Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.06.2010, Az. 4 AZR 928/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 5821

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Gegenstand

Anwendbarkeit des UmzugsTV auf eine Umsetzung im Rahmen der Verlegung einer Abteilung des BND von Pullach nach Berlin - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2008 - 6 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrages über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des [X.] vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands ([X.]) vom 24. Juni 1996. Die Laufzeit dieses Tarifvertrages ist mehrfach verlängert worden, zuletzt bis zum 31. Dezember 2011.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1987 beim [X.] ([X.]) in dessen Zentrale in [X.] bei [X.] als Angestellter beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 4. März 1987 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem [X.] und den diesen ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. Ferner sollten auch die zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen sonstigen Tarifverträge sowie der Tarifvertrag vom 21. Mai 1979 über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts [X.] gelten. Der Kläger war zuletzt in der Abteilung V (Terrorismus, organisierte Kriminalität) eingesetzt, die am 1. August 2001 gebildet worden war.

3

Bereits in den Jahren seit 1999 waren der [X.] und die Abteilung [X.] des [X.] nach [X.] umgezogen. Aufgrund einer Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahre 2003 sollte auch die Abteilung V, die in Teilen aus der Abteilung [X.] hervorgegangen war, von der Zentrale in [X.] nach [X.] verlagert werden. Der Umzug der Abteilung V verzögerte sich jedoch teilweise und wurde in mehreren Teil-Umzügen durchgeführt. Bei diesen Umzügen der Abteilungen des [X.] war zunächst zugunsten der Beschäftigten jeweils der [X.] angewandt worden. Dies wurde ua. zurückgeführt auf eine Entscheidung des seinerzeitigen Chefs des [X.], Bundesminister [X.], aus dem Jahre 1999. Im Folgenden wurden allen weiteren Mitarbeitern aus der Abteilung V, die nach [X.] verlagert wurde, Leistungen nach dem [X.] gewährt.

4

Am 6. März 2006 entschied der damalige Chef des [X.], Bundesminister Dr. de [X.], mit Wirkung ab dem 15. März 2006 den [X.] auf die Beschäftigten des [X.] nicht mehr anzuwenden. Dies sollte auch die Mitarbeiter der noch nicht umgezogenen Teile der Abteilung V betreffen.

5

Am 20. Dezember 2006 erging eine „Versetzungsverfügung“ bezüglich des [X.], wonach er mit Wirkung ab dem 6. Februar 2007 zur Dienststelle des [X.] in [X.] versetzt werde. Leistungen nach dem [X.] erhielt er nicht.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei auch auf seine Umsetzung zur Dienststelle [X.] anzuwenden. Die Verlagerung der Abteilungen des [X.] stünden in zumindest mittelbarem Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von [X.] nach [X.]. Jedenfalls sei er mit den vor dem 15. März 2006 nach [X.] umgesetzten Beschäftigten gleichzubehandeln. Die Abteilung V sei allein aus Gründen der Unterbringung in zwei Etappen nach [X.] verlagert worden.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf den Kläger anlässlich seiner Umsetzung zum Dienstort [X.] vom 6. Februar 2007 den Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des [X.] vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands ([X.]) vom 24. Juni 1996 anzuwenden.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der [X.] auf die Umsetzung des [X.] keine Anwendung finde. Die Verlagerung der restlichen Teile der Abteilung V nach [X.] sei nicht im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes nach [X.] erfolgt, sondern sei eine rein innerorganisatorische Zusammenführung. Auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe nicht. Die Frage des Zusammenhangs mit der ursprünglichen Verlegungsentscheidung habe 2006 anders beantwortet werden müssen als 1999. Die Entscheidung des [X.] vom 6. März 2006 habe der Anpassung an die tatsächliche Situation gedient. Die Situation der von den jeweiligen Teilumzügen betroffenen Mitarbeiter sei nicht miteinander vergleichbar. Im Übrigen könne im öffentlichen Dienst ohnehin nicht von der Bereitschaft zu übertariflichen Leistungen ausgegangen werden.

9

Arbeitsgericht und [X.] haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit der vom [X.] zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

A. Das [X.] hat den Antrag für begründet gehalten. Anders als das Arbeitsgericht, das von einem Anspruch des [X.] aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ausgegangen war, hat sich das [X.] zur Begründung unmittelbar auf § 1 Abs. 1 [X.] bezogen. Dieser gelte für die unter den [X.] fallenden Arbeitnehmer des [X.], was beim Kläger der Fall sei. Seine Umsetzung nach [X.] sei zumindest in mittelbarem Zusammenhang mit der [X.]erlegung des Parlaments- und Regierungssitzes erfolgt, was sich auch daran zeige, dass die [X.] selbst den [X.] auf die Beschäftigten des [X.] angewandt habe, die vor 2006 im Wege der [X.]erlagerung ihrer Abteilungen nach [X.] hätten wechseln müssen. Die hier behandelte [X.]erlegung der Abteilung [X.] des [X.] sei bereits 2003 von der [X.]regierung beschlossen worden und lediglich aufgrund von [X.] in [X.] in mehreren Stufen erfolgt. Die [X.]erlängerung der Laufzeit des [X.] unter Mitwirkung der [X.]n spreche gegen die von der [X.]n im Rechtsstreit vorgetragene engere Auslegung des Begriffs des „Zusammenhangs“. Der Geltungsbereich des [X.] habe durch die [X.]erwaltungsanordnung des [X.]kanzleramtes vom März 2006 nicht eingeengt werden können. Die [X.] sei als Tarifvertragspartei an das von ihr [X.]ereinbarte gebunden.

B. Dies erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Die [X.] ist verpflichtet, den [X.] auf die Umsetzung des [X.] von [X.] nach [X.] anzuwenden.

