Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. XII ZR 31/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12342

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[X.]:[X.]:BGH:2018:140318UXIIZR31.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XII ZR 31/17
Verkündet am:

14. März 2018

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb
Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines [X.] auf Kraftfahrzeugen ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei [X.]beginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Ab-wendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss (im [X.] an Senatsurteil vom 25.
Oktober 2017

XII
ZR
1/17

NZM 2018, 125).
BGH, Urteil vom 14. März 2018 -
XII ZR 31/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14.
März 2018
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose, [X.]
[X.], Dr.
Nedden-Boeger und [X.] und die Richterin Dr.
Krüger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 22.
März 2017 wird
auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der klauselmäßigen
Verlänge-rung eines Werbevertrags.
Die Klägerin erwirbt Fahrzeuge, um sie [X.] Organisationen wie Kin-dergärten, Schulen und Lebenshilfeeinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Finanziert werden die Fahrzeuge durch Werbeverträge, die die Klägerin mit Sponsoren schließt.
Entsprechend schloss sie am 3.
September 2010 mit dem [X.] einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Anhänger, der einer Schule überlassen wurde. [X.] war eine Basislaufzeit von fünf Jah-ren zu einem Nettogesamtpreis
von 1.000

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-
3
-
In dem [X.] ist
unter "Auftragsbedingungen"
geregelt: "

Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den [X.]. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um wei-tere 5
Jahre, wenn nicht 3
Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekün-"
Die Klägerin lud den [X.] auf den 14.
Januar 2011 zur Fahrzeug-übergabe an die Schule ein.
Mit Schreiben vom 15.
August 2015 bedankte sich die Klägerin beim [X.], dass er sich dafür entschieden habe, auch jetzt wieder die Schule zu unterstützen. Zugleich stellte sie den Gesamtpreis für die nächsten fünf Jahre
in Rechnung und kündigte an, diesen Betrag bei
Fälligkeit der Rechnung am 23.
August 2015 vom Konto des [X.] einzuziehen.
Die Rechnung wurde in der Folgezeit
nicht gezahlt.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Vergütung von 1.190

n-sen für die verlängerte [X.]laufzeit. Das Amtsgericht hat der Klage stattge-geben. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die begehrte Vergütung weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Klägerin stehe keine Vergütung zu. Die Wirksamkeit der [X.] scheitere an §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB, weil sie unklar und missver-3
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ständlich sei und gegen das Transparenzgebot verstoße. Der Zeitpunkt des "Ablaufs des Vertrages"
sei unklar, weil für den [X.]beginn drei unter-schiedliche Möglichkeiten in Betracht kämen: das Datum des [X.], dasjenige der Auslieferung des Anhängers an die Schule oder der Beginn der vertraglichen Zahlungspflicht. Darüber hinaus handele es sich um eine Überraschungsklausel, da der Inhalt der [X.] durch die druck-technische Anordnung so verschleiert werde, dass mit ihr nicht gerechnet wer-den müsse. Dagegen könne sich der
Beklagte nicht auf §
309
b BGB berufen, weil er als Rechtsanwalt Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift sei, die zudem auf typengemischte Verträge mit vorwiegend mietvertraglichen Elementen keine Anwendung finde.
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Klausel zur automatischen Verlängerung des
[X.] gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 und Satz
2 BGB wegen fehlender Transparenz unwirksam ist.
a) Nach §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den [X.]partner des Ver-wenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-nachteiligen. Treu und Glauben verpflichten den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines [X.]partners [X.] klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen lassen, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Verstöße
gegen das Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs (vgl. §
310 Abs.
1 Satz
2 BGB) und 9
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-
führen
daher auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit for-mularmäßiger
Geschäftsbedingungen (Senatsurteil vom 25.
Oktober 2017

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NZM
2018, 125
Rn.
13 mwN).
Unwirksam ist daher, wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung
bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 25.
Oktober 2017

