Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. AK 77/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15770

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:110118BAK75.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 75-77/17
vom
11.
Januar 2018
in dem
Ermittlungsverfahren
gegen

1.
2.
3.

wegen
Verda[X.]hts der mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an
einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.]
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung der
Bes[X.]huldig-ten
und ihrer Verteidiger
am 11.
Januar
2018
gemäß
§§
121, 122
[X.] be-s[X.]hlossen:

Die Untersu[X.]hungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderli[X.]he weitere Haftprüfung dur[X.]h den Bundesge-ri[X.]htshof findet in drei
Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem na[X.]h den [X.] Vors[X.]hriften zuständigen Geri[X.]ht übertragen.

Gründe:
I.
Die Bes[X.]huldigten wurden am 12.
Juni 2017 jeweils auf
Grund Haftbe-fehls des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 30.
Mai 2017 festge-nommen und befinden si[X.]h seit
dem 13.
Juni 2017 ununterbro[X.]hen in [X.].
Gegenstand des gegen den Bes[X.]huldigten A.

K.

erlassenen Haftbefehls (2 [X.] 710/17) ist der Vorwurf, er habe in der [X.] zwis[X.]hen dem 8.
November 2012 und Anfang Juli 2013 in [X.]
([X.]) dur[X.]h drei re[X.]ht-li[X.]h selbständige Handlungen si[X.]h als Mitglied an einer [X.] im Ausland beteiligt, deren Zwe[X.]ke und Tätigkeit darauf geri[X.]htet seien, Mord (§
211 [X.]) oder Tots[X.]hlag (§
212 [X.]) oder Kriegsverbre[X.]hen (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 1
2
-
3
-
[X.]) zu begehen, und in zwei Fällen zuglei[X.]h über [X.]n die tatsä[X.]h-li[X.]he Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt auf [X.] Genehmigung na[X.]h dem Gesetz über die
Kontrolle von [X.]n beruht habe oder eine
Anzeige na[X.]h §
12 Abs.
6 Nr.
1 oder §
26a [X.] erstattet worden sei, strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz 1, 2, §§
52, 53 [X.], §
22a Abs.
1 Nr.
6 [X.] i.V.m. (V.) "Nr.
29
a"
der Anlage zu
§
1 Abs.
1 [X.] ([X.]nliste).
Gegenstand der gegen die Bes[X.]huldigten S.

und M.

K.

