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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 311/15
vom
10. September
2015
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
hier:
Anhörungsrüge
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.
September 2015 be-schlossen:
Die
Anhörungsrüge des Verurteilten vom 24.
August 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 11.
August 2015 wird [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Detmold vom 16.
März 2015
mit Beschluss vom 11.
August 2015 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur-teilte mit Schriftsatz vom 24.
August 2015 eine Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden
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wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
Meta
10.09.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2015, Az. 4 StR 311/15 (REWIS RS 2015, 5619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5619
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 207/15 (Bundesgerichtshof)
5 StR 311/12 (Bundesgerichtshof)
1 StR 386/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 396/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 386/15 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision im Beschlussverfahren wegen mangelnder Information weiterer in das Revisionsverfahren …
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