Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XII ZB 642/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6226

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110718BXIIZB642.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 642/17
vom
11. Juli 2018
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1897 Abs. 4 und Abs. 6
Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen be-stimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.
[X.], Beschluss vom 11. Juli 2018 -
XII ZB 642/17 -
LG Bielefeld

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Juli 2018 durch [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger,
Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 23.
Zivilkammer des
[X.]s Bielefeld vom 29.
September 2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die [X.] im Rahmen der Verlängerung
seiner Betreuung.
Für den an einer Persönlichkeitsstörung leidenden
Betroffenen
wurde im Februar 2013 eine Betreuung
eingerichtet. Der Beteiligte
zu
2
wurde zum
Be-rufsbetreuer
bestellt. In dem
angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Betreuung mit einem reduzierten Aufgabenkreis (Behörden-
und Sozialversi-cherungsangelegenheiten) verlängert und anstelle des Beteiligten
zu
2
einen ehrenamtlichen Betreuer, den Beteiligten
zu
1, bestellt. Das [X.] hat die auf die [X.]
beschränkte Beschwerde
des Betroffenen
zurückge-wiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
1
2
-
3
-

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das [X.]
hat ausgeführt, die Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers sei nicht zu beanstanden. Schlage
der Betroffene
eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden könne, sei diesem Vorschlag zwar zu ent-sprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen
nicht zuwiderlaufe. Die Bestel-lung eines Berufsbetreuers komme
aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung stehe, die zur ehrenamtlichen Führung der
Betreuung bereit sei. Denn durch einen positiven Vorschlag könne
das gesetzlich vorgegebene Rangverhältnis zwischen den einzelnen Betreuer-typen grundsätzlich nicht überwunden werden. Dies gelte
regelmäßig, wenn

wie hier

der nur gelegentliche und sehr geringe Betreuungsbedarf die Tätig-keit eines Berufsbetreuers nicht erfordere
und die Vergütung aufgrund der Mit-tellosigkeit des
Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlen wäre.
Es könne
of-fen bleiben, ob besondere Gründe ausnahmsweise eine Abweichung von die-sem Grundsatz rechtfertigten, zum
Beispiel
bei einer engen persönlichen Bin-dung des Betroffenen zu
dem
von ihm vorgeschlagenen Berufsbetreuer. Denn derartige Gründe seien hier nicht gegeben. Zwar sei nach den erfolgten Ermitt-lungen und den bei der Anhörung gewonnenen Eindrücken davon auszugehen,
dass zwischen dem Betroffenen und
dem bisherigen Betreuer über die [X.] ein Vertrauensverhältnis gewachsen sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es dem Betroffenen aufgrund der von beiden Sachverständigen attestierten [X.] immer noch schwer falle, (neue) [X.] Beziehungen und Bindungen einzugehen. Die im Rahmen der Betreuung jetzt noch zu regelnden Angelegenheiten erforderten jedoch keine in einem besonderen Maße von per-sönlichen Bindungen und Kontakten geprägte Beziehung zwischen dem [X.] und dem Betroffenen. Die Aufarbeitung der traumatischen Lebens-
und 3
4
-
4
-

Familiengeschichte des Betroffenen sei nicht die Aufgabe des Betreuers, son-dern im Rahmen der laufenden psychotherapeutischen Behandlung zu leisten.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor einer
beruflich geführ-ten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen,
einen bestimmten Berufsbe-treuer zu bestellen, zu beachten.
aa) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag gemäß §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht
zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so
soll hierauf gemäß §
1897 Abs.
4 Satz
2 BGB Rücksicht genommen werden.
§
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers
kein Ermessen ein. Unter den genannten Voraussetzungen
ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann
also
nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus,
dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlage-nen Person sprechen. Das kann der Fall sein, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Vorgeschlagene
die Betreuung des Betroffenen nicht zu des-sen Wohl führen kann oder will (vgl. Senatsbeschluss vom 28.
März 2018

XII
ZB
558/17

FamRZ 2018, 947 Rn.
9 mwN).