er-lassenen Haftbefehle (2 [X.] 713/17, 2 [X.] 712/17) ist jeweils der Vorwurf, sie hätten
in der [X.] zwis[X.]hen dem 8.
November 2012 und Juli 2013 in [X.]
dur[X.]h drei re[X.]htli[X.]h selbständige Handlungen si[X.]h als Mitglied an einer Vereini-gung im Ausland beteiligt, deren Zwe[X.]ke und deren Tätigkeit darauf geri[X.]htet seien, Mord (§
211 [X.]) oder Tots[X.]hlag (§
212 [X.]) oder Kriegsverbre[X.]hen (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen, und in zwei Fällen zuglei[X.]h über [X.]n die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tat-sä[X.]hli[X.]hen Gewalt auf einer Genehmigung na[X.]h dem Gesetz über die Kontrolle von [X.]n beruht habe oder eine
Anzeige na[X.]h §
12 Abs.
6 Nr.
1 oder §
26a [X.] erstattet worden sei, sowie in einem dieser beiden Fälle außer-dem gemeins[X.]haftli[X.]h handelnd im Zusammenhang mit einem ni[X.]htinternatio-nalen bewaffneten Konflikt na[X.]h dem humanitären Völkerre[X.]ht zu s[X.]hützende Personen, die si[X.]h re[X.]htmäßig in einem Gebiet aufgehalten hätten, vertrieben sowie geplündert, strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2, §
25 Abs.
2, §§
52, 53 [X.], §
22a Abs.
1 Nr.
6 [X.] i.V.m. (V.) "Nr.
29
a"
der Anlage zu §
1 Abs.
1 [X.] ([X.]nliste),
§§
1,
8 Abs.
1 Nr.
6, §
9 Abs.
1 [X.].
3
-
4
-
II.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersu[X.]hungshaft und ihre Fortdauer über se[X.]hs Monate hinaus liegen für sämtli[X.]he
Bes[X.]huldigte vor.
1. Die Bes[X.]huldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen vom 30.
Mai 2017 angelasteten Taten dringend verdä[X.]htig.
a) Na[X.]h dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverda[X.]hts von folgendem Sa[X.]hverhalt auszugehen:
[X.]) Die "[X.]"
Die "[X.]" ("[X.]
al-nusra li-ahli ash-sham" [Hilfsfront für das Volk [X.]]) wurde Ende 2011 von [X.] und anderen [X.] Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation "Islamis[X.]her St[X.]t im [X.]" ([X.]) im Auftrag deren Anführers [X.] in [X.] gegründet und sollte als Ableger der [X.] Organisation im Na[X.]hbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im [X.] veröffent-li[X.]hten Video bekannt gegeben. Zwis[X.]hen den zwei Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bru[X.]h, als [X.] die [X.] [X.] und [X.] im neu ausgerufenen "Islamis[X.]hen St[X.]t im [X.] und Großsyrien" ([X.]G) verkündete. [X.] wies dies als Anführer der [X.] zurü[X.]k, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueeid auf [X.] der [X.], [X.], ab; sie fungierte dana[X.]h als Regionalorganisation von [X.] in [X.].
Gemäß einer Videoverlautbarung [X.]s
vom 28.
Juli 2016 benann-te si[X.]h die [X.] um in "[X.]" (Front zur Eroberung [X.]) und löste si[X.]h einvernehmli[X.]h von der [X.]. Im Januar 2017 s[X.]hloss si[X.]h die [X.] wiederum mit anderen jihadisti-4
5
6
7
8
9
-
5
-
s[X.]hen Gruppierungen zu dem Bündnis "[X.]" ([X.] [X.]) zusammen. In diesem [X.]-nahen Bündnis, dessen militäris[X.]he Führung [X.] übernahm, soll die [X.] vollständig [X.] sein.
Ziel der [X.] war der Sturz des [X.] in [X.], das sie dur[X.]h einen [X.] St[X.]t auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretati-on der Sharia ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die "Befreiung" des historis[X.]hen Großsyrien, das heißt [X.]s eins[X.]hließli[X.]h von Teilen der [X.], des [X.], [X.], [X.] und der palästinensis[X.]hen Gebie-te. Diese Ziele verfolgte die [X.] mittels militäris[X.]her Operationen, aber au[X.]h dur[X.]h Sprengstoffans[X.]hläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des [X.] Militär-
und Si[X.]herheitsapparats und ni[X.]ht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Ans[X.]hläge zugere[X.]hnet, bei denen mindestens 10.000 Mens[X.]hen ge-tötet wurden.
Die [X.] war militäris[X.]h-hierar[X.]his[X.]h organisiert. Dem Anfüh-rer [X.] war ein aus fünf bis se[X.]hs Personen gebildeter [X.]. Unterhalb dieser Führungsebene standen die Kommandeure der insge-samt aus mehreren Tausend Personen bestehenden kämpfenden Einheiten, die ihrerseits in die vor Ort agierenden Kampfgruppen untergliedert waren. Ihre militäris[X.]he Ausbildung erhielten die Kämpfer in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gab es Hinweise auf sogenannte "[X.]" in den von der Organisation kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenhei-ten regelten und den Aufbau eines eigenen Justiz-
und [X.] vorantrieben. Für ihre Öffentli[X.]hkeitsarbeit bediente sie si[X.]h einer eigenen Me-dienstelle, über die sie im [X.] Verlautbarungen, Operationsberi[X.]hte und [X.] verbreitete. Darüber hinaus unterhielt sie ein Netzwerk von 10
11
-
6
-
"Korrespondenten" in [X.], die ihre Beri[X.]hte über [X.] veröffentli[X.]h-ten.
bb) Die Tathandlungen der Bes[X.]huldigten
(1) Am 8.
November 2012 bra[X.]h
in
dem
Heimatort
der Bes[X.]huldigten,
[X.], einer [X.] in der [X.]
[X.] mit rund 50.000 bis 60.000 Einwohnern,
der bewaffnete Konflikt zwis[X.]hen Rebellen-
und [X.] Regierungstruppen mit einem Angriff auf das Gebäude der Militärsi[X.]herheit
aus. Alsbald
beteiligte si[X.]h die [X.] an den Auseinandersetzungen. Da sie innerhalb kurzer [X.] einen großen Teil der Kämpfer stellte, traten ihr au[X.]h Mitglieder anderer Gruppierungen bei. Na[X.]hdem die [X.] die in [X.] aufhältigen Mitarbeiter und Unterstützer des [X.] St[X.]tsapparats getö-tet oder vertrieben und im westli[X.]hen, [X.] Teil der [X.] die [X.] übernommen hatte, wollte sie ihren Ma[X.]htberei[X.]h auf den nordöstli-[X.]hen Teil der [X.] ausdehnen; dieser war
überwiegend von [X.]
bewohnt, die
die [X.] als Verbündete des [X.] ansah. In der Folge kam es ab dem 19.
November 2012 zu wiederholten bewaffneten Auseinander-setzungen zwis[X.]hen ihr und der "[X.]" ([X.]; kurdis[X.]he
Volksverteidigungseinheiten), die s[X.]hließli[X.]h am 17.
Juli 2013 [X.] unter ihre Kontrolle bra[X.]hte.
(2) Au[X.]h die drei Bes[X.]huldigten s[X.]hlossen si[X.]h jedenfalls kurze [X.] na[X.]h Beginn des Konflikts mit den [X.] Regierungstruppen der [X.] an, gliederten si[X.]h in die Struktur der Organisation ein und unterwarfen si[X.]h ihrer Befehlsstruktur.
Die Brüder betätigten si[X.]h im [X.]raum bis zum 17.
Juli 2013 für die [X.]
wie folgt:
(a) Der Bes[X.]huldigte A.

