Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.08.2012, Az. 33 W (pat) 71/10

33. Senat | REWIS RS 2012, 3968

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ARTITUDES" – zur Bestimmtheit und Präzisierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses – Dienstleistungsverzeichnis enthält keine unzulässige Erweiterung – Aufhebung der Beschlüsse des DPMA – Zurückgabe der Sache an die Markenstelle zur weiteren Prüfung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 74 187.7

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] und [X.] am [X.] am 14. August 2012

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 vom 1. April 2010 und vom 25. Mai 2010 aufgehoben.

Gründe

1

 I.    

2

Die Anmelderin, [X.], hat am 16. November 2007 die Wortmarke

3

ARTITUDES

4

für eine Reihe von Dienstleistungen der Klasse 36, 41 und 42 angemeldet.

5

Die Markenstelle hat beanstandet, dass das Dienstleistungsverzeichnis erhebliche Mängel aufweise. Auf mehrfache Beanstandungen hin hat die Anmelderin noch zweimal je ein überarbeitetes Verzeichnis der Dienstleistungen eingereicht. Im behördlichen Verfahren hat sie zuletzt die folgenden Dienstleistungen beansprucht:

6

Klasse 35:Vermittlung von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 35 enthalten.

7

Klasse 36:Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; [X.]; Leasen von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Form von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; Wertermittlung für Dritte von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 36 enthalten.

8

Klasse 41:Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 41 enthalten.

9

Klasse 42:Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche [X.]; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software:einschließlich Recherche, Beratung und Authentisierung in Bezug auf Alter, Herkunft, Geschichte und Wert von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; kunsthistorische Begutachtung und Begutachtung der Echtheit von Kunst und Kunstgegenständen; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 42 enthalten.

Mit Beschlüssen vom 1. April 2010 und vom 25. Mai 2010 - letzterer im Erinnerungsverfahren - hat die Markenstelle die Anmeldung teilweise, nämlich für die nachfolgenden Dienstleistungen wegen mangelnder Bestimmtheit zurückgewiesen:

Vermittlung von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 35 enthalten;

Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 36 enthalten; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 41 enthalten;… einschließlich Recherche, Beratung und Authentisierung in Bezug auf Alter, Herkunft, Geschichte und Wert von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; kunsthistorische Begutachtung und Begutachtung der Echtheit von Kunst und Kunstgegenständen; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 42 enthalten.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde.

Nach einem Hinweis des [X.]s hat die Anmelderin das Dienstleistungsverzeichnis insgesamt - also unter Berücksichtigung der Dienstleistungen, für die die Markenstelle die Anmeldung nicht zurückgewiesen hat - wie folgt neu gefasst:

Klasse 35:Dienstleistungen eines Kunstmaklers, insbesondere Beratung beim Zusammenstellen von Kunstwerken und Kunstgegenständen für Dritte, Vermittlung von Kunstwerken und Kunstgegenständen.

Klasse 36:Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; [X.]; Leasen von Kunstwerken und Kunstgegenständen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Form von Kunstwerken und Kunstgegenständen; Wertermittlung für Dritte von Kunstwerken und Kunstgegenständen; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 36 enthalten, nämlich Beratung beim Erwerb von Kunst als Vermögensanlage und hinsichtlich des Wertes von Kunstwerken.

Klasse 41:Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere diesbezügliche Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 41 enthalten.

Klasse 42:Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche [X.]; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 42 enthalten; Beratung beim Erwerb, beim Ordnen und Erfassen und bei der Präsentation von Kunst, insbesondere Recherche, Beratung und Authentisierung in Bezug auf Alter, Herkunft, Geschichte und Wert von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; kunsthistorische Begutachtung und Begutachtung der Echtheit von Kunst und Kunstgegenständen.

Die Anmelderin beantragt mit ihrem Hauptantrag,

den Beschluss vom 25. Mai 2010 aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Die mit einer Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) müssen so klar und eindeutig bezeichnet werden, dass die für die Prüfung zuständige Behörde und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Schutzumfang der Marke erkennen können ([X.] GRUR 2012, 822 Nr. 49 - IP TRANSLATOR; Kirschneck in [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage § 32 Rn. 94). Dabei müssen nicht zwingend die Bezeichnungen der Klassifikation von [X.] verwendet werden. Diese Bezeichnungen „sollen“ zwar verwendet werden (§ 20 Abs. 2 S. 1 [X.]). Das ist jedoch nicht immer möglich; daher können auch in der Klassifikation von [X.] nicht enthaltene, aber verkehrsübliche Bezeichnungen verwendet werden (§ 20 Abs. 2 S. 2 [X.]).

Von diesen Anforderungen an die Bestimmtheit ist das Erfordernis zu unterscheiden, die beanspruchten Dienstleistungen in die richtige Klasse einzugruppieren (§§ 32 Abs. 3 [X.], 20 Abs. 3 [X.]).

2.

Das neue Dienstleistungsverzeichnis, dem die Anmelderin auf Vorschlag des [X.]s zugestimmt hat, genügt diesen Anforderungen.

Eine unzulässige Erweiterung enthält das neue Verzeichnis nicht. Eine Einschränkung oder Präzisierung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist auch noch im Beschwerdeverfahren möglich (Kirschneck in [X.]/[X.] a. a. O. § 32 Rn. 97).

Die Dienstleistungen einer Kunstberaterin gehören im Wesentlichen (also in ihrem Kernbereich) zur Klasse 42. Sie sind den Dienstleistungen eines Innenarchitekten ähnlich, die wegen ihrer Nähe zu „[X.]“ der Klasse 42 zugeordnet werden (vgl. Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Teil 1, 10. Auflage, zum Stichwort „Innenarchitekt“; außerdem beispielsweise [X.] vom 28.9.2011, 26 W (pat) 124/09). Deshalb erscheint die Bezeichnung „Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 42 enthalten“ als hinreichend bestimmt. Sie wird zusätzlich durch die einzelnen, anschließend aufgezählten Tätigkeiten weiter konkretisiert.

Soweit einzelne Tätigkeiten einer Kunstberaterin den Klassen 35, 36 und 41 unterfallen, werden diese Tätigkeiten in dem neuen Verzeichnis mit hinreichender Bestimmtheit benannt und zutreffend eingruppiert. Das gilt insbesondere für die Leistungen eines Kunstmaklers. Diese gehören - anders als die Leistungen eines Immobilienmaklers - nicht in die Klasse 36; denn es geht insofern nicht um das [X.], sondern um das Zusammenstellen von Waren für Dritte, um Ansicht und Erwerb der Waren zu erleichtern (vgl. Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Teil 1, 10. Auflage, Erläuternde Anmerkung zu Klasse 35), und um damit verwandte Tätigkeiten.

3.

Der Antrag der Anmelderin ist dahin auszulegen, dass sie sich gegen beide Beschlüsse der Markenstelle wendet. Die Beschlüsse sind antragsgemäß aufzuheben. Die Eintragung der Marke hat der [X.] nicht anzuordnen; vielmehr ist die Sache zur weiteren Prüfung an die Markenstelle zurückzugeben (vgl. [X.] in [X.]/[X.] a. a. O. § 70 Rn. 16), die noch Frist zur Zahlung der erforderlichen Klassengebühr gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 [X.] zu setzen haben wird.

Meta

33 W (pat) 71/10

14.08.2012

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.08.2012, Az. 33 W (pat) 71/10 (REWIS RS 2012, 3968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3968

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26 W (pat) 124/09

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