Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2022, Az. StB 36/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7904

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Gegenstand

Voraussetzungen der Strafverfolgungskompetenz des Bundes bei Katalogstraftaten mit staatsgefährdendem Charakter begangen von sog. Reichsbürgern


Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 28. Juli 2022 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der [X.] führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes in fünf Fällen, jeweils in mehreren rechtlich zusammentreffenden Fällen, in jedem der Fälle in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, in einem der Fälle zudem in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, sowie wegen des Verdachts der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung in Tateinheit mit Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe, mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, jeweils in mehreren rechtlich zusammentreffenden Fällen, und mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe (§ 211 Abs. 1 und 2, § 113 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 114 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a [X.]. Teil B Nr. 29 Buchst. a, b und c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 3 [X.] i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 zum [X.], §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB).

2

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 20. April 2022 auf 14 Polizeibeamte, die einen Durchsuchungsbeschluss zur Auffindung einer halbautomatischen Kurzwaffe vollstrecken wollten, mittels eines vollautomatischen Gewehrs mehrere dutzendmal aus fünf verschiedenen Schusspositionen geschossen zu haben, um sie zu töten, wobei er zwei Beamte verletzte.

3

Der Ermittlungsrichter des [X.] hat am 12. Mai 2022 mit Einverständnis des Beschuldigten Rechtsanwältin [X.]als Pflichtverteidigerin bestellt. Am 24. Juli 2022 hat der zwischenzeitlich vom Beschuldigten als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt [X.]beantragt, ihn als (weiteren) Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit Beschluss vom 28. Juli 2022 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschuldigte mit der sofortigen Beschwerde.

II.

4

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da kein Grund für eine Bestellung des Wahlverteidigers als (weiterer) Pflichtverteidiger besteht.

5

1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, [X.], 285; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 8 f. [insoweit in [X.]St 65, 120 nicht abgedruckt]).

6

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

7

a) Der Ermittlungsrichter des [X.] war zur Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers befugt (§ 142 Abs. 3 Nr. 1, § 169 Abs. 1 StPO; vgl. BT-Drucks. 19/13829, [X.]). Die Strafgerichtsbarkeit des [X.] ergibt sich aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.].

8

aa) Der Beschuldigte ist unter anderem des versuchten Mordes in fünf Fällen (§§ 211, 22, 23 StGB), mithin der mehrfachen Verwirklichung eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts dringend verdächtig.

9

bb) Die Taten sind ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der [X.]republik [X.] zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.]). Der spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.] ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des [X.] gegen das freiheitlich-[X.] Staats- und Gesellschaftssystem der [X.]republik [X.] entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der [X.]republik [X.] sind oder sich im [X.]gebiet aufhalten ([X.], Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 28; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 37; vom 24. November 2009 - 3 [X.], [X.]R GVG § 120 Abs. 2 Nr. 3a Sicherheit 4).

Gemessen an diesen Maßstäben haben die Taten des Beschuldigten staatsgefährdenden Charakter, denn sie beruhen auf seiner Ablehnung des freiheitlich-[X.]n Staats- und Gesellschaftssystems der [X.]republik in seiner Ausprägung als Demokratie. Der Beschuldigte wählte die verletzten Polizeibeamten als Opfer aus, weil sie dieses System als Amtsträger repräsentieren.

cc) Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.], die die Zuständigkeit des [X.] und damit die Evokationsbefugnis des [X.]s begründet, ist gegeben. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Ausmaßes der eingetretenen Rechtsgutsverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des [X.] in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des [X.]s und eine Aburteilung durch ein die [X.]gerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten sind. Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des [X.], hier der inneren Sicherheit der [X.]republik [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, [X.]St 53, 128 Rn. 37; Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 [X.], [X.]St 46, 238, 253 f.). Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, [X.]St 53, 128 Rn. 37). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind daneben die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der [X.]republik [X.] und ihr Erscheinungsbild gegenüber [X.] mit gleichen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht ([X.], Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23 [X.]).

Daran gemessen hat der [X.] die besondere Bedeutung der Tat zu Recht bejaht. Der Beschuldigte ist Anhänger der Ideologie der sog. "Reichsbürger", die sich auf ein angebliches Fortbestehen des [X.] berufen, das juristisch niemals untergegangen sei, und die Legitimität der [X.]republik [X.] sowie ihrer Organe in Abrede stellen. So bezeichnete er die [X.]republik in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft [X.] als "Firma", der angeblich keine Hoheitsrechte eines Staates zuständen. Zudem berief er sich in diesem Schreiben auf das [X.] ([X.]), das während des [X.] ab 1943 das Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Nordwest- und Mitteleuropa war, und forderte ein "[X.] Mandat" und eine "notariell beglaubigte Gründungsurkunde der [X.]republik [X.] und des [X.]" sowie eine "Kontrollnummer", verliehen durch die Alliierten. In einem anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellten Dokument unter der Überschrift "[X.]" heißt es, dass "die [X.]republik in [X.] auch nach der Einigung weiterhin unter Besatzung der Alliierten steht" und "alle militärischen Vorbehaltsrechte" weiterhin "volle Rechtskraft" besitzen. Beamte, [X.], Rechtsanwälte und "[X.]" benötigten "eine Lizenz der Alliierten zur Ausübung ihrer Tätigkeit". Auf einen Verstoß gegen die heute noch geltenden "[X.] Gesetze" stehe die "Todesstrafe".