K.

beförderte mit seinem PKW, einem [X.], Kämpfer zu den Kampfeinsätzen; auf der Ladeflä[X.]he des Fahr-12
13
14
15
-
7
-
zeugs war ein Dreibeinmas[X.]hinengewehr montiert, über das er die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt ausübte. Etwa Ende November/Anfang Dezember 2012 fuhr der Be-s[X.]huldigte mit seinem mit dem Mas[X.]hinengewehr ausgerüsteten Pi[X.]k-up
in den nordöstli[X.]hen Teil von [X.]. Von seinem Bruder K.

K.

sowie wei-teren bewaffneten Kämpfern begleitet, forderte er die dort lebende -
überwie-gend kurdis[X.]he -
Bevölkerung auf, ihre Häuser und Wohnungen aufzugeben und die [X.] zu verlassen.
Des Weiteren verkaufte der Bes[X.]huldigte A.

K.

für die [X.] Dieselkraftstoff; dabei hatte er ein vollautomatis[X.]hes Sturmgewehr des Typs AK
47 ([X.]) in Besitz. In der [X.]
von Ende 2012 bis Juni 2013 leistete er am Eingang zu dem vornehmli[X.]h
von [X.] bewohnten [X.]viertel mehrmals Wa[X.]hdienste an einem Kontrollposten der "Religionspolizei", die un-ter der Leitung seines Bruders K.

K.

stand. Au[X.]h hierbei war er mit
dem
AK
47 bewaffnet.
(b) Der Bes[X.]huldigte S.

K.

nahm für die [X.] an Kampfhandlungen gegen die [X.] teil. Darüber hinaus
verri[X.]htete au[X.]h er an einem Kontrollposten der "Religionspolizei" Wa[X.]hdienste.
Dabei übte er jeweils ebenfalls die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt über ein vollautomatis[X.]hes Sturmgewehr des Typs AK
47 aus.
([X.]) Der Bes[X.]huldigte M.

K.

stellte den Kämpfern der [X.] sein an der Grenze zu dem überwiegend von [X.] bewohnten [X.]-viertel gelegenes Wohnhaus zur Verfügung; von dem Da[X.]h des [X.] auf die kurdis[X.]he Seite ges[X.]hossen. Zudem fuhr der Bes[X.]huldigte Kämpfer mit seinem PKW, einem [X.], zu Patrouillenfahrten dur[X.]h die [X.]. Au[X.]h er leistete an einem von der "Religionspolizei" eingeri[X.]hteten
Kontrollposten 16
17
18
-
8
-
Wa[X.]hdienste und übte dabei die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt über ein vollautomatis[X.]hes Sturmgewehr des Typs AK
47 aus.
(d) Etwa Ende November/Anfang Dezember 2012 fassten die Bes[X.]hul-digten S.

und M.

K.

sowie weitere Mitglieder der [X.], unter anderem ihr Bruder K.

K.

, den Ents[X.]hluss,
Mitarbeiter oder Sym-pathisanten des [X.] aus dem Ort zu vertreiben und ihren Besitz an si[X.]h zu nehmen. Die drei Brüder fuhren gemeinsam mit einer Gruppe von 20 bis 25 weiteren Kämpfern der [X.] zu dem [X.] St[X.]tsbeamten M.

N.

, nahmen ihn fest und vertrieben die restli[X.]he Familie aus [X.], ohne ihr Gelegenheit zu geben, [X.] und [X.] mitzunehmen. Die Familie N.

leistete keinen Widerstand, weil die Bes[X.]huldigten S.

und M.

K.

sowie die übrigen [X.]smitglieder mit Sturmgewehren ([X.]s) bewaffnet waren. Ans[X.]hließend plünderte die Gruppe das An-wesen, indem auf Geheiß der beiden Bes[X.]huldigten sowie ihres Bruders das gesamte brau[X.]hbare Inventar, das im Besitz der Familie N.

stand, auf [X.] verladen und weggebra[X.]ht wurde, um der [X.] die Sa[X.]hherrs[X.]haft darüber zu vers[X.]haffen.
b) Der dringende Tatverda[X.]ht ergibt si[X.]h aus Folgendem:
Bezügli[X.]h der außereuropäis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] [X.] gründet er si[X.]h auf [X.]a[X.]hten des [X.] S.

und sonstige
Dokumente, die der [X.] in dem Stehordner "Strukturerkenntnisse" zu dieser
Organisation zusammengetragen hat. [X.] zu den die [X.] betreffenden jüngeren Entwi[X.]klungen sind namentli[X.]h in dem Behördenzeugnis des [X.] vom 13.
Oktober 2016 sowie dem Auswerteberi[X.]ht "Zwis[X.]henberi[X.]ht März 2017" des [X.] und dessen Vermerk vom 27.
Juni 2017 darge-19
20
21
-
9
-
legt
(s. Bl.
202
ff., 223
ff., 250
ff.). Zu den Ereignissen in [X.] in den [X.] 2012 und 2013, insbesondere der Rolle der [X.], hat der Sa[X.]h-verständige Dr. S.

