Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. IV ZB 21/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7237

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 21/12

vom

20. März 2013

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die
Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 20. März 2013

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober-landesgerichts [X.]

8. Zivilsenat

vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verwor-fen.

Gründe:

[X.] Das [X.] hat die auf Leistungen aus einer Berufsunfähig-keitsversicherung gerichtete Klage mit Urteil vom 20.
Juli 2011 abgewie-sen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 27.
Juli 2011 zugestellt
worden. Mit einem am Montag, dem 29.
August 2011 bei dem [X.] eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger
für das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe
beantragt. Diese hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2012 bewilligt, der dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 8. Februar 2012 zu-gestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 8. März 2012, der am selben Tag beim [X.] eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte 1
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des [X.] Berufung eingelegt und diese begründet. Zugleich hat er [X.], dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungs-
und [X.]sbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren. Das Berufungsgericht hat
mit Beschluss vom 4.
April 2012, [X.] am 11.
April 2012, darauf
hingewiesen, der [X.] sei zu spät gestellt und die Berufung zu spät eingelegt und [X.] worden. Mit am 25.
April 2012 beim [X.] einge-gangenem Schriftsatz hat
der Klägervertreter
beantragt, dem Kläger we-gen
Versäumung der Wiedereinsetzungs-
und Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; die Fristversäum-nisse seien nicht dem Kläger anzulasten, denn sie beruhten auf einem ausschließlich von einer langjährigen Kanzleiangestellten zu [X.] Fehler.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] wegen Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist, den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäu-mung der Berufungsfrist und seine Berufung gegen das Urteil des Land-gerichts vom 20.
Juli 2011 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Be-schluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der [X.] vom 25. April 2012 sei unzulässig, weil er nicht inner-halb der zweiwöchigen [X.] des § 234 Abs.
1 Satz
1 ZPO eingegangen sei. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginne die Wiederein-setzungsfrist mit dem Tag, an dem das Hindernis

hier also die Un-kenntnis von der Verspätung des [X.] und der Be-rufungseinlegung

behoben sei. Behoben sei ein Hindernis auch, sobald 2
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die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet sei. Das sei hier am 1. März 2012 oder jedenfalls bei Fertigung des [X.]es vom 8. März 2012 der Fall gewesen. Nach dem Vortrag des [X.] sei die Handakte seinem Prozessbevollmächtigten

nachdem zuvor eine Kanzleikraft versehentlich anstelle der korrekten [X.] eine Monatsfrist notiert hatte

am 1. März 2012 zur Bearbeitung [X.] worden. Zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls
aber bei Fertigung des Schriftsatzes vom 8.
März 2012, hätte er Anlass gehabt, die Einhaltung der Berufungseinlegungsfrist und die Einhaltung der Frist zur Stellung des [X.] wegen Versäumung der Berufungseinle-gungsfrist zu überprüfen und bemerken können und müssen, dass Frist-ablauf bereits am 22.
Februar 2012 war. Die zweiwöchige Frist für
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der [X.] hinsichtlich der Einlegung der Berufung habe daher am 15.
März, spätestens jedoch am 22.
März 2012 geendet.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §
574 Abs.
1 Nr. 1, §
522 Abs.
1 Satz 4, § 238 Abs.
2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-lässig, da es an den Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO fehlt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Ent-scheidung des [X.].

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass der Kläger die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der [X.] (§
234 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und damit auch die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist
und die Berufungsfrist
versäumt hat.
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Nach §
233 ZPO kann Wiedereinsetzung auch gegen die Versäu-mung der Frist des §
234 Abs.
1 ZPO gewährt werden. Für den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe läuft eine eigene [X.], für die der Fristbeginn nach §
234 Abs.
2 ZPO gesondert zu ermitteln ist ([X.], Beschluss vom 2.
Dezember 1998

XII
ZB 133/98, NJW-RR 1999, 430, 431). Die zweiwöchige [X.] begann hier mit der Zu-stellung des [X.] am 8.
Februar 2012 und en-dete mit Ablauf des 22. Februar 2012 (§
234 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

Bei Eingang des Schriftsatzes vom 8.
März 2012 beim Berufungs-gericht war die Frist mithin bereits versäumt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass der Kläger mit dem Schriftsatz vom 8.
März 2012 den Wiedereinsetzungsan-trag (auch) wegen der Versäumung der Berufungsfrist gestellt und die versäumte Prozesshandlung in Gestalt der Einlegung der Berufung nachgeholt
hat. Dies genügte jedoch nicht. Denn bei Eingang der [X.] war die Berufungseinlegungsfrist bereits verstrichen und der Schriftsatz enthielt keinen eigenen Antrag bezüglich der
Wiedereinset-zung wegen Versäumung der [X.].