I. Der Antrag des [X.] ist zulässig.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder [X.]erpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder [X.] auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur [X.] 21. April 2010 - 4 [X.] -; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 128, 165 ).

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des [X.]erfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein. Sein [X.]orliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 14, [X.]E 124, 240). Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa [X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] 522/04 - Rn. 12, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001 - 4 [X.] 757/00 - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 100, 43).

2. Danach ist der Antrag des [X.] zulässig.

Er begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Die Parteien streiten über die [X.]erpflichtung der [X.]n zur Anwendung eines Tarifvertrages auf einen konkreten Sachverhalt und in diesem Zusammenhang über die Auslegung einer tariflichen Norm sowie das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs. Das ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Der Kläger hat auch ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung, weil durch die Entscheidung über das Bestehen des Rechtsverhältnisses alle Folgefragen aus der Anwendung des [X.] unstreitig zu beantworten sind. Allein die Frage der Anwendung selbst ist umstritten. Zwischen den Parteien sind dagegen keine Streitigkeiten offenbar oder auch nur zu befürchten, die in Einzelfragen bei einer Anwendung des [X.] auf die Umsetzung des [X.] von [X.] nach [X.] auftreten könnten.

II. Der Antrag des [X.] ist auch begründet. Zwar ergibt sich die Anwendbarkeit der Regelungen des [X.], anders als das [X.] meint, nicht aus einer unmittelbaren Anwendung dieses Tarifvertrages. Denn deren [X.]oraussetzungen sind nicht erfüllt. Aber die [X.] hat durch eine freiwillige generalisierende Entscheidung die Regelungen des [X.] auf diejenigen Beschäftigten der Abteilung [X.] des [X.] angewandt, die bis zum 14. März 2006 nach [X.] versetzt worden sind, weil ihre Abteilung dorthin verlagert worden ist. Die [X.] ist insoweit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, der im Streitfall gebietet, auch auf den Kläger als einen der ab dem 15. März 2006 umziehenden angestellten Mitarbeiter der Abteilung [X.] den [X.] anzuwenden.

1. Der [X.] findet keine unmittelbare Anwendung auf die [X.]ersetzung des [X.] nach [X.], auch wenn der [X.] als einer den [X.] ergänzenden Tarifverträge von der [X.] im Arbeitsvertrag der Parteien erfasst ist. Die [X.]erlagerung der Abteilung [X.] des [X.] von [X.] nach [X.] fällt nicht unter der Geltungsbereich des [X.].

a) Mit Beschluss vom 20. Juni 1991 entschied der Deutsche [X.]tag, dass zukünftig [X.] der Sitz von Parlament und Regierung sein solle. Im Zuge der Umsetzung dieses Beschlusses wurden zahlreiche Regelungen getroffen. Hierzu gehört im weiteren Sinne auch die [X.]ereinbarung des [X.] vom 24. Juni 1996. Dieser enthält folgende Bestimmung über seinen Geltungsbereich:

        

Präambel         

        

Die Tarifvertragsparteien erklären, daß für sie bei Maßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages die Sicherung der Funktionsfähigkeit der [X.]erwaltung [X.]orrang hat.

        

Sie bekräftigen das Ziel, für die Beschäftigten aller [X.]einrichtungen, die im Zuge der Umsetzung des [X.]tagsbeschlusses vom 20. Juni 1991 ihren Sitz verlegen, den Umzug sozialverträglich auszugestalten. Sie gehen davon aus, daß unter Beachtung der Tarifautonomie alle von den Maßnahmen im Sinne des § 1 dieses Tarifvertrages betroffenen Beschäftigtengruppen gleichbehandelt werden und nehmen Bezug auf das Dienstrechtliche [X.].

        

…       

        

§ 1     

        

Geltungsbereich           

        

(1) Der Tarifvertrag gilt für die unter den [X.], den [X.]-O, den [X.] und den [X.]-O fallenden Arbeitnehmer des [X.] und trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen [X.]tages vom 20. Juni 1991 zur [X.]ollendung der Einheit [X.]. Er gilt für alle personellen Maßnahmen, die in Bezug zu [X.]erlegungen von [X.]erfassungsorganen, obersten [X.]behörden und sonstigen Einrichtungen des [X.] stehen, die

        

-       

im Zusammenhang mit der [X.]erlegung des [X.] [X.] nach [X.] oder

        

-       

als Ausgleich für die Region [X.] oder

        

-       

entsprechend den [X.]orschlägen der Föderalismuskommission

        

erfolgen.

        

(2) Der Tarifvertrag gilt für die Maßnahmen i. S. d. Abs. 1, die spätestens bis zum 31. Dezember 2000 erfolgen.

        

…“    

Das im Tarifvertrag angesprochene Dienstrechtliche [X.] vom 30. Juli 1996 ([X.]) hat in § 1 folgenden Wortlaut:

        

„§ 1 Anwendungsbereich           

        

Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen [X.]tages vom 20. Juni 1991 zur [X.]ollendung der Einheit [X.]. Es gilt für alle personellen Maßnahmen, die in Bezug zu [X.]erlegungen von [X.]erfassungsorganen, obersten [X.]behörden und sonstigen Einrichtungen des [X.] stehen, die

        

-       

im Zusammenhang mit der [X.]erlegung des [X.] [X.] nach [X.] oder

        

-       

als Ausgleich für die Region [X.] oder

        

-       

entsprechend den [X.]orschlägen der Föderalismuskommission

        

erfolgen.“

b) Der Umzug des [X.] nach [X.] erfüllt nicht die [X.]oraussetzungen, die der [X.] in seiner Geltungsbereichsbestimmung aufstellt. In Betracht kommt hier allein die [X.]erlegung einer sonstigen Einrichtung des [X.], die im Zusammenhang mit der [X.]erlegung des [X.] [X.] nach [X.] steht. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend nicht gegeben.