5
6
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8
-
5
-

bb) Gemäß §
1897 Abs.
6 Satz
1 BGB soll derjenige, der Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, allerdings nur dann zum Betreuer be-stellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.
Hiermit geht die Vorschrift des §
1908
b Abs.
1 Satz
3 BGB einher, wonach das Gericht den nach §
1897 Abs.
6 BGB bestellten Betreuer entlassen
soll, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut wer-den kann.
cc) Umstritten ist, ob der Vorrang einer ehrenamtlichen Betreuung nach §
1897 Abs.
6 Satz
1 BGB auch dann gilt, wenn der Betroffene

wie hier

die Bestellung eines bestimmten Berufsbetreuers gemäß §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB wünscht.
(1) Die überwiegende Auffassung nimmt einen
Vorrang der ehrenamtli-chen Betreuung auch gegenüber einem Vorschlag des Betroffenen, einen Be-rufsbetreuer zu bestellen, an ([X.] 2006, 258; OLG Jena
FamRZ 2001, 714, 715; [X.] FamRZ 2016, 2034; [X.] BGB/G.
Müller
[Stand: 1.
No-vember 2017] §
1897 Rn.
14; [X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
1897 Rn.
14; Prütting/Wegen/Weinreich/[X.] 13.
Aufl. §
1897 Rn.
6; [X.]/Götz BGB 77.
Aufl. §
1897 Rn.
20; [X.]/[X.] BGB [2017]
Vor §
1897 Rn.
32 und §
1897 Rn.
52;
[X.]/Roth
Betreuungsrecht 4.
Aufl. S.
133).
Innerhalb dieser Auffassung wird teilweise danach differenziert,
ob der Betroffene bemittelt ist. In diesem Fall soll der Vorschlag des Betroffenen aus-nahmsweise doch bindend sein (OLG Jena
FamRZ 2001, 714, 715; Prütting/Wegen/Weinreich/[X.] 13.
Aufl. §
1897 Rn.
6; [X.]/Roth
Betreu-ungsrecht 4.
Aufl. S.
133; offen gelassen [X.] 2006, 258). Eine Bindung wird zuweilen auch bejaht,
wenn zwischen dem Betroffenen und dem vorge-9
10
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12
-
6
-

schlagenem Berufsbetreuer eine enge persönliche Beziehung besteht (OLG Jena
FamRZ 2001, 714, 715; [X.] FamRZ 2016, 2034
f.; [X.]/Roth
Betreuungsrecht 4.
Aufl. S.
133; [X.]/Götz BGB 77.
Aufl. §
1897 Rn.
20; offen gelassen [X.] 2006, 258).
(2) Nach der Gegenauffassung ist der Vorschlag des Betroffenen immer bindend, soweit die vorgeschlagene Person zum Betreuer bestellt werden kann und das dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft
(NK-BGB/[X.] 3.
Aufl. §
1897 Rn.
9 und 40;
[X.]/[X.] [Stand: 1.
Februar 2018] BGB §
1897 Rn.
61; MünchKommBGB/[X.] 7.
Aufl. §
1897 Rn.
26).
(3) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. Zwar könnte der Wort-
laut der Norm für einen Vorrang des Wunsches des Betroffenen
sprechen. Einem
solchen Verständnis steht indessen eine historische, systematische und schließlich auch eine teleologische Auslegung der Norm entgegen.
(a) Gemäß §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB "ist"
dem Vorschlag des Betroffe-nen zwar zu entsprechen. Das gilt aber nur dann, wenn es dem Wohl des Voll-jährigen nicht zuwiderläuft. Demgegenüber handelt es sich bei §
1897 Abs.
6 Satz
1 BGB um eine Soll-Vorschrift, die Ausnahmen von dem dort aufgestellten Vorrang einer ehrenamtlichen Betreuung im Einzelfall
zulässt.
(b) Jedoch zeigt bereits die Entstehungsgeschichte der Norm,
dass der Gesetzgeber einen generellen Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung einführen wollte.
In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Betreuungsgesetz vom 11.
Mai 1989
heißt es, zum Wohl des Betreuten gehöre
die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dies dürfe
auch bei der Auswahl des Betreuers 13
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-
7
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nicht außer Acht
bleiben. Es bestehe
kein Grund, über realisierbare Vorschläge eines Betroffenen hinwegzugehen, zumal die Verwirklichung solcher Vorschlä-ge einer gedeihlichen Zusammenarbeit von [X.] und Betreuer dienen könne (BT-Drucks. 11/4528 S.
127).
Dabei war es einer der wesentlichen Leit-gedanken der Reform des Vormundschaftsrechts, die Betroffenen in ihrer [X.] als kranke oder behinderte Mitbürger [X.] zu nehmen und ihre Rechte und ihre verfahrensrechtliche Position zu stärken. [X.] soll-ten nur mehr dort zugelassen werden, wo dies unausweichlich war. Im Mittel-punkt der Reform stand das Wohl der Betroffenen, ihre persönliche Betreuung und die Stärkung der Personensorge. Anträge, Wünsche und Vorschläge der Betroffenen sollten verbindlich sein, soweit dies verantwortet werden konnte (BT-Drucks. 11/4528 S.
52
f.).
Mit
der Einführung des §
1897 Abs.
6 BGB durch das Gesetz vom 25.
Juni 1998 ([X.] I 1580) zum
1.
Januar 1999
hat der Gesetzgeber jedoch
klargestellt, dass geeignete ehrenamtliche Betreuer grundsätzlich vorrangig
zu bestellen sind. Hierzu hat er ausgeführt, das Gesetz regele eingehend [X.] bei der Bestellung von Betreuern. Es bringe jedoch nicht hinreichend deut-lich zum Ausdruck, dass geeigneten ehrenamtlichen Betreuern grundsätzlich der Vorrang vor Berufsbetreuern gebühren sollte.
Der Betroffene solle den [X.] erhalten, der den durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben gestellten Anforderungen entspreche. Die Bestellung überqualifizierter Betreuer solle nach Möglichkeit vermieden werden. Das gebiete nicht nur die Rücksichtnahme auf die Belange der Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betroffenen, sondern auch die Notwendigkeit, Betreuer mit besonderer Qualifikation dem Einsatz für dieje-nigen Betroffenen vorzubehalten, welche die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreuers wirklich benötigten (BT-Drucks. 13/7158 S.
50).

