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PDF anzeigen [X.][X.]/05
vom 14. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 14. Juli 2005 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO wird abgelehnt.
Gründe:
Der im [X.]uß des Senats vom 3. Mai 2005 versehentlich nicht verbe-schiedene Antrag des [X.] vom 2. Februar 2005 hat keinen Erfolg. Der Klä-ger hat nicht dargelegt, daß er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsan-walt, der beim [X.] zugelassen ist, nicht gefunden hat. Ein [X.] nach § 78b ZPO kann nur Erfolg haben, wenn die [X.] eine Mehrzahl von Anwälten vergeblich gebeten hat und ihre Bemühungen substantiiert dar-legt (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Dezember 1999 - [X.], [X.], 412; [X.]. v. 16. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 864). Eine noch-malige Belehrung des [X.] über diese Antragsvoraussetzung war nicht ge-boten, weil er hierauf bereits in den Vorinstanzen mehrfach hingewiesen [X.] ist. Auch bei einem Anwaltshaftungsprozeß entfällt das Erfordernis des Nachweises einer vergeblichen Anwaltssuche für die Beiordnung eines [X.] nach § 78b ZPO nicht. Die klägerische Annahme, wonach Rechtsanwälte - 3 - aus Gründen der Kollegialität in der Regel freiwillig ein Haftungsmandat nicht übernähmen, auch wenn dieses erfolgversprechend sei, ist unzutreffend. Das ergibt sich schon aus der Vielzahl der [X.], die vor Ge-richten mit Anwaltszwang gegen Rechtsanwälte auch ohne Inanspruchnahme des § 78b ZPO geführt werden.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
14.07.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. IX ZB 44/05 (REWIS RS 2005, 2541)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2541
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