unter dem 12.
Juni 2017 guta[X.]hterli[X.]h Stellung ge-nommen (vgl. Bl.
267
ff.); die Zentrale Kriminalinspektion L.

hat diesbe-zügli[X.]h
mit Vermerk vom 8.
November 2017 allgemein zugängli[X.]he Quellen ausgewertet.
Die Bes[X.]huldigten haben si[X.]h bisher ni[X.]ht zur Sa[X.]he eingelassen. Der dringende Tatverda[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der ihnen zur Last liegenden einzelnen Handlungen beruht in erster Linie auf einer Vielzahl von Zeugenaussagen, die si[X.]h im Wesentli[X.]hen we[X.]hselseitig bestätigen und ergänzen. Insoweit beson-ders bedeutsam sind die Bekundungen
der Zeugen M.

G.

, M.

A.

, S.

M.

,

A.

M.

sowie J.

H.

; nament-li[X.]h
auf dessen Aussage stützt si[X.]h die S[X.]hilderung der Ges[X.]hehnisse um die
Familie des [X.] St[X.]tsbeamten M.

N.

. Den dringenden [X.] verfestigende Angaben haben die Zeugen Su.

M.

, L.

S.

, O.

H.

, K.

A.

,
Y.

A.

, M.

H.

und L.

H.

gema[X.]ht. Bestätigt wird der Verda[X.]ht der Mitglieds[X.]haft in der [X.], zumindest was den Bes[X.]huldigten M.

K.

betrifft, dur[X.]h ein von diesem gegen Mitterna[X.]ht des 20.
Mai 2017 geführtes 45-minü-tiges Telefongesprä[X.]h sowie eine in den [X.] Medien si[X.]hergestellte [X.].
Wegen der Einzelheiten der Beweisführung wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Haftbefehlen vom 30.
Mai 2017, den zugrundelie-genden Haftbefehlsanträgen des [X.]s jeweils vom 29.
Mai 2017 (Haftsa[X.]hakte A.

K.

Bl.
17
ff.; Haftsa[X.]hakte S.

K.

Bl.
19
ff.; Haftsa[X.]hakte M.

K.

Bl.
15
ff.), dem "[X.]" der Zentralen Kriminalinspektion L.

vom 6.
Dezember 2017
(Sa[X.]hakte Band
8 "Na[X.]hlieferungen" Bl.
143
ff.) und
der Zuleitungss[X.]hrift des [X.] vom 7.
Dezember 2017.
22
-
10
-
[X.]) In re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht folgt daraus:
[X.]) Der Bes[X.]huldigte A.

K.

ist dringend verdä[X.]htig der mitglied-s[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzli[X.]her Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über eine [X.] (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, §§
52, 53 [X.], §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.]).
Der Bes[X.]huldigte A.

K.

hat si[X.]h mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit an der außereuropäis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] [X.] als Mitglied im Sinne von §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.] beteiligt. Bei ei-nem Mas[X.]hinengewehr und einem vollautomatis[X.]hen ([X.] handelt es si[X.]h um [X.]n na[X.]h
§
1 Abs.
1 [X.] i.V.m. Anlage ([X.]nlis-te) Teil
B Abs[X.]hnitt
V Nr.
29 Bu[X.]hst.
a und [X.], so dass der jeweilige unmittelbare Besitz na[X.]h ungenehmigtem derivativen Erwerb den Straftatbestand des §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.] erfüllt (zum hier ni[X.]ht eins[X.]hlägigen §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
b [X.] [originärer Erwerb] vgl. MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
22a [X.] Rn.
75
ff.; [X.]/[X.], Waffenre[X.]ht, 10.
Aufl., §
22a [X.] Rn.
8, 8b).
Die zwei
während des Aufenthalts bei der [X.] begangenen [X.]ndelikte stehen zueinander in [X.]; denn na[X.]h dem gegen-wärtigen Stand der Ermittlungen kann
ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass der Bes[X.]huldigte A.

K.

-
wenigstens teilweise -
glei[X.]hzeitig die tatsä[X.]h-li[X.]he Gewalt über das Mas[X.]hinengewehr und das vollautomatis[X.]he Gewehr ausübte (s. [X.], Bes[X.]hluss vom 10.
August 2017 -
AK 35 u. 36/17, juris Rn.
37;
MüKo[X.]/[X.],
3.
Aufl.,
§
22a [X.] Rn.
107; [X.]/[X.] [X.]O, Rn.
22). Da die zwei Verstöße gegen das [X.]
der Förderung der Zwe-[X.]ke und der Tätigkeit der [X.] dienten, liegt zu beiden materiell-23
24
25
26
-
11
-
re[X.]htli[X.]hen Taten jeweils idealkonkurrierend eine mitglieds[X.]haftli[X.]he Beteiligung an dieser [X.] vor. Das [X.] der §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.] verklammert diese
beiden
Taten indes ni[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 9.
Juli 2015 -
3
StR 537/14, [X.]St 60, 308, 311
f., 319
f.; vom 20.
Dezember 2016 -
3
StR 355/16, juris Rn.
5).
Der gegen den Bes[X.]huldigten A.

