Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. Xa ZR 62/07

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2401

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[X.]BESCHLUSS Xa ZR 62/07vom 14. Oktober 2010 in der [X.]

- 2 - Der [X.] des [X.] hat am 30. September 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für die Teil-nahme an der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2010 ein-schließlich deren Vorbereitung wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 3.198,01 [X.] einschließlich Um-satzsteuer festgesetzt. Der Antrag des gerichtlichen Sachverständigen auf Festsetzung einer gesonderten Vergütung für die Stellungnahme auf das Schreiben der Patentanwälte [X.]

und Partner vom 26. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der gerichtliche Sachverständige hat im vorliegenden Verfahren nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens, für das er eine Vergütung in Höhe von 14.458,50 [X.] erhalten hat, für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und deren Vorbereitung einschließlich Reisekosten einen Betrag von 5.863,61 [X.] als Vergütung in Rechnung gestellt. Diesen hat er wie folgt aufgeschlüsselt: 1 - 3 - Verhandlung und Vorbereitung 3.840,00 [X.] zuzüglich Um-satzsteuer Reisekosten 1.294,01 [X.]. 2 Dabei hat er ersichtlich einen Stundensatz von 80 [X.] (netto) zugrunde gelegt. Die Beklagten haben der Vergütungsforderung zugestimmt, während sich die Klägerin ihr widersetzt hat. Sie hat geltend gemacht, dass für die [X.] allenfalls sechs Stunden angemessen seien. Für einen Flug von [X.] nach [X.] hätten allenfalls 792 [X.] aufgewendet werden müssen. 3 Der gerichtliche Sachverständige macht demgegenüber geltend, die Vorbereitungskosten seien erforderlich gewesen und angemessen. Das Gericht sei zudem über seine Anreise aus [X.] informiert gewesen. 4 I[X.] Die Vergütung kann nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festgesetzt werden. Der weitergehende Antrag des Sachverständigen ist [X.]. 5 1. Es können anerkannt werden: 6 Vorbereitungszeit 8 Stunden. An- und Abreise (wie geltend gemacht) 6 Stunden. Anwesenheit im Gericht (wie geltend gemacht) 6 Stunden. Die weitergehend geltend gemachte Vorbereitungszeit hat der Sachver-ständige nicht näher aufgeschlüsselt. Es ist auch nicht erkennbar, dass für die Vorbereitung die geltend gemachte [X.] von 36 Stunden erforderlich und an-7 - 4 - gemessen gewesen wäre. Dies ergibt einen erstattungsfähigen [X.]aufwand von insgesamt 20 Stunden, der, wie geltend gemacht ist, mit 80 [X.] zu vergü-ten ist, mithin mit 1.600 [X.] netto. Hinzu kommen 19 % Umsatzsteuer (304 [X.]). 8 Daneben steht dem Sachverständigen ein Tagegeld in Höhe von 12 [X.] zu (§ 6 [X.], § 4 EStG). Die Flugkosten können einschließlich der [X.] in der geltend gemachten Höhe von 1.294,01 [X.] anerkannt werden. Diese sind auch in [X.] der Klägerin noch nicht als unangemessen hoch [X.]. 9 Daraus ergibt sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 3.198,01 [X.]. Die weitergehende Vergütungsforderung ist zurückzuweisen. 10 2. Für seine Stellungnahme zu dem Schreiben der Klägervertreter vom 26. Juli 2010 kann der Sachverständige eine Vergütung nicht beanspruchen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird Sachverständigen eine Vergütung oder [X.] nur nach dem [X.]. Damit regelt dieses Gesetz Vergütung und Entschädigung grundsätzlich abschließend (vgl. [X.], [X.], 39. Aufl. Rn. 1, 6 zu § 1 [X.]; zur früheren Rechtslage [X.], Urteil vom 25. Oktober 1983 - [X.], NJW 1984, 870, juris-Rn. 10). Mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 [X.] 11 - 5 - sind grundsätzlich auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstat-tung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]), ein Ausnahmefall nach dieser Bestimmung liegt nicht vor. [X.] [X.] [X.]

[X.] Schuster Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.02.2007 - 4 Ni 35/05 ([X.]) -

Meta

Xa ZR 62/07

14.10.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. Xa ZR 62/07 (REWIS RS 2010, 2401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2401

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