[X.]) Das [X.], dem im Rahmen der Geltungsbereichsbestimmungen der [X.] nachgebildet ist und auf das der [X.] ausdrücklich Bezug nimmt, ist nach der Gesetzesbegründung geschaffen worden, um die aus der [X.]erlegung des Sitzes von Regierung und Parlament von [X.] nach [X.] für die betroffenen Mitarbeiter erwachsenden Nachteile in erforderlichem und angemessenem Umfang auszugleichen. Die zum Ausgleich der ansonsten mit der [X.]erlegung der dienstlichen Tätigkeiten an einen anderen Ort im Regelfall verbundenen Belastungen vorgesehenen Regelungen im öffentlichen Dienstrecht wurden für den [X.]ollzug des [X.]tagsbeschlusses vom 20. Juni 1991 als nicht ausreichend angesehen. Gleichzeitig sollte die volle Funktionsfähigkeit von Regierung und Parlament erhalten bleiben (BT-Drucks. 13/2377 S. 5). Daraus ergibt sich, dass der gesetzliche Begriff des „Zusammenhangs“ iSv. § 1 Satz 2 [X.] eng auszulegen ist, da er von vornherein nur vereinigungsbedingte [X.] mit eng begrenztem Personenkreis erfassen wollte und nicht jede [X.]erlegung einer Behörde an den neuen Parlaments- und Regierungssitz [X.] (B[X.]erwG 26. März 2009 - B[X.]erwG 2 A 4.07 - Rn. 19, [X.] 232 § 26 [X.] Nr. 42).

[X.]) Dieser - gesetzlich und tariflich gleichermaßen vorausgesetzte - Zusammenhang zum Beschluss des Deutschen [X.]tages vom 20. Juni 1991 ist bei der Entscheidung zur [X.]erlagerung von bestimmten Abteilungen des [X.] nicht gegeben.

(1) Bereits vor der Umzugsentscheidung, die erst acht Jahre nach dem [X.]tagsbeschluss im Jahr 1999 erfolgte, war der Sitz des [X.] nicht [X.], sondern [X.]. Die Aufgabe des [X.] [X.] konnte daher nicht entscheidend für die Umzugsentscheidung des [X.] sein. Dass sie es auch nicht war, ergibt sich aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der [X.]tagsabgeordneten Dr. Christa Luft ua. vom 5. Juni 2000, in der die [X.]regierung durch das [X.]kanzleramt mitteilte, dass der Grund für die [X.]erlagerungsentscheidung in der Herstellung eines „kurzen Drahtes“ zwischen dem [X.] und der [X.]regierung lag, die angesichts der „erhöhten internationalen [X.]erantwortung“ der [X.]republik Deutschland die [X.]erfügbarkeit des [X.] „für eine intensive Abstimmung mit den Regierungsstellen“ verlange. Dem könne der [X.] „nur vor Ort, am Sitz der [X.]regierung entsprechen“ (BT-Drucks. 14/3499 S. 1). Wenn der Regierungssitz in [X.] geblieben wäre, hätte mit dieser Begründung ein Umzug von [X.] nach [X.] erfolgen müssen. Der im Gesetz geforderte Zusammenhang der Maßnahme mit der [X.]erlegung der Behörde oder Einrichtung kann sich nicht aus dem Inhalt der Tätigkeit ergeben, sondern nur aus dem „verlagerungsbedingten“ Ortswechsel (B[X.]erwG 25. Januar 2001 - B[X.]erwG 2 A 4.00 - Rn. 26, [X.] 2001, 410, 411).

(2) Die grundsätzliche Umzugsentscheidung selbst ist nach der Antwort der [X.]regierung auf die Kleine Anfrage auf [X.]eranlassung des damaligen [X.]kanzlers durch einen Organisationserlass des Chefs des [X.]kanzleramtes vom Juni 1999 getroffen worden, wonach die Dienststelle [X.] des [X.] aufgebaut werden sollte. Seit dem 24. August 1999 wird [X.] als zweiter Dienstsitz des [X.] geführt. Die beim Aufbau des [X.]er Dienstsitzes des [X.] entstehenden Kosten wurden durch das [X.]kanzleramt den Kosten, die durch den Umzug von Parlament und Regierung von [X.] nach [X.] entstehen, ausdrücklich nicht zugerechnet (vgl. BT-Drucks. 14/3499 S. 2).

(3) Dementsprechend hat auch das [X.]verwaltungsgericht entschieden, dass das - insofern gleichlautende - [X.] auf einen Beamten des [X.], der wie der Kläger ab dem 6. Februar 2007 seinen Dienst in [X.] verrichten sollte, nicht anzuwenden ist. Die [X.]erlegung eines Teiles des [X.]nachrichtendienstes von [X.] nach [X.] weise nicht den vom Gesetz geforderten Zusammenhang mit der [X.]erlegung des [X.] [X.] nach [X.] auf (26. März 2009 - B[X.]erwG 2 A 4.07 - Rn. 21, [X.] 232 § 26 [X.] Nr. 42).