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis wählte der Beschuldigte am Tattag die von ihm verletzten Polizeibeamten bewusst als Repräsentanten des Staates aus und griff diese an, während sie in ihrer amtlichen Funktion zur Vollstreckung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses handelten. So äußerte er nach seiner Festnahme gegenüber den polizeilichen Einsatzbeamten, diese seien selbst schuld daran, dass er geschossen habe, da sie zuvor sein Grundstück betreten hätten. Er sehe, dass sie zwar "gute Jungs" seien, aber leider auf der "falschen Seite kämpfen" würden. Weiter äußerte er ihnen gegenüber, dass sie "endlich aufwachen" sollten; schließlich könnten sie ja auch mit ihm "Seite an Seite kämpfen". Die Taten sind damit Ausdruck einerseits seiner Feindschaft gegen das [X.] Staats- und Gesellschaftssystem der [X.]republik [X.] und andererseits seiner Missachtung von Hoheitsrechten. Die verübten Gewaltdelikte sind damit geeignet, das staatliche Gewaltmonopol und das darauf beruhende gewaltfreie Zusammenleben der Bevölkerung zu beeinträchtigen. Ihnen kommt damit eine über die Verletzung individueller Rechtsgüter hinausgehende gesamtstaatliche Bedeutung zu.

Daneben sind die verübten Taten geeignet, eine erhebliche Gefahr für das Ansehen der [X.]republik [X.] im Ausland zu begründen und eine Signalwirkung für Nachahmungstäter auszulösen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit immer wieder von [X.] verübten Mordanschläge auf Polizisten und Gerichtsvollzieher, bei denen die Täter ihre Opfer bewusst als Repräsentanten des Staates auswählten, um sich dem Staat als solchem und dem staatlichen Gewaltmonopol zu widersetzen.

b) Es liegen keine Gründe für die Bestellung des Wahlverteidigers als zusätzlicher Pflichtverteidiger vor.

aa) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger "bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich" bestellt werden, "wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist".

Nach ihrem Wortlaut hat die Vorschrift zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche - "vom Willen des Beschuldigten unabhängige" (BT-Drucks. 19/13829 [X.]) - Bestellung ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur [X.] geeignet ist. Vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein ([X.], Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, [X.]St 65, 129 Rn. 13).

Soweit der Gesetzeswortlaut "Umfang oder Schwierigkeit" des Verfahrens anführt, benennt er lediglich exemplarisch ("insbesondere") Hauptanwendungsfälle für diese zentrale Normvoraussetzung. Hierauf ist bei der Auslegung Bedacht zu nehmen. Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne einen weiteren (bzw. zwei weitere) Verteidiger gefährdet wäre ([X.], Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, [X.], 285; vom 31. August 2020 - StB 23/20, [X.]St 65, 129 Rn. 13).

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür - etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache - ein "unabweisbares Bedürfnis" besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten.

bb) Es kann dahinstehen, ob dem Ermittlungsrichter bei der Entscheidung über die Bestellung eines weiteren Verteidigers ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. zum Vorsitzenden im Zwischen- und Hauptverfahren [X.], Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, [X.], 285, 286 [X.]; vom 31. August 2020 - StB 23/20, [X.]St 65, 129 Rn. 15 ff. [X.]). Darauf kommt es vorliegend nicht an, da der angefochtene Beschluss in jedem Fall nicht zu beanstanden ist.

Die Bestellung eines weiteren Verteidigers ist hier nicht im Sinne von § 144 Abs. 1 StPO erforderlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die zügige Durchführung des Verfahrens erfordert die beantragte Beiordnung nicht. Weder ist der Verfahrensstoff, der gegenwärtig 17 Bände, einen Sonderband und sieben Beiakten umfasst, besonders umfangreich, noch sind die aufgeworfenen Rechtsfragen besonders schwierig. Auch liegen keine konkreten Umstände vor, die ein arbeitsteiliges Vorgehen zweier Pflichtverteidiger während des weiteren Ermittlungsverfahrens erforderlich machen. Die Frage der [X.] stellt sich in diesem Verfahrensstadium nicht in gleicher Weise wie im Hauptverfahren. Im Übrigen ist das Recht des Beschuldigten an einer effektiven Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.]) durch die Beiordnung von Rechtsanwältin [X.]als Pflichtverteidigerin - zumindest derzeit - hinreichend gewahrt.

[X.]

Meta

StB 36/22

06.09.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 120 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a GVG, § 142a Abs 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2022, Az. StB 36/22 (REWIS RS 2022, 7904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7904

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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