit ständigen Einwürfen und Antworten für die Be-troffene störe.
Diese Schwierigkeiten im Umgang mit fremden Personen sprä-chen gegen seine Eignung als
Betreuer.
2. Dies
hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Gegenstand des Rechtsmittels ist allein die

im Rahmen der Einheits-entscheidung erfolgte

[X.] nach §
1897 BGB. Über die Betreuung 7
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-
5
-

als solche ist daher nicht mehr zu befinden ([X.]sbeschluss vom 8.
November 2017

XII
ZB
90/17

FamRZ 2018, 206 Rn.
11 mwN).
a) Nach §
1897 Abs.
1 BGB ist zum Betreuer eine
natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die An-gelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür er-forderlichen
Umfang persönlich zu betreuen.
aa) Gemäß
§
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (Se-natsbeschluss vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
57/17

FamRZ 2017, 1612 Rn.
17
mwN).
bb) Die Vorschrift des §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. [X.] kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlage-nen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erhebli-chem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentschei-dung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der

näheren oder auch weiter zurückliegenden

Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen 12
13
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-
6
-

diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährden-den [X.] auch für die Zukunft und bezogen auf den von der [X.] umfassten Aufgabenkreis zu begründen ([X.]sbeschluss vom 18.
Ok-tober 2017

XII
ZB
222/17

FamRZ 2018, 55 Rn.
11 mwN).
cc) Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann
gemäß §
72 Abs.
1 Satz
1 FamFG im
Rechtsbe-schwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich [X.], wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung ver-kennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Sub-sumtion wesentliche
Umstände unberücksichtigt lässt ([X.]sbeschluss vom 8.
November 2017

XII
ZB
90/17

FamRZ 2018, 206 Rn.
13 mwN).
b)
Gemessen hieran ist die von den Instanzgerichten getroffene Beurtei-lung
allerdings zu beanstanden.
aa) Das [X.] geht selbst
davon aus, dass sich der von der Be-troffenen vorgeschlagene Ehemann als bisheriger Lebensgefährte zuverlässig um die Betroffene gekümmert, sie gepflegt und sich für sie eingesetzt hat. Die-ses
entspricht dem Wohl der Betroffenen
und lässt ihn
als grundsätzlich geeig-net erscheinen.
bb) Die angefochtene Entscheidung zeigt auch keine konkreten Gefah-ren dahin auf, dass der Vorgeschlagene die Betreuung der
Betroffenen nicht zu deren Wohl führen kann oder will.
(1) Eine Gefährdung des Wohls der Betroffenen durch ihren jetzigen Ehemann wird nicht dadurch begründet, dass er sie bei der Vornahme einer Geldanlage von 45.000

begleitet und unterstützt hat. Zwar wäre der
Ehemann
in seiner Eigenschaft als rechtlicher Betreuer
bei der Vor-15
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19
-
7
-

nahme einer Geldanlage für die Betroffene auf mündelsichere Geldanlagen be-schränkt (§§
1908
i Abs.
1,
1807
BGB). Diese Beschränkung gilt
jedoch
nicht im Rahmen einer unterstützenden Tätigkeit für die Betroffene vor der Einrichtung der Betreuung. Nach dem vom [X.] herangezogenen [X.] legte die Betroffene selbst Wert auf gesteigerte Erträge insbesondere aus Kursgewinn bei Inkaufnahme von großen Risiken. Diesem Wunsch [X.] die

von der Betroffenen selbst getätigte

Geldanlage, bei der der [X.] Ehemann lediglich unterstützend tätig wurde.
(2) Auch
sprechen die vom [X.] herangezogenen
Konflikte mit der Verwandtschaft nicht gegen eine Bestellung des jetzigen Ehemanns zum
Betreuer. Welche Rolle
die Nichte und die Schwägerin im Leben der [X.] einnehmen, ist nicht festgestellt. Nach Verwandten gefragt,
hat die Be-troffene
in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben, sie komme
mit niemandem zusammen. Es fehlt deshalb an ausreichenden Tatsachengrundla-gen
für die Annahme, dass durch die Bestellung eines "neutralen"
Betreuers Konfliktsituationen
vermieden würden, die auch die Betroffene selbst belasten. Vielmehr erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich die Situation beruhigt, sobald der Ehemann als Betreuer feststeht und die Wahrnehmung der rechtli-chen
Verantwortung für die
Betroffene nicht mehr im Konkurrenzstreit
mit den Verwandten steht.
(3) Begründete Zweifel an der Eignung des Ehemanns, die rechtliche [X.] der Betroffenen wahrzunehmen, ergeben sich auch nicht aus den zu seiner Persönlichkeit
getroffenen Feststellungen.
Schon bevor
die Betroffene demenziell erkrankt war, hatte sie ihn zum
Lebensgefährten erwählt und die Auswirkungen seiner besonderen Persönlichkeit auf ihr eigenes Leben akzep-tiert.
Ein konkretes Verhalten des Ehemanns, welches die Prognose rechtfertigt, er werde in seiner Eigenschaft als Betreuer nicht in dem notwendigen Maße mit 20
21
-
8
-