2. Die [X.] ist aber aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem [X.] zu gewähren.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts ist es einem Arbeitgeber, der aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip gewährt, verwehrt, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund vom Erhalt dieser Leistungen auszunehmen. Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten (vgl. nur 1. April 2009 - 10 [X.] 353/08 - Rn. 14 mwN, [X.] BGB § 611 Gratifikation Nr. 284). Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn mit einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. [X.] 15. Oktober 1985 - 2 [X.] - [X.]E 71, 39, 58). [X.]erstößt der Arbeitgeber gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ist er verpflichtet, die Regel auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und diese entsprechend zu begünstigen. Daraus kann sich ein Anspruch der bisher vom Arbeitgeber ausgenommenen Arbeitnehmer auf die den Begünstigten gewährten Leistungen ergeben ([X.] 15. Juli 2009 - 5 [X.] 486/08 - Rn. 11 ff., [X.] BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20; 21. Januar 2003 - 9 [X.] 4/02 - [X.]E 104, 272, 278).

b) Nach diesen Maßstäben stehen dem Kläger die Leistungen aus dem [X.] in der gleichen Weise zu, wie sie von der [X.]n denjenigen Mitarbeitern aus der Abteilung [X.] des [X.] gewährt worden sind, die vor dem 15. März 2006 im Zuge der [X.]erlagerung von Teilen des [X.] von [X.] nach [X.] gewährt worden sind. Die Bildung von zwei verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern der Abteilung [X.], die sich hinsichtlich des Umzugszeitpunkts danach unterscheiden, ob sie vor oder ab dem 15. März 2006 versetzt worden sind, beruht nicht auf einem sachlichen [X.], der die unterschiedliche Behandlung der beiden [X.]n rechtfertigen könnte.

[X.]) Die [X.] hat den Mitarbeitern der Abteilung [X.] des [X.], die im Zuge der [X.]erlagerung ihrer Abteilung von [X.] nach [X.] umgesetzt worden sind, aufgrund einer freiwilligen Entscheidung Leistungen nach dem [X.] gewährt.

(1) Eine aus anderem Rechtsgrund sich ergebende [X.]erpflichtung zur Anwendung des [X.] bestand für die [X.] nicht. Die [X.]erlagerung bestimmter Abteilungen des [X.] nach [X.] stand nicht in dem vom [X.] und dem [X.] geforderten engen Zusammenhang mit der [X.]erlagerung des [X.] von [X.] nach [X.], so dass die Maßnahme nicht in den Geltungsbereich des [X.] fiel.

(2) Hiervon ist auch die [X.] selbst ausgegangen. [X.] hat sie sich für das Klageabweisungsbegehren darauf berufen, dass der [X.] durch eine „Auslegungsentscheidung“ des [X.]kanzleramtes auf die Mitarbeiter des [X.] Anwendung gefunden habe. Dies sei in eigener Ressortzuständigkeit des [X.]kanzleramtes erfolgt und durch Erlasse sowie abschließend durch die [X.]erwaltungsanweisung vom 23. September 2004 umgesetzt worden; „eine gesetzliche Regelung zur Anwendung des [X.] auf den [X.] hat … daher zu keiner Zeit bestanden. Dies bedeutet, dass die Anwendung des [X.] auf die Mitarbeiter des [X.] von Anfang an ausschließlich auf eine, den § 1 [X.] sowie § 1 [X.] ausfüllende, [X.]erwaltungsentscheidung gestützt war“. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Anwendung des [X.] auf eine [X.]behörde ergebe sich aus § 1 des [X.], jedoch bedürfe es dazu einer „eigenständigen Anwendungsentscheidung (Ermessensentscheidung) des zuständigen Ressorts ([X.]). Diese manifestierte sich durch die Erlasslage des [X.]es, zuletzt durch die [X.]erwaltungsanweisung des [X.]es vom 23. September 2004“.

Dem entspricht auch, dass nach Auffassung des Chefs des [X.]kanzleramtes ausweislich seiner Antwort auf die oa. Kleine Anfrage weder der Zeitpunkt des Umzugs noch dessen Begründung in einen Zusammenhang mit der Hauptstadtverlagerung gebracht wurde - und auch nicht werden konnte - noch dass die dafür zu erbringenden Aufwendungen den Kosten für den Umzug von Parlament und Regierung von [X.] nach [X.] zugerechnet werden sollten.

Ferner hat das [X.]verwaltungsgericht bereits im Jahre 2001, also mehr als zwei Jahre vor der Entscheidung über den weiteren [X.]orabumzug der Abteilung [X.] des [X.] von [X.] nach [X.], erhebliche Zweifel daran geäußert, dass der vom [X.] geforderte Zusammenhang zur Hauptstadtverlagerung besteht:

        

„Der schwerpunktmäßig in [X.] ansässige [X.]nachrichtendienst befand sich bisher nicht in räumlicher Nähe der [X.]regierung. Wenn dies nach der Anordnung des [X.]kanzlers künftig in verstärktem Maße der Fall sein soll, so beruht diese organisatorische Entscheidung jedenfalls nicht unmittelbar auf der [X.]erlegung des Sitzes der [X.]regierung von [X.] nach [X.]“ (B[X.]erwG 25. Januar 2001 - B[X.]erwG 2 A 4.00 - Rn. 24, [X.] 2001, 410, 411).

Wie der bereits zitierte Bericht der [X.]regierung an das [X.]ertrauensgremium des Deutschen [X.]tages vom 11. April 2006 zeigt, ist diese Entscheidung im [X.]kanzleramt auch zur Kenntnis genommen worden (Bericht [X.]). Gleichwohl ist die Entscheidung über den Umzug der Abteilung [X.] und die Anwendung des [X.] auf die davon betroffenen Arbeitnehmer zwei Jahre nach der Entscheidung des [X.]verwaltungsgerichts im Jahre 2003 getroffen worden. Entsprechend hat auch der damalige St[X.]tssekretär Dr. [X.] auf eine Anfrage des [X.] [X.] am 23. Mai 2003 geantwortet:

        

„Auch für die weiteren nach [X.] umziehenden Angehörigen des [X.]nachrichtendienstes sollen das ‚Dienstrechtliche [X.]’ und die mit ihm zusammenhängenden Hilfen bereitstehen“ (BT-Drucks. 15/1081 S. 1).