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-

(c) Dieser
Wille des Gesetzgebers wird durch eine systematische Ausle-gung des §
1897 BGB
bestätigt.
Hätte der Gesetzgeber dem Vorschlagsrecht des Betroffenen
gemäß §
1897
Abs.
4 BGB auch in dem Fall einen Vorrang einräumen wollen, in dem der Betroffene einen Berufsbetreuer wünscht, hätte es systematisch nahegele-gen, den Vorrang des ehrenamtlichen Betreuers
in §
1897 Abs.
5 BGB aufzu-nehmen. Denn diese
Regelung, die die Berücksichtigung verwandtschaftlicher und sonstiger persönlicher Bindungen bei der [X.] anordnet, findet nur Anwendung, wenn der Betroffene keinen eigenen Betreuervorschlag unter-breitet hat. Demgegenüber hat der Gesetzgeber den
Vorrang der ehrenamtli-chen Betreuung in einem gesonderten
Absatz

Absatz
6

geregelt, der diese Einschränkung gerade nicht enthält
und deshalb auch Absatz
4 einbezieht.
Überdies wird der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung von den Rege-lungen des §
1897 Abs.
6 Satz
2 BGB und des §
1908
b Abs.
1 Satz
3 BGB flankiert. Nach ersterer hat der Betreuer dem Gericht ihm bekanntgewordene Umstände mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene
durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. Nach §
1908
b Abs.
1 Satz
3 BGB soll das Gericht den nach §
1897 Abs.
6 BGB bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.
Die Anwendung dieser
Regelungen hängt
ebenfalls nicht davon ab, ob der Betroffene zuvor selbst einen Betreuer vorgeschlagen
hat oder
nicht.

(d) Schließlich spricht
eine teleologische Auslegung für einen
Vorrang des ehrenamtlichen Betreuers.