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 25.
April 2012 verfristet war, weil die [X.] für den Wiedereinsetzungsantrag gegen die [X.] der [X.] mit Vorlage der Akte an den [X.] am 1. März 2012, spätestens bei der Fertigung des [X.]es vom 8. März 2012, begonnen hatte und zwar auch dann, wenn die Kanzleikraft des Klägervertreters zuvor
eine falsche Wiedervorlagefrist notiert hatte. Nach dem eigenen Vortrag des [X.] ist die Akte seinem 6
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Prozessbevollmächtigten jedenfalls am 1. März 2012 zur Fertigung der Berufung vorgelegt worden. Spätestens bei Erstellung des Schriftsatzes vom 8. März
2012 hätte er daher die Versäumung der [X.] erkennen können und müssen, wodurch die zweiwöchige Wie-dereinsetzungsfrist in Gang gesetzt wurde.

Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit Ablauf des Tages, der auf den Wegfall des Hindernisses folgt, durch das die [X.] von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Maßgeblich ist, wann das Hindernis tatsächlich entfiel oder hätte beseitigt werden müssen. Das ist schon dann der Fall, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, was nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.] regelmäßig anzunehmen ist, sobald die [X.] oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war ([X.], Beschluss vom 13.
Dezember 1999

II
ZR 225/98, [X.], 592, 593).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsge-richt beanstandungsfrei der Ansicht, dass dies hier spätestens am 8.
März der Fall gewesen sei
und die [X.] spätestens am 22.
März 2012 endete. Der
mit Schriftsatz vom 25.
April 2012 gestellte
Antrag auf Wiedereinsetzung in die [X.]
war daher unzulässig, weil nach Ablauf der Frist gestellt und
nicht hinreichend dar-getan
war, warum ein entsprechender Antrag nicht bereits spätestens am 22.
März 2012 gestellt worden war. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist [X.], wenn in ihm

wie hier

nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die zweiwöchige [X.] des § 234 Abs. 1 9
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ZPO gewahrt ist ([X.], Beschluss vom 19. April 2011

[X.],
NJW-RR 2011, 1284
Rn. 7 m.w.N.).

3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war vorliegend auch nicht ausnahmsweise eine zusätzliche Begründung des [X.] außerhalb der Frist der §§
234 Abs.
1, 236 Abs. 2 Satz
2 Halbsatz 1 ZPO zulässig.

Nach §§
234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von [X.] sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetra-gen werden. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach §
136 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden ([X.], Beschluss vom 5.
Oktober 1999

VI
ZB 22/99, [X.], 365, 366 und Beschluss vom 19. April 2011

[X.] aaO Rn. 7, jeweils m.w.N.). Um einen derartigen Fall handelte es sich schon deshalb nicht, weil in dem [X.] vom 8. März 2012 eindeutig kein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] enthalten ist. Nach dem eigenen [X.] war diesem zudem bekannt, dass nach Zustel-lung des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe am 8.
Februar 2012
eine zweiwöchige Frist zur Stellung des [X.] galt,
und ihm musste auch bekannt sein, dass es eines ei-genen Antrags auf Wiedereinsetzung in die [X.] be-durfte. Es handelte sich insoweit nicht um einen aufklärungsbedürftigen Umstand. Das Berufungsgericht musste das Vorbringen des [X.] im Schriftsatz vom 25.
April 2012 daher entgegen der Ansicht der Rechts-beschwerde auch deshalb nicht als ergänzende Begründung des [X.] vom 8.
März 2012 beachten, weil
Vortrag dazu
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fehlte, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung in die [X.] nicht innerhalb der [X.]
ab dem
8.
März 2012 ge-stellt wurde.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2011 -
11 O 5041/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.06.2012 -
8 U 1756/11 -

Meta

IV ZB 21/12

20.03.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. IV ZB 21/12 (REWIS RS 2013, 7237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7237

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