[X.]) Diese freiwilligen Leistungen an die Mitarbeiter der nach [X.] verlagerten Abteilung [X.] des [X.] sollen denjenigen Arbeitnehmern nicht mehr gewährt werden, die ab dem 15. März 2006 umgesetzt worden sind und umgesetzt werden. Die von der [X.]n durch den Erlass vom 6. März 2006 geschaffene Stichtagsregelung kann die Differenzierung zwischen den verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern der Abteilung [X.] jedoch nicht sachlich rechtfertigen.

(1) Eine von einem Arbeitgeber nach einem generalisierenden Prinzip gewährte freiwillige Leistung kann von ihm grundsätzlich auch nach einer Stichtagsregelung wieder entzogen werden. Entscheidend für die Zulässigkeit einer dadurch bewirkten Gruppenbildung sind dabei die hinter der Stichtagsregelung stehenden Sachgründe, die die Differenzierung rechtfertigen müssen. Das bloße Bestreben, seine Kostenbelastung zu reduzieren, rechtfertigt nicht jede beliebige zeitliche Differenzierung (MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 Rn. 1131 f.). Die Differenzierungsgründe, dh. die Gründe für die Ungleichbehandlung, müssen auf vernünftigen einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen. Die Grenze zur Willkür wird durch eine Regelung allerdings nicht schon dann überschritten, wenn die getroffene Lösung nicht die zweckmäßigste und vernünftigste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt ([X.] 12. Dezember 2007 - 10 [X.] 24/07 - Rn. 21, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 16). Dabei hat im Prozess der Arbeitgeber die nicht ohne weiteres erkennbaren Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach. Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar, oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte [X.] verlangen, nach Maßgabe der begünstigten [X.] behandelt zu werden ([X.] 2. August 2006 - 10 [X.] 572/05 - Rn. 35, [X.] 2001 § 75 Nr. 3).

(2) Danach rechtfertigt die Stichtagsregelung der [X.]n keine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter der Abteilung [X.] des [X.] je nach dem, ob sie vor oder ab dem 15. März 2006 die Umsetzungsanordnung von [X.] nach [X.] erhalten haben.

(a) Die [X.] begründet die gewählte Differenzierung in der Revisionsbegründung zweifach.

([X.]) Zum einen sei von vornherein keine Gleichbehandlung der verschiedenen Teile der Abteilung [X.] vorgesehen gewesen, weil die [X.] Terrorismus zusammenhangsbedingt nach [X.] habe umziehen müssen, die [X.] Organisierte Kriminalität jedoch erst im Nachhinein aufgrund einer innerdienstlichen Organisationsentscheidung nachgezogen sei.

([X.]) Die [X.] beruft sich zum anderen aber auch darauf, dass es sich bei dem Erlass vom 6. März 2006 um eine „Stichtagsregelung“ handele, die unter Berücksichtigung aller Umstände „nachvollziehbar“ sei. Der [X.] sei wegen des Zeitablaufs nach der Umzugsentscheidung sowie wegen der Meinungsbildung im [X.]ertrauensgremium des Deutschen [X.]tages und der geänderten Haushaltssituation begründet.

Bereits erstinstanzlich hatte die [X.] vorgetragen, dass sich der unmittelbare Zusammenhang iSv. § 1 [X.] bzw. [X.] „durch die zeitliche Streckung … verflüchtigt“ habe. In der Revisionsbegründung wird dargelegt, „das wesentliche Merkmal des ‚Zusammenhangs’“ habe sich „im Laufe der Zeit minimiert“.

Die [X.] gibt ferner zu erkennen, dass die [X.]eränderung der Haushaltssituation für die Änderungsentscheidung vom 6. März 2006 zumindest mitursächlich war. Die „immer engere Sichtweise“ auf den Begriff des Zusammenhangs sei durch haushalterische Erwägungen „[X.]“ gewesen, zumal nach dem Regierungswechsel Ende 2005 „die Kostenfrage des Umzugs des [X.] nach [X.] vor dem Hintergrund der bestehenden Haushaltssituation in einem anderen Licht gesehen wurde. Zuständige Regierungs- und Parlamentsgremien waren daher nicht länger bereit, eine weite Auslegung für die Zukunft mitzutragen“. In der Revisionsbegründung wird dies dahingehend konkretisiert, dass „das [X.]ertrauensgremium des Deutschen [X.]tages, welches für die Mittelbewilligungen und für die Umzüge zuständig war, aufgrund der Haushaltssituation nicht mehr bereit war, die vom [X.]kanzleramt vorgenommene … Anwendung der Regelungen aus dem Umzugstarifvertrag auf die Mitarbeiter des [X.]nachrichtendienstes mitzutragen“. Bereits das zeitnahe, am 17. März 2006 von der Leitung des [X.] an die Mitarbeiter gerichtete Informationsschreiben hatte diese über die Entscheidung des [X.]kanzleramtes dahingehend informiert, dass nach dessen Auffassung die weitere Anwendung des [X.] und des [X.] „zu vermeidbaren Mehraufwendungen (führe), die mit den haushaltspolitischen Notwendigkeiten nicht zu vereinbaren seien“.

(b) Diese Differenzierungsbegründungen stellen keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen dar.

