Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. 5 StR 65/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6404

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 65/14

vom
9. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. April 2014
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. August 2013
gemäß §
349 Abs.
4 StPO
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit uner-laubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.], unerlaubtem Besitz von Munition und Nötigung schuldig ist;
b)
im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

u-berischer Erpressung
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
vorsätzli-chem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum [X.]
-
3
-
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 10. Februar 2014 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.] besuchte der Angeklagte . h-dem aus der Gruppe des Angeklagten zu Beginn und im Verlauf des [X.] zu entrichtenden Eintritt, die An-mietung einer Suite für einen vierstündigen Aufenthalt, den Erwerb von fünf Flaschen Champagner und die Dienste von zwei Prostituierten gezahlt worden waren, kam es, als der Angeklagte und seine Begleiter sich anschickten, das Bordell zu verlassen, zu einer längeren verbalen Auseinandersetzung mit weite-ren Prostituierten um die von diesen noch beanspruchten Entgeltzahlungen für erbrachte sexuelle Dienstleistungen. Nachdem sie zunächst noch erklärt hat-ten, weiteres Geld aus dem Auto holen zu wollen, und zwei der Begleiter des Angeklagten auch noch kleinere Teilbeträge entrichtet hatten, äußerten sowohl der offenbar jedenfalls den überwiegenden Teil der bisherigen Zahlungen [X.] leisten würden. Als die drei als Sicherheitsmitarbeiter des Bordells tätigen Nebenkläger sich im Eingangsbereich postierten, um den Angeklagten und sei-ne zwei im Bordell verbliebenen Begleiter

der dritte hatte sich inzwischen nach draußen zum Fahrzeug begeben

bis zum Erscheinen der zwecks Fest-stellung der Personalien herbeigerufenen Polizei am Verlassen des Bordells zu hindern, [X.] gewaltsam hieran gehindert. Um sich und seinen Begleitern 2
-
4
-
die Flucht aus dem Bordell zu ermöglichen, zog schließlich der Angeklagte eine mit Gummigeschossen geladene halbautomatische Selbstladewaffe und schoss mit dieser auf alle drei Nebenkläger, wobei er insgesamt sechs Schüsse abfeuerte

unter anderem schoss er dem Nebenkläger [X.]
viermal in den Rücken

und jedenfalls zwei Nebenkläger nicht unerheblich verletzt wurden. Anschließend verließen der Angeklagte und seine zwei Begleiter das Bordell und liefen zu dem Fahrzeug, wo der dritte Begleiter sie erwartete und mit ihnen davonfuhr.
2. Die Beweiswürdigung des [X.] zum subjektiven Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist insofern lückenhaft, als sich das [X.] nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich der Angeklagte möglicher-weise in dem gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB beachtlichen Irrtum befand, die [X.] vergütet worden. Ein solcher Irrtum lässt sich auch nicht etwa aufgrund der von der [X.] getroffenen Feststellungen ausschließen. der Höhe der schon erbrachten Zahlungen mitgeteilt hat und ob der Angeklagte nicht aufgrund dieser Angaben tatsächlich davon ausging, es seien

wie er im Rahmen der Diskussionen im Eingangsbereich gegenüber den [X.] behauptete

bereits 4.000

tatsächliche Höhe der Zahlungen gekannt haben sollte, kann er angenommen haben, die sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten seien hierdurch ver-achten [X.] ist so beträchtlich, dass sich nicht von selbst versteht, dass hierdurch nicht alle Kosten abgedeckt sein sollten. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände 3
-
5
-
liegt es jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte die weiteren Geldforderungen der
Prostituierten nicht für berechtigt hielt. Hierauf deutet im Übrigen auch die ausgiebige Diskussion um die Höhe der offenen Forderungen hin, die sich nicht ohne weiteres mit der Annahme in Einklang bringen lässt, der Angeklagte und seine Begleiter hätten selbst um die Berechtigung dieser Forderungen gewusst, seien aber dennoch entschlossen gewesen, sie nicht zu begleichen.
3. Der Senat schließt aus, dass die Annahme eines Tatbestandsirrtums des Angeklagten hinsichtlich des Bestehens etwaiger noch offener Forderun-gen der Prostituierten, deren Durchsetzung durch das gewaltsame Verlassen des Bordells vereitelt wurde, in einer neuen Hauptverhandlung tragfähig wider-legt werden könnte, und entscheidet demgemäß selbst über den Schuldspruch. Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, erfüllt das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.] und mit unerlaubtem Besitz von Munition, § 52 Abs. 1 Nr.
2b, Abs. 3 Nr. 2b Waff[X.] Ebenfalls in Tateinheit tritt eine Nötigung gemäß §
240 StGB hinzu, weil der Angeklagte die Nebenkläger durch die Schüsse rechtswidrig gewaltsam genötigt hat, den Weg aus dem Bordell für ihn und sei-ne drei Begleiter freizugeben. § 265 StPO steht der Änderung des Schuld-spruchs insoweit nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem [X.] nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
4. Der Senat weist darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Landge-richts neben der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch diejenige des o-S.
14), ändert nichts an der insoweit ausreichenden mit dem Verschießen die-4
5
-
6
-
ser Munition verbundenen abstrakten Lebensgefahr; sie ergibt sich ohne [X.] daraus, dass die Geschosse geeignet waren, in den Körper einzudringen, was etwa bei [X.] in der Nähe der
Halsschlagader zweifellos lebensge-fährliche Verletzungen verursachen könnte. Die generelle Eignung des in Frage stehenden Schusswaffeneinsatzes zur Herbeiführung lebensgefährlicher [X.] folgt zudem schon aus der Feststellung des [X.], dass
nur die vom intensiv Kraftsport treibenden Nebenkläger [X.]
zusätzlich aufge-baute Muskelmasse schwerere Verletzungen verhinderte und ärztlicherseits eine Bauchspiegelung durchgeführt wurde, um eine Verletzung der [X.].
Sämtliche
Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, zum Tatab-lauf und insbesondere auch zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit sind rechts-fehlerfrei getroffen und bleiben bestehen. Neue Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

[X.] Sander Schneider

Berger Bellay

6

Meta

5 StR 65/14

09.04.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2014, Az. 5 StR 65/14 (REWIS RS 2014, 6404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6404

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 555/18 (Bundesgerichtshof)

Illegaler Waffenbesitz: Untersagung des Besitzes einer erlaubnispflichtigen Waffe für einen Berechtigten im Einzelfall


4 StR 117/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 117/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Begründung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr bei Abgabe von …


3 StR 400/18 (Bundesgerichtshof)

Notwehr: Umfang der Rechtfertigung bei der Abwehr eines Angriffs mit einer unberechtigt in Besitz genommenen …


4 StR 343/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.