K.

erlassene Haftbefehl um-fasst in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht keine
mitglieds[X.]haftli[X.]hen
Beteiligungshandlun-gen, die ni[X.]ht zuglei[X.]h den Tatbestand des §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.] erfüllen.
Das Verbringen der Kämpfer zu den Kampfeinsätzen sowie die ver-su[X.]hte Räumung eines kurdis[X.]hen Wohngebiets nahm der Bes[X.]huldigte unter
Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über das Mas[X.]hinengewehr vor; bei
dem Verkauf des Dieselkraftstoffs und den Wa[X.]hdiensten führte er für jedermann si[X.]htbar das Sturmgewehr mit si[X.]h. Zwar erhebt der Haftbefehl in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht einen derartigen
Vorwurf
(von ansonsten straflosen
Beteiligungshand-lungen), weil er den
dringenden Verda[X.]ht einer
dritten
realkonkurrierenden

-
isolierten
-
mitglieds[X.]haftli[X.]hen
Beteiligung
aufführt. Derartige weitere Betäti-gungsakte, die auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h §
129a Abs.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.] strafbar wären,
werden jedo[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hildert
und sind au[X.]h sonst ni[X.]ht
er-si[X.]htli[X.]h.
bb) Überdies
sind dringend verdä[X.]htig

der
Bes[X.]huldigte S.

K.

der
mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an [X.] ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] in drei
Fällen
jeweils in Tateinheit mit vorsätzli[X.]her Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über eine [X.], davon in einem Fall zudem
in Tateinheit mit einem Kriegs-verbre[X.]hen gegen Eigentum und sonstige Re[X.]hte in Form der Plünde-rung,
27
28
-
12
-

der Bes[X.]huldigte M.

K.

der mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] in vier
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Kriegsverbre[X.]hen gegen Eigentum und sonstige Re[X.]hte in Form der Plünderung und mit vorsätzli[X.]her Aus-übung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über eine [X.] sowie in zwei Fäl-len
jeweils in Tateinheit mit vorsätzli[X.]her Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über eine [X.]

129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, §
25 Abs.
2, §§
52, 53 [X.], §
9 Abs.
1 [X.], §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.]).
Für beide Bes[X.]huldigte trägt dies die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft. Somit
kann offen bleiben, ob au[X.]h ein dringender Tatverda[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des
-
im jeweiligen Haftbefehl aufgeführten -
Kriegsverbre[X.]hens gegen Personen in Form der Vertreibung na[X.]h §
8 Abs.
1 Nr.
6 [X.]
besteht
und wie eine sol[X.]he Straftat konkurrenzre[X.]htli[X.]h zu bewerten wäre.
(1) Der oben unter II.
1.
a)
bb)
(2)
(d) ges[X.]hilderte Sa[X.]hverhalt
erfüllt den Straftatbestand des §
9 Abs.
1 Variante
1 [X.].
Bei den kriegeris[X.]hen Auseinandersetzungen, die in den Jahren 2012 und 2013 in [X.] au[X.]h in der [X.] stattfanden, handelt
es si[X.]h um einen ni[X.]htinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. [X.], Urteil vom 27. Juli 2017 -
3
StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; Bes[X.]hlüs-se vom 17.
Juni 2010 -
AK 3/10, [X.]St
55, 157, 166; vom 17.
November 2016
-
AK 54/16, juris Rn. 23; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
8 [X.] Rn.
96
ff.). Indem die Bes[X.]huldigten S.

und M.

K.

-
gemeins[X.]haft-li[X.]h handelnd mit ihrem Bruder
K.

K.

und den weiteren Kämpfern der [X.] -
unter Ausnutzung des Zerfalls der st[X.]tli[X.]hen [X.] mittels gewaltsamen Auftretens in der Gruppe (Festnahme, Eins[X.]hü[X.]hte-29
30
31
32
-
13
-
rung) das gesamte brau[X.]hbare Inventar vom Anwesen des [X.] St[X.]tsbe-amten M.

N.

entwendeten, plünderten
sie dieses (zu den Voraus-setzungen vgl. MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
9 [X.] Rn.
6; ferner MüKo-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
125a Rn.
28; S/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
125a Rn.
13, jeweils
mwN). Dementspre[X.]hend liegt au[X.]h der erforderli[X.]he Zusammenhang zwis[X.]hen der Wegnahme und dem
ni[X.]htinternationalen
be-waffneten Konflikt vor (s. MüKo[X.]/[X.],
3.
Aufl., Vor
§§
8
ff. [X.] Rn.
34
ff., §
9 [X.] Rn.
4). Zudem ri[X.]htete si[X.]h die völkerre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht ge-re[X.]htfertigte Tat
gegen Sa[X.]hen der
gegneris[X.]hen
Partei
(s. hierzu MüKo[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
9 [X.] Rn.
7, 10, 12
ff.);
M.