([X.]) Die generalisierende Entscheidung der [X.]n zur Gewährung der zusätzlichen Leistungen aus dem [X.] an die umgesetzten Mitarbeiter bezog sich nach den Feststellungen des [X.]s auf „die Abteilung [X.]“ und differenzierte nicht zwischen deren [X.]en Terrorismus und Organisierte Kriminalität. Dies entspricht dem vom [X.]kanzleramt verfassten und von der [X.]n zu den Akten gereichten Bericht der [X.]regierung an das [X.]ertrauensgremium des Deutschen [X.]tages zur Anwendung des [X.] und seiner Begleitregelungen im Zusammenhang mit den bisher getätigten Teilumzügen des [X.] nach [X.] vom 11. April 2006. In diesem informierte die [X.]regierung über die [X.]erlegung einzelner Teile des [X.] und die zugrunde liegenden Entscheidungen. Dabei wird zunächst der Aufbau der Dienststelle [X.] und die [X.]erlegung der Abteilung [X.] (Auswertung) behandelt. Sodann heißt es zur [X.]erlagerungsentscheidung betr. die Abteilung [X.]:

        

„Gleiches gilt für die Abteilung 5 (Terrorismus, Organisierte Kriminalität), bei der es sich um eine zum [X.] neu geschaffene Abteilung handelt, die sogar in Teilen aus der Abteilung 3 hervorging und auswertende sowie beschaffende Funktionen im Wege des sog. ‚Desk-Prinzips’ kombiniert. Über deren [X.]erlagerung wurde im Jahre 2003 entschieden. Nach der [X.]erlagerung der ‚klassischen’ Auswertung (der Abteilung 3) lag die [X.]erlagerung auch dieser Abteilung völlig in der Konsequenz der vorangegangenen Überlegungen. Nur dadurch ist es möglich, die gesamte Auswertung am neuen Regierungssitz [X.] zu konzentrieren. Wegen des Zusammenhangs mit dem [X.] und der vorherigen [X.]erlagerung der Abteilung 3 wurde der geplante Gesamtumzug des [X.] bewusst nicht abgewartet, sondern entschieden, die Abteilung 5 wie zuvor die Abteilung 3 vorab zu verlagern“ (Bericht S. 6, hervorgeh. im Original).

Die Entscheidung zu einem [X.] bestimmter Abteilungen des [X.] ist hiernach nicht nur hinsichtlich des [X.] und der Abteilung [X.] - insoweit bereits 1999 -, sondern auch hinsichtlich der gesamten Abteilung [X.] - insoweit im Jahre 2003 - einheitlich getroffen worden, ohne dass zwischen einzelnen Teilen der Abteilung [X.] differenziert worden wäre. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass nach dem [X.]orbringen der [X.]n bei Umzügen von Mitarbeitern anderer Abteilungen als den Abteilungen [X.] und [X.] keine Zusagen nach dem [X.] gemacht und dementsprechend keine Leistungen erbracht worden sind.

([X.]) Hinzu kommt, dass die [X.]erzögerung des [X.] der Abteilung [X.] bis - mindestens - zum 15. März 2006 entscheidend auf [X.] zurückzuführen war. Das entsprechende, erstinstanzlich noch unstreitig gebliebene [X.]orbringen des [X.], die [X.]erzögerung des [X.] der Abteilung [X.] sei allein auf [X.] zurückzuführen, die während des [X.] aufgetreten seien, ist von der [X.]n nicht substantiiert bestritten worden. Sie hat zugestanden, dass die Räumlichkeiten für den Bereich der Abteilung [X.], in dem der Kläger tätig ist, entgegen den Planungen nicht bezugsfertig waren. Soweit die [X.] weiter darauf hingewiesen hat, dass gleichwohl ein Umzug möglich gewesen wäre, wenn dem noch verbleibenden Bereich der Abteilung [X.] eine entsprechend hohe Priorität beigemessen worden wäre, ändert dies nichts daran, dass der zweite Teilumzug der Abteilung [X.] betr. den Bereich „Organisierte Kriminalität“ aus [X.] verzögert worden ist. Dass diese [X.]erzögerung unter Einsatz weiterer Möglichkeiten vermeidbar gewesen wäre, ist unbeachtlich.

([X.]) Auch die von der [X.]n angeführten Begründungen für eine Änderung der Anwendungspraxis können nicht auf einen sachlichen Grund zurückgeführt werden, der eine arbeitsrechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigt.

Das auf den Zeitablauf zurückzuführende „[X.]erflüchtigen“ oder „Minimieren“ eines Zusammenhangs mit der Hauptstadtverlagerung mit der Folge, dass ab einem bestimmten Grad von „[X.]erflüchtigung“ ein zuvor gegebener rechtlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben bzw. nicht mehr „darstellbar“ sei, ist bildkräftig, aber jedenfalls ohne jede nähere Konkretisierung nicht tauglich, einen einmal begründeten Anspruch zu beseitigen (so auch für das öffentliche Dienstrecht B[X.]erwG 26. März 2009 - B[X.]erwG 2 A 4.07 - Rn. 20, [X.] 232 § 26 [X.] Nr. 42, wonach es keine irgendwie geartete Rechtsfigur des allmählich abklingenden Rechts gebe, die zur Unanwendbarkeit einer zunächst anwendbaren Rechtsnorm ohne Tätigwerden des [X.] führe).