dem Gericht, der Betreuungsbehörde und anderen Professionen kooperieren, zeigt die angefochtene Entscheidung nicht auf.
cc)
Der Eignung des Vorgeschlagenen für die Übernahme der
Betreuung in dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge könnte allerdings entgegenstehen, wenn
er
den Gesundheitszustand der Betroffenen unrichtig einschätzt
und deswegen voraussichtlich nicht in der Lage ist, die sich aus der Erkrankung er-gebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße pflegerische Betreuung zu erkennen und Entscheidungen zum objektiven Wohl der Betroffenen zu treffen.
Das [X.] hat diesbezüglich
allerdings lediglich
Bedenken geäußert und die Sachlage
insofern
als "nicht klar"
bezeichnet.
Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das [X.] sei-ner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§
26 FamFG) nicht ausreichend [X.] ist.
Der Tatrichter wird Gründe, die möglicherweise in der Person des vom Betroffenen als Betreuer benannten nahen Verwandten oder ihm eng [X.] liegen, verlässlich nur feststellen können, wenn er ihm Gelegenheit ge-geben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung aus-drücklich die Eignung der
benannten Person
zum Betreueramt sowie seine Redlichkeit gegenüber dem Betroffenen in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor den als Betreuer Vorgeschlagenen

bei gravierenden Vorwürfen sogar regelmäßig persönlich

zu den von [X.] Tatsachen anzuhören. Eine solche Verfahrensweise wäre schon [X.] als Grundlage einer [X.], bei der ein Berufsbetreuer einem möglichen ehrenamtlichen Betreuer

aufgrund dessen angeblich fehlender [X.] und mangelnder Redlichkeit

vorgezogen wird, nicht unbedenklich (vgl. 22
23
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-
9
-

§
1897 Abs.
6 Satz
1 BGB). Keinesfalls aber genügt sie den besonderen Anfor-derungen an die tatrichterliche Ermittlungspflicht, die bestehen, wenn ein mit dem Betroffenen persönlich Verbundener und von ihm
wiederholt Benannter
als Betreuer übergangen werden soll (vgl. [X.]sbeschluss vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
390/16

FamRZ 2017, 1779 Rn.
13 mwN).
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da es
noch der per-sönlichen
Anhörung des zum Betreuer vorgeschlagenen Ehemanns bedarf.
Bei seiner erneuten Befassung wird das [X.] auch zu [X.] haben, dass schon nach §
1897 Abs.
5 Satz
1 BGB bei der Auswahl des Betreuers auf
die verwandtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen, insbe-sondere auf dessen persönliche Bindungen
zum Ehegatten
Rücksicht zu neh-men
ist. Denn der Ehegatte
wird nach Maßgabe dieser Vorschrift "erst recht"
zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich als Be-treuer seiner Wahl benannt hat, mag der Betroffene auch bei der Benennung nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. In Würdigung der in §
1897 Abs.
4 Satz
1, Abs.
5 Satz
1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein Ehegatte
des Betroffenen, der zu
ihm
persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der [X.] besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten ei-nes [X.] übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. [X.]sbeschluss vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
390/16

FamRZ 2017, 1779 Rn.
12).
Sollte sich der Ehemann nach vollständig erfolgter Sachverhaltsermitt-lung für einzelne Aufgabenkreise, etwa die Gesundheitssorge,
als ungeeignet 25
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-

erweisen, käme insoweit auch eine Mitbetreuung (§
1899 Abs.
1 BGB) in [X.].

Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.08.2017 -
3 XVII 1122/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.10.2017 -
54 T 3229/17 -

Meta

XII ZB 589/17

14.03.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. XII ZB 589/17 (REWIS RS 2018, 12387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12387

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 589/17

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