N.

gehörte dem St[X.]tsapparat an, den die [X.] mit Waffengewalt [X.].
Die Plünderung des Anwesens ist den Bes[X.]huldigten als Mittätern gemäß §
25 Abs.
2 [X.], §
2 [X.] zuzure[X.]hnen. Sie hatten Tatherrs[X.]haft
inne, indem sie vor Ort waren und die Kämpfer zur Wegnahme der Sa[X.]hen an-wiesen; als Mitglieder der begünstigten [X.] hatten sie außerdem ein Tatinteresse.
Ob der betreffende
den Bes[X.]huldigten S.

und M.

K.

zur Last liegende Lebenssa[X.]hverhalt
(s. II.
1.
a)
bb)
(2)
(d)) au[X.]h den Straftatbestand des §
8 Abs.
1 Nr.
6 [X.] (Kriegsverbre[X.]hen gegen Personen in Form der Vertreibung) verwirkli[X.]ht, bedarf, wie oben ausgeführt,
im [X.] keiner Klärung. Insbesondere kommt es hier ni[X.]ht darauf an, ob es si[X.]h au[X.]h bei den Familienangehörigen des St[X.]tsbediensteten -
ni[X.]ht nur bei [X.] selbst -
um na[X.]h
dem humanitären Völkerre[X.]ht zu s[X.]hützende Personen im Sinne des §
8 Abs.
6 Nr.
2 [X.] handelt (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 20.
Dezember 2016 -
3
StR 435/16, [X.], 699, 700).
(2) Des Weiteren haben si[X.]h au[X.]h die
Bes[X.]huldigten
S.

und M.

K.

mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit an der außereuropäis[X.]hen terroristis[X.]hen 33
34
-
14
-
[X.] [X.] als Mitglieder
im Sinne von §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.] beteiligt. Das jeweils in ihrem Besitz befindli[X.]he AK
47 stellt als vollautomatis[X.]hes Gewehr gemäß §
1 Abs.
1 [X.] i.V.m. An-lage ([X.]nliste) Teil
B Abs[X.]hnitt
V Nr.
29 Bu[X.]hst.
[X.] eine [X.] dar, woraus si[X.]h,
wie oben dargelegt,
eine -
mutmaßli[X.]he -
Strafbarkeit na[X.]h §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.]
ergibt.
(3) Die den Bes[X.]huldigten S.

und M.

K.

zur Last liegenden Taten sind konkurrenzre[X.]htli[X.]h wie folgt zu bewerten:
(a) Für das Verhältnis des kriegswaffenre[X.]htli[X.]hen [X.]s gemäß
§
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.] zum
Kriegsverbre[X.]hen
na[X.]h §
9 Abs.
1 [X.] gilt:
Setzt der Täter
eine [X.] als Tatmittel einer allgemeinen Straftat ein, verwirkli[X.]ht er
diese und das [X.]ndelikt tateinheitli[X.]h

52 [X.]). Für die [X.] vor Beginn des Versu[X.]hs der allgemeinen Straftat ist entspre[X.]hend der von
der Re[X.]htspre[X.]hung zum allgemeinen Waffenre[X.]ht entwi[X.]kelten Grundsätze zu differenzieren: Fasst der Täter den konkreten
Ents[X.]hluss zu der allgemeinen Straftat bereits bei der ersten Handlung des [X.], so besteht bis zur Beendigung der Straftat
Tateinheit. Ents[X.]hließt er si[X.]h hierzu erst später, so erfährt das [X.] eine Zäsur. Die vorausgegangene, ([X.]) das [X.]
verletzende
Betätigung sowie die na[X.]hfolgende, gegen das [X.] und zuglei[X.]h ein sonstiges Strafgesetz verstoßende Handlung bilden sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]h (wie au[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]h) je eine selbständige Tat