Der weitere von der [X.]n angeführte [X.] der schwieriger gewordenen Haushaltslage und die darauf beruhende ablehnende Stellungnahme von [X.] kann die Entscheidung zur schlichten Leistungseinstellung nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es im [X.]ortrag der [X.]n jeder Konkretisierung einer auch nur haushaltsrechtlich relevanten Entscheidung eines zuständigen Gremiums sowie der Darstellung von deren Auswirkungen mangelt, wäre eine solche auch grundsätzlich nicht in der Lage, unmittelbar in die Rechtsbeziehung des öffentlichen Arbeitgebers zu seinen Arbeitnehmern einzugreifen ([X.] 15. November 1989 - 7 [X.] 601/88 - zu [X.] 2 a der Gründe; 5. Februar 1986 - 5 [X.] 632/84 - [X.]E 51, 113, 118; 14. Januar 1982 - 2 [X.] 245/80 - [X.]E 37, 283, 293 f.). Das Haushaltsrecht folgt insoweit den [X.]erpflichtungen des öffentlichen Arbeitgebers aus dem vertraglich begründeten Arbeitsverhältnis (zum rechtsgeschäftlichen Charakter des aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgenden Anspruchs vgl. [X.]/[X.]. Band 1 § 9 Rn. 8 ff.). Soll sie rechtsgestaltende Wirkung im Arbeitsverhältnis haben, bedarf eine haushaltsrechtliche [X.]orgabe einer einzelvertraglichen Umsetzung durch eine gestaltende Willenserklärung, wie etwa eine Änderungskündigung.

c) Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht das Urteil des [X.]verwaltungsgerichts vom 26. März 2009 (- B[X.]erwG 2 A 4.07 - [X.] 232 § 26 [X.] Nr. 42), in dem - wie hier - die [X.]oraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit des [X.] auf den Umzug des [X.] wegen des fehlenden Zusammenhangs mit der [X.]erlegung des [X.] [X.] nach [X.] verneint wurden, aber auch ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG abgelehnt wurde. Die Entscheidung des [X.]verwaltungsgerichts bezog sich ausdrücklich auf einen Beamten des [X.], für den der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gilt. Das [X.]verwaltungsgericht hat in einer möglichen Weigerung des [X.]tages, weitere Haushaltsmittel zur [X.]erfügung zu stellen, einen sachlichen Grund für die Änderung der [X.]erwaltungspraxis aufgrund der Entscheidung des Chefs des [X.]kanzleramtes vom 6. März 2006 gesehen. Für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber gilt dies nicht. Insofern hat der Haushaltsgesetzgeber für die vertraglich begründeten Ansprüche die notwendigen Mittel bereit zu stellen. Wenn der St[X.]t sich privatrechtlicher Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient und in diesem Zusammenhang arbeitsvertragliche Beziehungen eingeht, gelten die rechtsgeschäftlichen Grundsätze auch für ihn als Arbeitgeber ([X.] 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - [X.]E 88, 103). Hierzu gehört auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ([X.]/[X.] 10. Aufl. Art. 3 GG Rn. 29).

Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich andererseits jedoch nicht auf die Gleichbehandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits, weil Beamte und Arbeitnehmer nicht in derselben Ordnung zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber stehen. Das Arbeitsverhältnis ist eine vertraglich begründete, privatrechtliche Beziehung, die auch durch Tarifverträge geregelt werden kann. Das Beamtenverhältnis dagegen stellt eine durch [X.]erwaltungsakt begründete öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung dar, die allgemein durch Gesetz geregelt wird ([X.] 15. November 2005 - 9 [X.] 209/05 - Rn. 41 mwN, [X.] [X.] § 50 Nr. 18).

d) Der Anwendbarkeit des nach alledem rechtsbegründenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf der Grundlage der generalisierenden Entscheidung des [X.]kanzleramtes aus den Jahren 1999 und 2003 und deren mehrfache Bestätigung in der Folgezeit steht auch nicht der Einwand entgegen, es habe sich hier nur um - vermeintlichen - Normvollzug gehandelt, der nach Erkenntnis des Fehlens einer rechtlichen [X.]erpflichtung habe eingestellt werden können.

[X.]) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz führt grundsätzlich nicht dazu, dass ein Arbeitgeber, der fehlerhaft der Ansicht ist, eine bestimmte, anderweitig geregelte [X.]erpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern zu erfüllen und deshalb entsprechende Leistungen erbringt, diese nach Erkenntnis des Fehlens einer solchen rechtlichen [X.]erpflichtung für vergleichbare Arbeitnehmer gleichwohl weiter erbringen muss. Hier fehlt es an einer eigenständigen generalisierenden Entscheidung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber wird aus einer zu Unrecht angenommenen Leistungsverpflichtung nicht für die Zukunft verpflichtet. Er kann die Leistung nach Erkenntnis der zutreffenden Rechtslage grundsätzlich jederzeit einstellen. Stellt der Arbeitgeber in einer solchen Situation die [X.] erbrachten Zahlungen ein und ergreift alle rechtlichen Möglichkeiten zur Korrektur seines Irrtums, zB die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen von den in der [X.]ergangenheit begünstigten Arbeitnehmern, ist für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum ([X.] 26. November 1998 - 6 [X.] 335/97 - [X.]E 90, 219; 24. Juni 1999 - 6 [X.] 639/97 - zu II 2 c der Gründe). Hat der Arbeitgeber jedoch in Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtanwendbarkeit einer kollektiven Regelung Leistungen erbracht, handelt es sich nicht um Normvollzug (vgl. [X.]/[X.]. 13. Aufl. § 112 Rn. 17).

[X.]) Danach liegt ein Fall des - vermeintlichen - Normvollzugs und dessen Korrektur durch die Entscheidung vom 6. März 2006 hier nicht vor. Dagegen spricht zum einen, dass die [X.] von Anfang an erkannt hat oder mindestens erkennen musste, dass sie nicht zur Anwendung des [X.] auf den Umzug der Abteilung [X.] des [X.] von [X.] nach [X.] verpflichtet war. Zum anderen ist die nachträgliche Gruppenbildung und Differenzierung nicht auf die Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit einer bisherigen Leistung und deren beabsichtigter Korrektur gegründet.