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-
9
-

Auch wenn das Vorschlagsrecht des Betroffenen
nach §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts ist ([X.]/[X.]
[Stand: 1.
Februar 2018] BGB §
1897 Rn.
52), sind die Erwägungen des Gesetzgebers, mit denen er den Vorrang ehrenamtlicher Betreuer rechtfertigt, beachtlich. Mit dem Vorrang
verfolgt er

neben fiskalischen Interessen

das legitime Ziel, Betreuer mit besonderer Qualifikation dem Einsatz für diejenigen Betroffenen vorzubehalten, welche die entsprechenden Kenntnisse und Fähig-keiten des Betreuers wirklich benötigten, um damit eine angemessene Versor-gung aller Betroffenen gewährleisten
zu können.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach §
1897 Abs.
6 Satz
1 BGB nur zum Tragen kommt, wenn eine andere "geeignete Person"
zur Verfügung steht
(vgl. zum Vormund [X.] FamRZ 2018, 1092 Rn.
9).
Sollte der Betroffene so sehr auf den von ihm vor-geschlagenen Berufsbetreuer fixiert sein, dass eine erfolgreiche Zusammenar-beit zwischen ehrenamtlichem Betreuer und Betroffenem
nicht möglich wäre, lässt die Norm dem [X.] genügend Spielraum, gegebenenfalls doch einen
vorgeschlagenen
und geeigneten
Berufsbetreuer zu bestellen und so letztlich auch dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen;
in einem solchen Fall wäre der ehrenamtliche Betreuer keine geeignete Person i.S.d §
1897 Abs.
6 Satz 1 BGB.
Ob die Eignung des ehrenamtlichen Betreuers entfällt, wenn zwischen Betroffenem
und vorgeschlagenem Berufsbe-treuer eine enge persönliche Beziehung besteht
(vgl. OLG Jena
FamRZ 2001, 714, 715; [X.] FamRZ 2016, 2034
f.; [X.]/Roth
Betreuungsrecht 4.
Aufl. S.
133; [X.]/Götz BGB 77.
Aufl. §
1897 Rn.
20; offen gelassen KG
FGPrax 2006, 258), entzieht sich allerdings einer pauschalen Betrachtung. Dies hat der Tatrichter vielmehr im jeweiligen Einzelfall festzustellen.

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10
-

(e) Ob der Auffassung, nach der der Vorschlag eines
vermögenden Be-troffenen ausnahmsweise bindend sein soll
(vgl. OLG Jena
FamRZ 2001, 714, 715; Prütting/Wegen/Weinreich/[X.] 13.
Aufl. §
1897 Rn.
6; [X.]/Roth
Betreuungsrecht 4.
Aufl. S.
133; offen gelassen KG
FGPrax 2006, 258), beizutreten ist, kann hier dahin stehen, weil der Betroffene nicht vermögend ist. Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob ein solches Kriterium im Lichte des Art.
3 Abs.
1 GG ein hinreichend gewichtiger Grund für eine Ungleichbehandlung
dar-stellen kann.
b) Gemessen an diesem Regelungsgehalt des §
1897 BGB ist der ange-fochtene Beschluss des [X.]s rechtsbeschwerderechtlich nicht zu [X.].
Zwar hat der Betroffene
nach den Feststellungen des [X.]s
wie-derholt vorgeschlagen, dass der Beteiligte zu
2 weiterhin zu seinem Berufsbe-treuer bestellt werden solle. Hinzu kommt, dass der Betroffene nach den Fest-stellungen des [X.]s ein gewachsenes Vertrauensverhältnis zu dem Beteiligten zu
2 hat und dass es ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung schwer fällt,
(neue) [X.] Beziehungen und Bindungen einzugehen.
Jedoch ist das [X.] bei seiner Entscheidung aufgrund des
bei der Anhörung der Beteiligten
gewonnenen Eindrucks
davon ausgegangen, dass der vom Amtsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in gleicher Weise wie der frühere Betreuer bereit und in der Lage sei, den Betroffenen zu begleiten und ihm menschliche Zuwendung, Mitgefühl und Aufmerksamkeit entgegen zu brin-gen. Ferner hat das [X.] festgestellt, dass die im Rahmen der Betreu-ung jetzt
nur
noch zu regelnden Angelegenheiten keine in einem besonderen Maße von persönlichen Bindungen und Kontakten geprägte Beziehung zwi-schen dem Betreuer und dem Betroffenen
erforderten. Damit hat das Landge-25
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11
-

richt der Sache nach festgestellt, dass es sich bei dem ehrenamtlichen Betreuer um eine andere geeignete Person i.S.d. §
1897 Abs.
6 Satz
1 BGB handelt.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2017 -
12 [X.] 163/12 M -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 29.09.2017 -
23 [X.] -

Meta

XII ZB 642/17

11.07.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XII ZB 642/17 (REWIS RS 2018, 6226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6226

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XII ZB 642/17

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