53 [X.]);
der na[X.]hfolgende Verstoß gegen das [X.] und derjenige gegen das sonstige Strafgesetz stehen dabei materiellre[X.]htli[X.]h in Tateinheit (vgl. -
zum Waffenre[X.]ht -
[X.], Urteile vom 16.
März 1989 -
4
StR 60/89, [X.]St 36, 151, 154; vom 15.
April 1998 -
2
StR 670/97, [X.], 8, 9; Bes[X.]hlüsse
vom 35
36
37
-
15
-
7.
Februar 1996 -
5
StR 9/96, [X.]R [X.] §
53 Abs.
1 Konkurrenzen
3; vom 27. Mai 1998 -
5
StR 717/97, [X.]R [X.] §
53 Abs.
1 Konkurrenzen
7; vom 9.
Juli 2015 -
3
StR 537/14, [X.]St 60, 308, 316
f.; ferner [X.], Bes[X.]hlüsse vom 18.
Februar 1999 -
5
StR 45/99, [X.]R [X.] §
53 Abs.
1 Konkurren-zen
8; vom 21.
März 2001 -
1
StR 48/01, NJW 2001, 3200, 3203; vom 27.
De-zember 2011 -
2
StR 380/11, [X.]R [X.] §
53 Abs.
1 Konkurrenzen
9; [X.]/Kohlh[X.]s/Lampe, Strafre[X.]htli[X.]he Nebengesetze, 217.
EL,
§
22a [X.] Rn.
28).
Darüber hinaus liegt
na[X.]h materieller Beendigung der allgemeinen Straftat in dem
ans[X.]hließenden [X.]ndelikt eine weitere sa[X.]hli[X.]hre[X.]ht-li[X.]h selbständige Handlung
(vgl. -
zum Waffenre[X.]ht -
[X.], Urteile vom 16.
März 1989 -
4
StR 60/89, [X.]O; vom 15.
April 1998 -
2
StR 670/97, [X.]O; ferner [X.], Bes[X.]hluss vom 9.
Juli 2015 -
3
StR 537/14, [X.]O, S.
317).
Infolgedessen sind
auf der Grundlage des dringenden Tatverda[X.]hts für die Bes[X.]huldigten S.

und M.

K.

drei Straftaten na[X.]h dem [X.]
gegeben, erstens der Besitz des vollautomatis[X.]hen Gewehrs bis zur [X.], zweitens das Führen dieser [X.] während dieses Kriegsverbre[X.]hens sowie drittens der weitere
Besitz der Waffe na[X.]h dem [X.] der Beute.
(b)
Dur[X.]h jede der drei den Bes[X.]huldigten S.

und M.

K.

an-gelasteten
Taten betätigten sie si[X.]h zuglei[X.]h mitglieds[X.]haftli[X.]h für die [X.]. Die Straftaten na[X.]h §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.]
stehen daher jeweils in Tateinheit mit dem
[X.] der §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 [X.], wobei bei einer der Taten idealkonkurrierend das Kriegsverbre[X.]hen gemäß §
9 Abs.
1 [X.] hinzutritt.
Das [X.] verklammert diese drei -
jeweils no[X.]h gegen andere Strafgesetze verstoßenden -
Taten ni[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9.
Juli 2015 -
3
StR 537/14, [X.]O, S.
319
f.).
38
39
-
16
-
([X.]) Der gegen den
Bes[X.]huldigten M.

K.

erlassene Haftbefehl führt -
anders als derjenige, der gegen den Bes[X.]huldigten S.

K.

vollzogen wird -
einen
mitglieds[X.]haftli[X.]hen
Betätigungsakt für die [X.] auf, der
ni[X.]ht zuglei[X.]h den Straftatbestand des §
22a Abs.
1 Nr.
6 Bu[X.]hst.
a [X.]
verwirk-li[X.]ht.
Der Bes[X.]huldigte M.

K.

stellte na[X.]h Aktenlage sein Wohnhaus Kämpfern der [X.] zur Verfügung; dies tat er -
mangels entgegenste-hender Anhaltspunkte -
unabhängig von seiner
Sa[X.]hherrs[X.]haft über die [X.]. Da er die
Beteiligungshandlung somit nur gelegentli[X.]h des kriegs-waffenre[X.]htli[X.]hen [X.]s ausführte und eine bloße zeitli[X.]he Übers[X.]hnei-dung keine Tateinheit
begründet (s. [X.], Bes[X.]hluss vom 11.
August 2000
-
3
StR 235/00, [X.], 641; MüKo[X.]/[X.],
3.
Aufl.,
§
52 [X.] Rn.
140; S/[X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., Vor
§§
52 ff.
90), ist
[X.] Bes[X.]huldigten
eine weitere (vierte) sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]h selbständige Tat ([X.])
der mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] vorzuwerfen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 10.
August 2017 -
AK 35 u. 36/17,
juris
Rn.
39).
[X.][X.]) Auf die Taten, derer
die drei Bes[X.]huldigten dringend verdä[X.]htig sind, ist deuts[X.]hes Strafre[X.]ht anwendbar. Dies folgt
für die mitglieds[X.]haftli[X.]he Betei-ligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] unmittelbar aus §
129b Abs.
1 Satz
2 Variante
4 [X.] (zum Strafanwendungsre[X.]ht im [X.] s. [X.], Bes[X.]hluss vom 6.
Oktober 2016 -
AK
52/16, juris Rn.
33
ff.), für
das Kriegsverbre[X.]hen gegen Eigentum und sonstige Re[X.]hte in Form der Plün-derung aus §
1 [X.] sowie für die vorsätzli[X.]he Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über eine [X.] aus §
7 Abs.
2 Nr.
2 [X.]; denn letztgenannte
Taten sind au[X.]h na[X.]h syris[X.]hem Re[X.]ht mit Strafe bedroht (§
39 i.V.m. §
41 des [X.] [X.] Nr.
51 vom 24.
September 2001).