XII
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1/17

NZM
2018, 125), eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags, wenn bei [X.]beginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgespro-chen werden muss.
b) Nach dem Wortlaut der hier streitigen Klausel verlängert sich der [X.] um weitere fünf Jahre, wenn nicht drei Monate vor Ablauf des [X.] schriftlich gekündigt wird. Da die anfängliche [X.]laufzeit auf fünf Jahre festgelegt ist, liegt der [X.]ablauf fünf Jahre nach [X.]beginn, so dass die Kündigungsfrist drei Monate davor endet.
Nicht eindeutig ist hier allerdings der [X.]beginn. Nach dem Inhalt des [X.]s beginnt die Werbelaufzeit mit der Auslieferung des [X.] "an den [X.]partner". [X.]partner des hier maßgeblichen [X.]s sind die Parteien des Rechtsstreits. An die Klägerin wird das Fahrzeug vom Hersteller ausgeliefert, um es zunächst mit den Werbetexten zu versehen und für die Übergabe an die Institution / den Verein vorzubereiten. Die Schule ist nicht "[X.]partner"
des [X.] und auch nicht als solcher bezeichnet, sondern als "Institution/Verein". Ob die Auslieferung an die Klägerin oder die Übergabe an die Schule für den [X.]beginn maßgeblich ist, bleibt nach dem [X.]inhalt letztlich unklar. Für die Maßgeblichkeit der Auslieferung an die Klägerin als [X.]partnerin spricht einerseits der Wortlaut der Klausel, andererseits die Tatsache, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt eigene Aufwen-12
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-
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dungen für das Fahrzeug zu erbringen und deshalb ein wirtschaftliches Interes-se an gleichzeitig beginnenden Einnahmen hat. Für die Maßgeblichkeit der Übergabe an die
Schule spricht hingegen, dass erst ab diesem Zeitpunkt das Sponsoring seine Wirkung entfaltet und der Werbeeffekt durch Gebrauch des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum einsetzt
(vgl. Senatsurteil vom 25.
Ok-tober 2017

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NZM 2018, 125 Rn.
15).
Die Unsicherheit über den [X.]beginn und den Ablauf der [X.] lässt sich anhand des [X.]inhalts und seiner Umstände nicht auf-lösen. So vertritt auch die Klägerin einerseits mit ihrer Revision den Standpunkt, dass für den Beginn der Werbelaufzeit auf den Termin der Übergabe des [X.] an die Schule abzustellen sei, der dem [X.] durch die Einladung auch bekannt war. Andererseits muss
sie in ihrem Schreiben vom 15.
August 2015 offensichtlich davon ausgegangen sein, dass weder
der [X.]ab-schluss noch die spätere Übergabe des Fahrzeugs an die Schule für den Be-ginn der [X.]laufzeit maßgeblich sein sollte. Denn sie hat die Bezahlung der verlängerten Laufzeit bereits mit Fälligkeit zum 23.
August 2015 in Rech-nung gestellt, während
der [X.]schluss erst am 3.
September 2010 und die Übergabe an die Schule erst am 14.
Januar 2011 stattgefunden hatten
und da-mit eine Fälligkeit für die Verlängerung bereits im August 2015 nicht hätten
aus-lösen können
(vgl. Senatsurteil vom 25.
Oktober 2017

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NZM 2018, 125 Rn.
16).
3. Danach hält die Klausel einer Inhaltskontrolle am Maßstab von §
307 Abs.
1 BGB nicht stand. Die Intransparenz des letzten möglichen Kündigungs-zeitpunkts führt dazu, dass das Kündigungsrecht vom Werbekunden nicht effek-tiv ausgeübt werden kann. Da die automatische [X.]verlängerung jedoch eine vorherige effektive Kündigungsmöglichkeit voraussetzt, hat beides ge-meinsam keinen Bestand. Eine geltungserhaltende Reduktion der [X.]ver-15
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längerungsklausel auf ein inhaltlich noch zulässiges Maß kommt nicht in [X.] (Senatsurteil vom 25.
Oktober 2017

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1/17

NZM 2018, 125
Rn.
17 mwN).

Dose

[X.]

Nedden-Boeger

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.07.2016
-
83 C 117/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.03.2017 -
3 [X.]/16 -

Meta

XII ZR 31/17

14.03.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. XII ZR 31/17 (REWIS RS 2018, 12342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12342

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XII ZR 1/17 (Bundesgerichtshof)


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