Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 1 StR 313/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 645

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[X.] 313/02vom19. November 2002in der [X.] wegen Zuhälterei u.a.zu 2. und 3. wegen schweren Menschenhandels u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. November 2002 [X.] und 4, § 357 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]wird das [X.]eil des [X.] vom15. April 2002 im Schuldspruch dahin geändert, daßa) der Angeklagte [X.]der Zuhälterei in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tatein-heit mit Ausbeutung von Prostituierten,b) der Angeklagte [X.]des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern jeweilsin Tateinheit mit Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituier-ten in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mitschwerem Menschenhandel, sowie der gefährlichen Körper-verletzung,c) der Angeklagte [X.]des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in [X.] mit Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten invier Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mitschwerem Menschenhandel und in einem dieser Fälle in- 3 -Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der Zu-hälterei in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten ineinem weiteren Falle undd) der Mitangeklagte [X.]der Beihilfe in zwei Fällen derZuhälterei in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituiertenschuldig sind.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das [X.] [X.]eil in dem diesen Angeklagten betreffenden ge-samten Strafausspruch aufgehoben.3. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das genannte[X.]eil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch überdie Gesamtstrafe sowie über die Einzelstrafen im ersten"[X.]" (15. Oktober 2000; zum Nachteil S. , "[X.]"), im vierten —[X.]fi([X.]ni 2001; zum Nachteil Da. und L. ), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil S. ) und wegen der Fälle der Zuhälterei [X.] mit Förderung der Prostitution zum Nachteil "[X.]", "[X.]" und B. aufgehoben.4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.],[X.]und [X.] werden verworfen.5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.] -der Angeklagten [X.]und [X.], an eine andere[X.] des [X.] zurückverwiesen.6. Der Angeklagte [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die dadurch den [X.] erwachsenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat verurteilt:1. den Angeklagten [X.]wegen "17 Fällen der tateinheitlichen Zu-hälterei und Förderung der Prostitution" zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-ren,2. den Angeklagten [X.] wegen "acht Fällen des gewerbsmäßigenEinschleusens von Ausländern, jeweils zugleich mit Zuhälterei und Förderungder Prostitution, davon in zwei Fällen zugleich mit schwerem Menschenhandel,sowie in einem Fall der gefährlichen Körperverletzung" zur Gesamtfreiheits-strafe von zehn [X.] den Angeklagten [X.]wegen "sechs Fällen des gewerbsmäßi-gen Einschleusens von Ausländern, jeweils zugleich mit Zuhälterei und Förde-rung der Prostitution, davon in zwei Fällen zugleich mit schwerem Menschen-handel, außerdem in drei Fällen" wegen "tateinheitlicher Zuhälterei und Förde-rung der Prostitution sowie wegen eines Falles der vorsätzlichen Körperverlet-zung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,- 5 -4. den nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.] wegen "Beihilfe indrei tateinheitlichen Fällen sowie in zwei tateinheitlichen Fällen der [X.]" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten.Die Angeklagten [X.] , [X.] und [X.]wenden sichhiergegen mit ihren Revisionen und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.Die Revision des Angeklagten [X.]erhebt überdies Verfahrensrügen, diejedoch aus den Erwägungen des [X.] in dessen [X.] nicht durchgreifen.Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen [X.]eils führt [X.] Änderung der Schuldsprüche sowie - soweit die Angeklagten [X.] und [X.] betroffen sind - zur vollständigen bzw. teilweisen Aufhebung [X.]. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2StPO).I. Die Schuldsprüche bedürfen der Änderung.1. Das [X.] hat den Tatbestand der Förderung der Prostitution(§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF) angewandt und dabei nicht bedacht, daß [X.] diesen mit Wirkung vom 1. Januar 2002 und damit vor [X.]eilsfin-dung durch das [X.] neu und enger gefaßt und die Deliktsbezeichnunggeändert hat (durch Art. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisseder Prostituierten - [X.] - vom 20. Dezember 2001, [X.]). Die geän-derte Vorschrift wäre hier als das den Angeklagten ersichtlich günstigere Rechtanzuwenden gewesen (§ 2 Abs. 3 StGB). Während § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGBaF (Förderung der Prostitution) u.a. voraussetzte, daß die Prostitutionsaus-übung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von- 6 -Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbunde-nen Nebenleistungen hinausgehen, verlangt der nunmehrige Tatbestand derAusbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF), daß die [X.] persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Er entsprichtinsoweit der Begehungsform des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF.Der [X.] kann den Schuldspruch ändern. Die vom [X.] insoweitrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben ohne weiteres, daß [X.] hier in persönlicher Abhängigkeit gehalten wurden, mithin auch derneue Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF)erfüllt ist. Davon ausgenommen ist lediglich der erste den Angeklagten [X.] betreffende Komplex (sieben [X.] Frauen).Aus den [X.]eilsgründen folgt in ihrem Zusammenhang, daß der Ange-klagte [X.]im zweiten, dritten und vierten Komplex (fünf [X.]Frauen von [X.] , erst zwei, dann drei [X.] Frauen von [X.] )sowie die Angeklagten [X.] und [X.]die Frauen in einem Abhän-gigkeitsverhältnis hielten, das deren persönliche Selbstbestimmung erheblichbeschränkte (vgl. zum Maßstab, auch zum Tatbestandsmerkmal des [X.] oder [X.] eines Betriebes nur [X.], 179/180). Ihnen [X.] Arbeitszeiten vorgegeben, sie wurden beaufsichtigt, durften nicht ohne Er-laubnis und großenteils nicht ohne Begleitung außer Haus gehen und erhieltenihren Anteil am [X.] nicht ausgezahlt, um sie gefügig zu halten. Hin-sichtlich des Lohns gab es lediglich für die vom Angeklagten [X.]vermit-telte Prostituierte Ba. während des zweiten Teiles ihres Aufent-haltes in [X.] eine Ausnahme, die jedoch an der Beschränkung derpersönlichen Selbstbestimmung im übrigen ersichtlich nichts zu ändern ver-mag.- 7 -Eine erhebliche Beschränkung der persönlichen Selbstbestimmung läßtsich den Feststellungen allerdings hinsichtlich der im Lokal des Angeklagten[X.] zunächst tätigen sieben [X.]n Frauen nicht entnehmen ([X.]. 12/13: Tätigkeit von "A. ", Z. , [X.]. , M. , [X.]. , Du. , V. vom März bis April 2001). [X.] es insoweit nur bei einem Schuldspruch wegen Zuhälterei verbleiben.Eine tateinheitlich verwirklichte Ausbeutung von Prostituierten im Sinne des §180a Abs. 1 StGB nF wird von den Feststellungen insoweit nicht getragen. [X.] einer tateinheitlichen Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1Nr. 2 StGB aF hat in diesem Tatkomplex zu entfallen (§ 2 Abs. 3 StGB).Soweit der [X.] den Schuldspruch entsprechend geändert hat (§ 180aAbs. 1 StGB nF anstatt § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, mit Ausnahme eines Fal-les betreffend den Angeklagten [X.] ), hätten sich die Angeklagten er-sichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Abgesehen davon,daß sie bereits auch wegen ausbeuterischer Zuhälterei angeklagt waren, ist inder Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis ergangen, demzufolge auch eineVerurteilung nach § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF in Betracht komme, der inhalt-lich mit § 180a Abs. 1 StGB nF übereinstimmt (vgl. zum Hinweis Anlage 10 zumProtokoll vom 15. April 2002). Der Zusammenhang der Hinweise ergab, daßauch für den Angeklagten [X.]der Vorwurf nach § 180a Abs. 1 Nr. 1StGB aF (merkmalsgleich mit § 180a Abs. 1 StGB nF) im Raume stand.2. Überdies hat die [X.] die Zahl der den Angeklagten [X.]und [X.] angelasteten Fälle in der [X.]eilsformel nicht zutreffend bezeich-net; der [X.] ändert dies entsprechend der Behandlung der Einzelfälle durchdie Kammer in den [X.]eilsgründen, namentlich bei der Strafbemessung. Dar-- 8 -über hinaus hat die Kammer die [X.] nicht in jeder Hinsichtrechtsfehlerfrei beurteilt; auch daraus ergeben sich [X.].Das [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.] betref-fend angenommen, daß die Taten des gewerbsmäßigen [X.] die damit im Zusammenhang stehenden Taten gegen die sexuelleSelbstbestimmung der betroffenen Frauen zur Tateinheit verbinden (§ 52StGB; vgl. dazu [X.], 657, 660 f.). Dementsprechend hat es für dieeinzelnen "[X.]" nur eine Einzelstrafe festgesetzt, obgleichzumeist jeweils mehrere Frauen geschleust wurden und geschädigt waren. [X.] [X.]eilsformel hingegen hat die [X.] die Fallzahl ersichtlich an [X.] der jeweils geschädigten Frauen ausgerichtet. Das steht mit der rechtli-chen Würdigung und der Strafbemessung - die jeweils zutreffend sind - nichtim Einklang. Auch für die sog. "Nichtschleusungsfälle" gilt, daß die [X.] die sexuelle Selbstbestimmung der Tatopfer wegen der teilweisen Iden-tität der Ausführungshandlungen jeweils zu Komplexen zusammenzufassensind, und zwar eingedenk der Höchstpersönlichkeit der durch die einschlägigenTatbestände geschützten Rechtsgüter (vgl. dazu nur [X.]R StGB § 181a Abs.1 Nr. 2 Konkurrenzen 3, § 181a Abs. 2 Konkurrenzen 1; siehe weiter [X.], 657). Insoweit kann auch mit einem Körperverletzungsdelikt zumNachteil einer Prostituierten Tateinheit bestehen, wenn diese Tat dazu dient,die Geschädigte zur Fortsetzung der Prostitution zu bewegen (vgl. nur [X.],[X.]. vom 16. Februar 1993 - 5 [X.]). Danach ergibt sich folgendes:a) Der Angeklagte [X.] hat in den ihm angelasteten "Schleusungs-komplexen" jeweils nur eine Tat begangen. Obgleich acht Frauen betroffen [X.], fallen ihm nur vier Taten sowie eine gefährliche Körperverletzung (zumNachteil S. ) zur Last, wie das [X.] in der rechtlichen- 9 -Würdigung und in seiner Strafzumessung zutreffend sieht. [X.] es auch nur fünf Einzelstrafen angesetzt. Der [X.] sieht keinen Anlaß, die[X.] zwischen dem zweiten und dritten "Schleusungskom-plex" anders zu beurteilen als das [X.].Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil [X.]steht zu denübrigen Tatbeständen - wie die [X.] rechtsfehlerfrei annimmt - in [X.]. Sie diente nicht unmittelbar dazu, die Geschädigte zur Fortsetzungder Prostitution zu bewegen. Vielmehr ließ der Angeklagte [X.]seine [X.] der Frau aus und wollte klarmachen, was es bedeute, sich ihm zu widerset-zen und ihn nicht über wichtige Vorgänge (hier das Verhalten Dritter, die sichzu diesem Zeitpunkt außerhalb seines [X.] befanden) zu unter-richten (vgl. UA S. 34).Der [X.] paßt die [X.]eilsformel der rechtlichen Würdigung und denStrafzumessungsgründen des [X.] an. Auf die Strafbemessung [X.] ersichtlich keinen den Angeklagten belastenden Einfluß, zumal das Land-gericht im ersten "[X.]" übersehen hat, daß die [X.] fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, sondern nach § 92a Abs. 2 AuslG zehnJahre Freiheitsstrafe, was den Angeklagten indes nicht beschwert.b) Dem Angeklagten [X.]sind vier "[X.]" zuzu-rechnen, die sechs Frauen betreffen. Mithin hat er insoweit vier Taten began-gen, bei denen die jeweils weiter verwirklichten Tatbestände zueinander [X.] stehen. Das gilt hier auch hinsichtlich der vorsätzlichen Körperver-letzung zum Nachteil S. . Diese steht zu den im ersten "Schleu-sungskomplex" (Schleusung vom 15. Oktober 2000) verwirklichten [X.] (u.a. § 181 Abs. 1 Nr. 3, § 181a Abs. 1 Nr. 2, § 180a Abs. 1 StGB) inweiterer Tateinheit, weil er die Frau "während eines Streits um die [X.] -der Prostitution" mißhandelte ([X.]). Auch die vom [X.] angenom-menen drei selbständigen Taten zum Nachteil "[X.] ", "[X.] " und B. (vgl. [X.], 57; "Nichtschleusungsfälle", § 181a Abs. 1 Nr. 2,§ 180a Abs. 1 StGB) stehen untereinander nicht in [X.], weil derZusammenhang des [X.]eils auch insoweit Teilidentität der [X.] hinsichtlich "[X.] " und "[X.] " einerseits belegt; andererseits istdie Tat zum Nachteil der B. dem sog. vierten "Schleusungs-komplex" zuzuschlagen, weil diese gemeinsam mit Da. und L. der Prostitution nachgehen mußte ([X.] Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen gegen [X.] [X.] in den genannten betroffenen Fällen (vgl. Beschluß-tenor Ziff. 3) unterliegen folglich der Aufhebung. Die Einzelstrafen in den"[X.]n" zwei und drei (Schleusungen vom 13. März 2001 undvom April 2001 betreffend Ba. und Pa. ) könnenindes bestehen bleiben. Für die insoweit abgeurteilten Taten bedingt die Auf-hebung der anderen Einzelstrafen ersichtlich keine Veränderung des [X.]. Auswirkungen der neu festzusetzenden Einzelstrafen auf diebeiden bestehen bleibenden Strafen, die dem Angeklagten günstig sein könn-ten, sind daher auszuschließen, zumal lediglich Fassungsmängel der [X.]eils-formel und [X.] hinsichtlich der Konkurrenzen in Rede stehen unddie [X.] auch hier im "[X.]" drei die [X.] 2 AuslG übergangen hat.Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht in [X.], in denen neue Einzelstrafen festzusetzen sind, einer höheren als derbisherigen Einzelstrafe nicht grundsätzlich entgegen. Vom [X.] alsselbständig erachtete Taten ([X.]) sind als solche entfallen (mit den- 11 -zugehörigen Einzelstrafen); sie sind jetzt mit anderen Taten zur Tateinheit [X.]. Der Unrechtsgehalt dieser nun zur Tateinheit zusammen gefaßtenTaten ist damit erhöht. Das Verschlechterungsverbot, welches grundsätzlichauch für Einzelstrafen gilt, gebietet bei dieser Sachlage deshalb nur, daß [X.] der jeweils betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessungder jeweils neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird. Überdiesdarf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. [X.]RStPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7; [X.], Beschluß vom 27. November 1997- 5 StR 464/97; [X.] in [X.]. § 358 Rdn. 30 m.w.N.; Ruß ebendort§ 331 Rdn. 2a [X.]; siehe auch schon [X.], 61, 63; 62, 74, 76).c) Die dem Angeklagten [X.]angelasteten 17 Einzelfälle, die17 Frauen betreffen, sind ebenfalls wegen Teilidentität der [X.] zu vier Taten zusammenzufassen. Die sieben [X.]n Frauen(März bis April 2001), die von [X.] vermittelten fünf [X.]n Frauen(April bis Mai 2001), die zunächst zwei (Mai bis [X.]ni 2001), später drei weite-ren [X.]n Frauen ([X.]ni 2001), die für den Angeklagten [X.]tätigwaren, arbeiteten in dem selben Bordell bei dem Angeklagten [X.] unter grundsätzlich ähnlichen Bedingungen. Der Zusammenhang der [X.]eils-gründe belegt, daß die Ausführungshandlungen des Angeklagten [X.] gegenüber diesen Prostituierten in den vier Gruppen zumindest teilweise [X.] und identisch waren (siehe nur [X.]R StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2Konkurrenzen 3).Da insoweit keine der Einzelstrafen gegen den Angeklagten [X.] bestehen bleiben kann, ist der gesamte Strafausspruch gegen diesen Ange-klagten aufzuheben. Für die neue Straffindung gilt hinsichtlich des [X.] das bereits Ausgeführte (siehe oben [X.]. Die Schuldspruchänderung ist auf den Mitangeklagten [X.] zuerstrecken, der in zwei Fällen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten [X.]("[X.]" zwei und drei) geleistet hat (§ 357 StPO). [X.] auf die Strafzumessung insoweit sind zur Überzeugung des [X.]s ausge-schlossen.[X.] Die Feststellungen des angefochtenen [X.]eils können vollumfänglichbestehen bleiben, auch soweit die Strafaussprüche aufzuheben sind; denn in-soweit stehen lediglich [X.] und Fassungsmängel in Rede. Derneue Tatrichter wird die bezeichneten Einzelstrafen und die Gesamtstrafen fürdie Angeklagten [X.] und [X.] neu festzusetzen haben. Ergän-zende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind statthaft.[X.] Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision des Angeklagten[X.]folgt daraus, daß dieses Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt(§ 473 Abs. 1 StPO).Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf

Meta

1 StR 313/02

19.11.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 1 StR 313/02 (REWIS RS 2002, 645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 645

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