40
41
-
17
-
dd) Die na[X.]h §
129b Abs.
1 Satz
2, 3 [X.] erforderli[X.]he Ermä[X.]htigung zur strafre[X.]htli[X.]hen Verfolgung liegt
hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] vor.
2. Bei den Bes[X.]huldigten besteht der Haftgrund der Flu[X.]htgefahr gemäß §
112 Abs.
2 Nr.
2 [X.].
Sie haben im Fall ihrer Verurteilung jeweils empfindli[X.]he, einen hohen Flu[X.]htanreiz begründende Strafen zu erwarten. Dem von der Straferwartung ausgehenden Flu[X.]htanreiz stehen keine ausrei[X.]henden flu[X.]hthindernden Um-stände gegenüber. Die Bes[X.]huldigten reisten erst in den Jahren
2013 und 2014 na[X.]h Deuts[X.]hland ein.
Sie leben hier zwar mit ihren Familien. Jedo[X.]h verfügen sie ni[X.]ht nur no[X.]h über Kontakte in ihr Heimatland, sondern haben dort au[X.]h
-
gemeinsam -
ein beträ[X.]htli[X.]hes Vermögen.
Überdies ist -
erst re[X.]ht -
der Haftgrund der S[X.]hwerkriminalität gemäß §
112 Abs.
3 [X.], au[X.]h bei der gebotenen restriktiven Handhabung der Vor-s[X.]hrift (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., § 112 Rn.
37 mwN), gege-ben.
3. Eine -
bei verfassungskonformer Auslegung au[X.]h im Rahmen des §
112 Abs.
3 [X.] mögli[X.]he -
Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§
116 [X.]) ist unter den gegebenen Umständen ni[X.]ht erfolgverspre[X.]hend.
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft über se[X.]hs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 [X.]) liegen vor; der außergewöhnli[X.]he Umfang der Ermittlungen und deren besondere S[X.]hwierigkeit haben ein Urteil no[X.]h ni[X.]ht zugelassen und re[X.]htfertigen den weiteren Vollzug der [X.]:
Die Sa[X.]hakten umfassen mittlerweile 24
Stehordner. Die Ermittlungen
gestalteten si[X.]h -
au[X.]h na[X.]h Erlass der Haftbefehle -
aufwendig.
Zahlrei[X.]he in 42
43
44
45
46
47
48
-
18
-
vers[X.]hiedenen
Teilen Deuts[X.]hlands aufhältige
Zeugen wurden
vernommen. Aus den Aussagen ergaben si[X.]h Erkenntnisse zu
weiteren
Auskunftspersonen, wodur[X.]h au[X.]h deren zeugens[X.]haftli[X.]he Einvernahme
notwendig wurde. Au[X.]h mussten Zeugen wiederholt
befragt werden, um die Angaben auf Widersprü[X.]he prüfen zu können. Aus einem Brief des Bes[X.]huldigten A.

K.

ergab si[X.]h ein Hinweis auf einen Entlastungszeugen, den Zeugen I.

K.

, dessen Personalien
ermittelt werden konnten, so dass er am 1.
Dezember 2017 ver-nommen
wurde (Sa[X.]hakte Band
8 "Na[X.]hlieferungen" Bl.
90
ff.).
Darüber hinaus wurden si[X.]hergestellte
elektronis[X.]he Datenträger
ausgewertet, wozu eine um-fangrei[X.]he Übersetzungstätigkeit aus der [X.] Spra[X.]he erforderli[X.]h
war. Auf dem [X.] des Bes[X.]huldigten A.

K.

waren 516
Kontakte vorhan-den, die überprüft wurden, sowie
eine Web-Historie von 2.390
Einträgen, die ausgelesen wurde. 280
WhatsApp-Chats und 20.269
Li[X.]htbilddateien, die auf dem Mobiltelefon des Bes[X.]huldigten S.

K.

gespei[X.]hert waren, wurden ausgewertet.
Ferner
wurden [X.] dur[X.]hgeführt, dabei Konten gesi[X.]htet, Grundbu[X.]hauskünfte eingeholt und Ges[X.]häftsunterlagen geprüft.
In Anbetra[X.]ht dessen ist das Ermittlungsverfahren bislang mit der in Haftsa[X.]hen gebotenen Bes[X.]hleunigung geführt worden.
49
-
19
-
5. Der weitere
Vollzug der Untersu[X.]hungshaft steht na[X.]h alledem für kei-nen der Bes[X.]huldigten außer Verhältnis zur Bedeutung der Sa[X.]he und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 [X.]).

VRi[X.] Be[X.]ker ist

Spaniol

Berg
dienstli[X.]h verhindert
und daher gehindert
zu unters[X.]hreiben.

Spaniol

50

Meta

AK 77/17

11.01.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. AK 77/17 (REWIS RS 2018, 15770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15770

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.