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PDF anzeigen[X.] ZR 77/01vom10. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Januar 2002 durch [X.] [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und Dr. Gaierbeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2001 wird [X.], soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet,im übrigen wird sie nicht angenommen.Die Rechtssache hat bezüglich der Nichtannahme keine grund-sätzliche Bedeutung. Die Revision hat insoweit im Endergebnisauch keine Aussicht auf Erfolg. Der Geltendmachung eines Zu-rückbehaltungsrechts stehen §§ 527, 269 Abs. 1 ZPO aF entge-gen. Ein Recht zum Besitz ergab sich zwar ursprünglich aus [X.] vom 22. September 1937, erlosch jedoch mit der [X.] des Grundstücks durch die Erbin [X.] R.§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf diese Konstellation nicht an-wendbar.Soweit die Revision angenommen wird, beruht dies auf [X.] des [X.] zur Klageerweiterung [X.] (vgl. [X.]. v. 26. Oktober1990, [X.], NJW-RR 1991, 510).- 3 -Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.[X.][X.]KrrKleinGaier
Meta
10.01.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2002, Az. V ZR 77/01 (REWIS RS 2002, 5126)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5126
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