(1) Dass die [X.]erlagerung bestimmter Abteilungen des [X.], darunter auch der Abteilung [X.], von [X.] nach [X.] nicht in einem für die Anwendung des [X.] ausreichenden Zusammenhang zur [X.]erlagerung des [X.] [X.] nach [X.] steht, ist oben dargelegt worden. Die [X.] selbst ist auch nicht davon ausgegangen, dass ein solcher Zusammenhang zwingend besteht. Soweit sie sich in ihrem [X.]orbringen darauf berufen hat, dass ein solcher Zusammenhang bestanden habe und nun infolge Zeitablaufs nicht mehr gegeben sei, ist dies durch die oben unter [X.]) [X.]) dargelegten Ausführungen widerlegt.

(2) Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die [X.] sich in [X.]erkennung der Rechtslage zur Anwendung des [X.] auf die Angestellten der von der Umzugsentscheidung 2003 betroffenen Abteilung [X.] aus rechtlichen Gründen gezwungen sah, ist ihre Begründung für die Aufgabe der Anwendung des [X.] im März 2006 nicht die Korrektur einer bis dahin unbewusst fehlerhaften Rechtsanwendung, von der man nunmehr Abstand nimmt. Die Begründung stellt vielmehr tragend auf die schwierige Haushaltslage ab. Insofern ist auf die oa. Darlegungen unter II 2 b) [X.]) [X.]) ([X.]) zu verweisen, insbesondere auf das Informationsschreiben der [X.]-Leitung vom 17. März 2006 an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des [X.], in dem über die Entscheidung des [X.]kanzleramtes informiert wird, nach dessen Auffassung die weitere Anwendung des [X.] und des [X.] „zu vermeidbaren Mehraufwendungen (führe), die mit den haushaltspolitischen Notwendigkeiten nicht zu vereinbaren seien“. Im Übrigen hat die [X.] irgendwelche Maßnahmen zur Korrektur des „rechtlichen Irrtums“ nicht vorgenommen, insbesondere nicht die Leistungen, die den Arbeitnehmern des [X.], die vor dem 15. März 2006 umgezogen waren, erbracht worden sind, zurückgefordert.

e) Auch das von der [X.]n noch in der Berufungsbegründung angeführte Argument, ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müsse davon ausgehen, dass sein öffentlicher Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er rechtlich verpflichtet sei und eine tarifwidrige betriebliche Übung könne sich grundsätzlich nicht bilden, greift nicht durch.

Zum einen handelt es sich dabei allenfalls um eine Auslegungsregel, die „im Zweifel“ anzuwenden ist und bei [X.]orliegen besonderer Anhaltspunkte gerade nicht gilt (vgl. nur [X.] 11. Oktober 1995 - 5 [X.] 802/94 - mwN, [X.] BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 33). Solche besonderen Anhaltspunkte liegen hier aber vor. Denn die [X.] hat ihren unbedingten Willen, den Betroffenen der [X.]orabumzüge des [X.] Leistungen nach dem [X.] zu gewähren, in mehrfacher Hinsicht zum Ausdruck gebracht und sie in mehreren Erlassen, zuletzt und zusammenfassend am 23. September 2004, geregelt.

Zum anderen ist diese Rechtsprechung vor allem am Beispiel der betrieblichen Übung entwickelt worden, die den Rückschluss aus einer mehrfachen gleichförmigen Leistungsgewährung auf einen Rechtsbindungswillen zur Begründung eines vertraglichen Anspruchs voraussetzt (vgl. nur [X.] 20. September 2000 - 5 [X.] 20/99 - [X.] BMT-G II § 8 Nr. 1; 29. Mai 2002 - 5 [X.] 370/01 - [X.] 2002, 544; 18. August 1988 - 6 [X.] 361/86 - [X.]E 59, 224, 232 f.). [X.]orliegend aber handelt es sich um eine besondere, für einen nicht unmittelbar anwendbaren, aber ähnlichen Sachverhalt tariflich geregelte Leistung, die auf eine einmalige Situation zugeschnitten ist. Hier ist gerade nicht der [X.] mehrerer gleichförmiger Handlungen des Arbeitgebers zu ermitteln, sondern eine einzelne unmissverständliche und mehrfach dokumentierte Erklärung des Arbeitgebers nebst ebenso eindeutigen Umsetzungshandlungen zu werten. Auch sind die entsprechenden Leistungen für die bis zum 15. März 2006 umgezogenen ca. 1.000 Mitarbeiter der betreffenden Abteilungen des [X.] haushaltsrechtlich bewilligt und tatsächlich an die Betroffenen ausgekehrt worden, so dass aus Sicht der in den entsprechenden „Anwendungsbereich“ der Entscheidung fallenden Arbeitnehmer kein Zweifel an dem unbedingten Willen der [X.]n aufkommen konnte, die Leistungen nach dem [X.] für die Abteilungen [X.] und [X.] in jedem Falle zu gewähren.

C. Die Kosten der erfolglosen Revision hat die [X.] als unterlegene Rechtsmittelführerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Zugleich für den ehrenamtlichen
Richter Jürgens, der wegen Endes
seiner Amtszeit an einer Unterzeichnung
verhindert ist.
Bepler    

        

    Grimm    

                 

Meta

4 AZR 928/08

16.06.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 22. Oktober 2007, Az: 12s Ca 4570/07, Urteil

§ 1 TVG, § 1 DBeglG, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.06.2010, Az. 4 AZR 928/08 (REWIS RS 2010, 5821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5821

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Referenzen
Wird zitiert von

4 AZR 983/08

4 AZR 188/09

11 Sa 248/16

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